Tag Elektrokleinstfahrzeug

E-Scooter-Fahrer sollten wissen, dass für sie dieselben strafrechtlichen Promillegrenzen gelten wie für Führer von Kraftfahrzeugen

Das haben u.a. entschieden,

Für Benutzer von 

bedeutet das, dass sie 

  • ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille als unwiderlegbar absolut sowie
  • bei alkoholtypischen Ausfallerscheinungen auch schon unterhalb dieser BAK, ab einer BAK von 0,3 Promille, als relativ 

fahruntüchtig im Sinne von § 316 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) anzusehen sind und dass, wenn 

  • alkoholtypische Ausfallerscheinungen fehlen und 
  • die BAK mindestens 0,5 Promille und maximal 1,09 Promille beträgt, 

eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 Straßenverkehrs-Gesetz (StVG),

  • – Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 0,25 Milligramm/Liter Alkohol in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut -. 

vorliegt.

Übrigens:
Zur zivilrechtlichen Haftung bei einer Kollision von Elektrokleinstfahrzeugen, wie E-Scootern oder Segways, 

Nutzer von E-Scootern sollten wissen, dass Trunkenheit auf dem E-Scooter der am Steuer eines Kraftfahrzeugs gleichzusetzen ist

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 09.01.2020 – 941 Cs 414 Js 196533/19 – hingewiesen und einem, 

  • bis auf ein Bußgeld wegen unerlaubter Handynutzung im Verkehr unvorbelasteten,

30-Jährigen,

  • der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,35‰ im Mittelwert 
  • mit einem E-Scooter auf öffentlichen Straßen gefahren war,    

nach § 316 Abs. 1, Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

  • zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 55 Euro verurteilt, 
  • ihm die Fahrerlaubnis entzogen,
  • die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen und
  • ihm für die Dauer von drei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art (also auch solche für die eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist) zu führen.

Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne von § 1 Abs. 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), 

  • wie E-Scooter,

sind danach Kraftfahrzeuge (so auch Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG) Hamburg mit Beschluss vom 19.12.2016 – 1 Rev 76/16 –, für Segways). 

Für Nutzer von E-Scootern und Segways bedeutet das:

Sie sind ab einer BAK von 1,1 Promille 

  • unwiderlegbar absolut und

können auch schon unterhalb dieser BAK, 

  • ab einer BAK von 0,3 Promille bei alkoholtypischen Ausfallerscheinungen, relativ 

fahruntüchtig im Sinne von § 316 Abs. 1 StGB sein.

Fehlen alkoholtypische Ausfallerscheinungen und beträgt die BAK mindestens 0,5 Promille und maximal 1,09 Promille liegt eine

  • Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 Straßenverkehrs-Gesetz (StVG),
  • – Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 0,25 Milligramm/Liter Alkohol in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut – 

vor.

Hinweis:
Zur zivilrechtlichen Haftung bei einer Kollision von Elektrokleinstfahrzeugen, wie E-Scootern oder Segways, 

Was bei einem Unfall zwischen Auto und Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) Führer und Halter der Fahrzeuge wissen sollten

Bei einem E-Scooter,

  • der über eine Zulassung nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) verfügt,

handelt es sich um ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne von § 1 eKFV,

  • d.h. um ein Kraftfahrzeug mit elektrischem Antrieb und 
  • einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, 

so dass gemäß § 8 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Vorschrift des § 7 Abs. 1 StVG, 

  • nach der, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, 
  • der Kraftfahrzeughalter, unabhängig von einem Verschulden, dem Verletzten den entstandenen Schaden zu ersetzen hat,

nicht gilt.

Darauf hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Münster vom 09.03.2020 – 8 O 272/19 – hingewiesen.

Das bedeutet, will nach einem streitigen Unfallhergang 

  • zwischen einem Auto und einem E-Scooter, 

der Eigentümer des Autos den ihm entstandenen Schaden ganz oder zumindest teilweise ersetzt haben, muss er,

  • nachdem für einen bei dem Betrieb eines E-Scooters entstandenen Unfallschaden 
    • weder der Halter des E-Scooters verschuldensunabhängig aus § 7 Abs. 1 StVG,
    • noch der E-Scooter-Fahrer aus § 18 StVG haftet,

gem. § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nachweisen, dass das Unfallereignis 

  • (zumindest teilweise) auf ein mindestens für den Unfall (mit)ursächliches fahrlässiges Verhalten des E-Scooter-Fahrers 

zurückzuführen ist,

Anders ist dies, wenn der E-Scooter-Fahrer seinen Schaden ersetzt haben möchte. 

Für den 

  • dem E-Scooter-Fahrer

entstandenen Schaden haften

  • der Halter des Autos verschuldensunabhängig aus § 7 Abs. 1 StVG sowie
  • der Fahrer des Autos aus vermutetem Verschulden gemäß § 18 StVG.  

Hinweis:

Dazu, wer wann haftet, wenn es 

  • auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg 

zu einer Kollision zwischen 

  • einem Fußgänger und einem Elektrokleinstfahrzeug (Segway) 

kommt, vgl. Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Beschluss vom 16.04.2019 – 12 U 692/18 –.