Bei einem E-Scooter,
- der über eine Zulassung nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) verfügt,
handelt es sich um ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne von § 1 eKFV,
- d.h. um ein Kraftfahrzeug mit elektrischem Antrieb und
- einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h,
so dass gemäß § 8 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Vorschrift des § 7 Abs. 1 StVG,
- nach der, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird,
- der Kraftfahrzeughalter, unabhängig von einem Verschulden, dem Verletzten den entstandenen Schaden zu ersetzen hat,
nicht gilt.
Darauf hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Münster vom 09.03.2020 – 8 O 272/19 – hingewiesen.
Das bedeutet, will nach einem streitigen Unfallhergang
- zwischen einem Auto und einem E-Scooter,
der Eigentümer des Autos den ihm entstandenen Schaden ganz oder zumindest teilweise ersetzt haben, muss er,
- nachdem für einen bei dem Betrieb eines E-Scooters entstandenen Unfallschaden
- weder der Halter des E-Scooters verschuldensunabhängig aus § 7 Abs. 1 StVG,
- noch der E-Scooter-Fahrer aus § 18 StVG haftet,
gem. § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nachweisen, dass das Unfallereignis
- (zumindest teilweise) auf ein mindestens für den Unfall (mit)ursächliches fahrlässiges Verhalten des E-Scooter-Fahrers
zurückzuführen ist,
Anders ist dies, wenn der E-Scooter-Fahrer seinen Schaden ersetzt haben möchte.
Für den
entstandenen Schaden haften
- der Halter des Autos verschuldensunabhängig aus § 7 Abs. 1 StVG sowie
- der Fahrer des Autos aus vermutetem Verschulden gemäß § 18 StVG.
Hinweis:
Dazu, wer wann haftet, wenn es
- auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg
zu einer Kollision zwischen
- einem Fußgänger und einem Elektrokleinstfahrzeug (Segway)
kommt, vgl. Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Beschluss vom 16.04.2019 – 12 U 692/18 –.
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