Was bei einem Unfall mit einem E-Scooter der Halter, der Benutzer des E-Scooters sowie die bei dem Unfall Geschädigten wissen sollten 

Was bei einem Unfall mit einem E-Scooter der Halter, der Benutzer des E-Scooters sowie die bei dem Unfall Geschädigten wissen sollten 

Mit Urteil vom 22.04.2021 – 29 C 2811/20 (44) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass, wenn bei dem 

  • Betrieb eines E-Scooters 

ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, der

  • Halter des E-Scooters dem Verletzten gegenüber 

für den entstandenen Schaden nicht unabhängig von einem Verschulden

  • nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) 

haftet.  

Denn bei einem, 

  • über eine Zulassung nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) verfügenden

E-Scooter handelt es sich um ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne von § 1 eKFV,

  • d.h. um ein Kraftfahrzeug mit elektrischem Antrieb und 
  • einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, 

so dass gemäß § 8 Nr. 1 StVG die Vorschrift des § 7 Abs. 1 StVG 

  • nicht

gilt (so auch Landgericht (LG) Münster mit Urteil vom 09.03.2020 – 8 O 272/19 –).

Das bedeutet: 
Will nach einem streitigen Unfallhergang 

  • beispielsweise zwischen einem Auto und einem E-Scooter, 

der Eigentümer des Autos den ihm entstandenen Schaden ganz oder zumindest teilweise ersetzt haben, muss er den 

  • E-Scooter-Fahrer

in Anspruch nehmen und ihm,

  • nachdem der E-Scooter-Fahrer (auch) nicht nach § 18 StVG aus vermutetem Verschulden haftet,

gem. § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zumindest ein 

  • für den Unfall (mit)ursächliches fahrlässiges Verhalten  

nachweisen,

Anders ist dies, wenn der E-Scooter-Fahrer einen ihm entstandenen Schaden ersetzt haben möchte. 

Für den 

  • dem E-Scooter-Fahrer

entstandenen Schaden haften

  • der Halter des Autos verschuldensunabhängig aus § 7 Abs. 1 StVG,
  • der Haftpflichtversicherer nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)  sowie
  • der Fahrer des Autos aus vermutetem Verschulden gemäß § 18 StVG.  

Hinweis:
Dazu, wer wann haftet, wenn es 

  • auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) 

zu einer Kollision zwischen 

  • einem Fußgänger und einem Elektrokleinstfahrzeug (wie E-Scooter oder Segway) 

kommt, vgl. Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Beschluss vom 16.04.2019 – 12 U 692/18 –.

Auch wichtig zu wissen für alle, die im Straßenverkehr einen E-Scooter oder ein Segway benutzen:
Nutzer von E-Scootern und Segways gelten ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille 

  • unwiderlegbar absolut und

können auch schon unterhalb dieser BAK, 

  • ab einer BAK von 0,3 Promille bei alkoholtypischen Ausfallerscheinungen, relativ 

fahruntüchtig im Sinne von § 316 Abs. 1 StGB sein, mit der Rechtsfolge, dass, neben einer Strafe, dann 

  • auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis und/oder eine Sperre, jedenfalls aber ein Fahrverbot drohen (vgl. §§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 69a Abs. 1, 44 Abs. 1 Satz 3 StGB). 

Fehlen Ausfallerscheinungen und 

  • beträgt die BAK mindestens 0,5 Promille und maximal 1,09 Promille oder 
  • steht der Nutzer unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 Straßenverkehrs-Gesetz (StVG) genannten berauschenden (Betäubungs)Mittels 

liegt eine

  • Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 oder Abs. 2 StVG,
    • – Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 0,25 Milligramm/Liter Alkohol in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut – bzw. 
    • – Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels …. – 

vor, mit der Rechtsfolge, dass neben der Verhängung einer Geldbuße, 


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