Das haben u.a. entschieden,
Für Benutzer von
- E-Scootern,
- aber auch von Segways,
bedeutet das, dass sie
- ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille als unwiderlegbar absolut sowie
- bei alkoholtypischen Ausfallerscheinungen auch schon unterhalb dieser BAK, ab einer BAK von 0,3 Promille, als relativ
fahruntüchtig im Sinne von § 316 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) anzusehen sind und dass, wenn
- alkoholtypische Ausfallerscheinungen fehlen und
- die BAK mindestens 0,5 Promille und maximal 1,09 Promille beträgt,
eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 Straßenverkehrs-Gesetz (StVG),
- – Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 0,25 Milligramm/Liter Alkohol in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut -.
vorliegt.
Übrigens:
Zur zivilrechtlichen Haftung bei einer Kollision von Elektrokleinstfahrzeugen, wie E-Scootern oder Segways,
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