Mit Urteil vom 22.04.2021 – 29 C 2811/20 (44) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass, wenn bei dem
ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, der
- Halter des E-Scooters dem Verletzten gegenüber
für den entstandenen Schaden nicht unabhängig von einem Verschulden
- nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
haftet.
Denn bei einem,
- über eine Zulassung nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) verfügenden
E-Scooter handelt es sich um ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne von § 1 eKFV,
- d.h. um ein Kraftfahrzeug mit elektrischem Antrieb und
- einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h,
so dass gemäß § 8 Nr. 1 StVG die Vorschrift des § 7 Abs. 1 StVG
gilt (so auch Landgericht (LG) Münster mit Urteil vom 09.03.2020 – 8 O 272/19 –).
Das bedeutet:
Will nach einem streitigen Unfallhergang
- beispielsweise zwischen einem Auto und einem E-Scooter,
der Eigentümer des Autos den ihm entstandenen Schaden ganz oder zumindest teilweise ersetzt haben, muss er den
in Anspruch nehmen und ihm,
- nachdem der E-Scooter-Fahrer (auch) nicht nach § 18 StVG aus vermutetem Verschulden haftet,
gem. § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zumindest ein
- für den Unfall (mit)ursächliches fahrlässiges Verhalten
nachweisen,
Anders ist dies, wenn der E-Scooter-Fahrer einen ihm entstandenen Schaden ersetzt haben möchte.
Für den
entstandenen Schaden haften
- der Halter des Autos verschuldensunabhängig aus § 7 Abs. 1 StVG,
- der Haftpflichtversicherer nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie
- der Fahrer des Autos aus vermutetem Verschulden gemäß § 18 StVG.
Hinweis:
Dazu, wer wann haftet, wenn es
- auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO))
zu einer Kollision zwischen
- einem Fußgänger und einem Elektrokleinstfahrzeug (wie E-Scooter oder Segway)
kommt, vgl. Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Beschluss vom 16.04.2019 – 12 U 692/18 –.
Auch wichtig zu wissen für alle, die im Straßenverkehr einen E-Scooter oder ein Segway benutzen:
Nutzer von E-Scootern und Segways gelten ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille
- unwiderlegbar absolut und
können auch schon unterhalb dieser BAK,
- ab einer BAK von 0,3 Promille bei alkoholtypischen Ausfallerscheinungen, relativ
fahruntüchtig im Sinne von § 316 Abs. 1 StGB sein, mit der Rechtsfolge, dass, neben einer Strafe, dann
- auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis und/oder eine Sperre, jedenfalls aber ein Fahrverbot drohen (vgl. §§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 69a Abs. 1, 44 Abs. 1 Satz 3 StGB).
Fehlen Ausfallerscheinungen und
- beträgt die BAK mindestens 0,5 Promille und maximal 1,09 Promille oder
- steht der Nutzer unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 Straßenverkehrs-Gesetz (StVG) genannten berauschenden (Betäubungs)Mittels
liegt eine
- Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 oder Abs. 2 StVG,
- – Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 0,25 Milligramm/Liter Alkohol in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut – bzw.
- – Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels …. –
vor, mit der Rechtsfolge, dass neben der Verhängung einer Geldbuße,
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