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Was, wer ein Autofahrer-Bewertungsportal betreibt oder betreiben will, wissen sollte

Wer ein Autofahrer-Bewertungsportal betreibt,

  • in dem das Fahrverhalten anderer Personen
  • unter Angabe eines Kfz-Kennzeichens nach bestimmten Auswahlkriterien bewertet werden kann,

muss,

  • auch wenn er auf diese Weise Autofahrer dazu anzuhalten will, die eigene Fahrweise zu überdenken und
  • damit einen Beitrag zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr leisten möchte,

das Portal so gestalten, dass die Bewertungsergebnisse zu einzelnen Kfz-Kennzeichen

  • nicht für jeden Nutzer einsehbar sind,
  • sondern nur von den Kfz-Haltern zu ihrem eigenen Kennzeichen abgerufen werden können.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln mit Urteil vom 16.02.2017 – 13 K 6093/15 – entschieden.

Begründet hat das VG dies damit, dass

  • die zu einzelnen Kfz-Kennzeichen erhobenen und gespeicherten Daten personenbezogen sind im Sinne von § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), nachdem der jeweilige Fahrer bzw. Fahrzeughalter von Portalnutzern mit verhältnismäßigem Aufwand bestimmt werden kann und

der Datenschutz der bewerteten Fahrer das Informationsinteresse der Nutzer überwiege, weil

  • bei dem Fahrerbewertungsportal eine Prangerwirkung einzelner Fahrer im Vordergrund stehe,
  • das Ziel, Autofahrer dazu anzuhalten, die eigene Fahrweise zu überdenken, auch erreicht werden könne, wenn die Bewertungen lediglich an die Betroffenen selbst übermittelt werden und

demzufolge das Informationsinteresse der Nutzer weniger schützenswert sei als beispielsweise das Interesse einer Person, die sich vor einem Arztbesuch auf einem Ärztebewertungsportal informiere (Quelle: Pressemitteilung des VG Köln vom 16.02.2017).

Was Parkplatz- und Parkhausnutzer wissen sollten

Beim Befahren eines Parkplatzes besteht,

  • weil stets mit ein- und ausparkenden bzw. -fahrenden Fahrzeugen gerechnet werden muss,

eine besondere Rücksichtnahmepflicht für alle Verkehrsteilnehmer,

  • auch für von rechts Kommende und
  • auch für die auf einer (breiten) Fahrspur mit Straßencharakter befindlichen Vorfahrtsberechtigten.

Deshalb kann auch ein Vorfahrtsberechtigter mit 50 Prozent haften,

  • wenn es zur Kollision von zwei Fahrzeugen kommt und
  • die Kollision, wenn beide Beteiligte ihre sich aus dem Parkplatzverhältnis ergebende besondere Rücksichtnahmepflicht erfüllt hätten, hätte vermieden werden können.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 23.06.2016 – 333 C 16463/13 – entschieden (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 03.02.2017 – 10/17 –).

Geschäftsinhaber die der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur Verfügung stellen haften nicht für illegale Downloads von Nutzern, aber

Geschäftsinhaber, die der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur Verfügung stellen, sind für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich, wenn der den Zugang zu dem WiFi-Netz vermittelnde Geschäftsinhaber

  • die Übermittlung nicht veranlasst,
  • den Adressaten der Übertragung nicht ausgewählt und
  • die übermittelten Informationen auch weder ausgewählt noch verändert hat,

so dass in solchen Fällen der Urheberrechtsinhaber

  • gegen den Geschäftsinhaber keinen Anspruch auf Schadensersatz hat und
  • demzufolge von diesem auch keine Erstattung der für sein Schadensersatzbegehren aufgewendeten Abmahn- oder Gerichtskosten verlangen kann.

Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 15.09.2016 – C-484/14 – in einem Fall entschieden, in dem

  • ein Geschäftsinhaber kostenlos ein öffentlich zugängliches WiFi-Netz bereitstellt hatte, um die Aufmerksamkeit potenzieller Kunden auf seine Waren und Dienstleistungen zu lenken und
  • von einem unbekannten Nutzer über dieses Netz ein musikalisches Werk, für das Sony die Rechte innehatte, rechtswidrig zum Herunterladen angeboten worden war.

Allerdings hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass, was der Inhaber des verletzten Urheberrechts bei einer innerstaatlichen Behörde oder einem innerstaatlichen Gericht beantragen kann,

  • dem Anbieter des WiFi-Netzes durch eine Anordnung zur Beendigung oder Vorbeugung von Rechtsverletzungen aufzugeben den Internetanschluss durch ein Passwort zu sichern und
  • damit Nutzer nicht anonym handeln können, ihnen das Passwort nur bei Offenbarung ihrer Identität zu überlassen.

Eine solche Anordnung ist nach Ansicht des EuGH geeignet ein Gleichgewicht herzustellen

  • zwischen den Rechten von Rechtsinhabern an ihrem geistigen Eigentum einerseits und
  • dem Recht der Anbieter von Internetzugangsdiensten auf unternehmerische Freiheit und dem Recht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit andererseits (Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 99/2016 vom 14.09.2016).