Wer ein Autofahrer-Bewertungsportal betreibt,
- in dem das Fahrverhalten anderer Personen
- unter Angabe eines Kfz-Kennzeichens nach bestimmten Auswahlkriterien bewertet werden kann,
muss,
- auch wenn er auf diese Weise Autofahrer dazu anzuhalten will, die eigene Fahrweise zu überdenken und
- damit einen Beitrag zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr leisten möchte,
das Portal so gestalten, dass die Bewertungsergebnisse zu einzelnen Kfz-Kennzeichen
- nicht für jeden Nutzer einsehbar sind,
- sondern nur von den Kfz-Haltern zu ihrem eigenen Kennzeichen abgerufen werden können.
Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln mit Urteil vom 16.02.2017 – 13 K 6093/15 – entschieden.
Begründet hat das VG dies damit, dass
- die zu einzelnen Kfz-Kennzeichen erhobenen und gespeicherten Daten personenbezogen sind im Sinne von § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), nachdem der jeweilige Fahrer bzw. Fahrzeughalter von Portalnutzern mit verhältnismäßigem Aufwand bestimmt werden kann und
der Datenschutz der bewerteten Fahrer das Informationsinteresse der Nutzer überwiege, weil
- bei dem Fahrerbewertungsportal eine Prangerwirkung einzelner Fahrer im Vordergrund stehe,
- das Ziel, Autofahrer dazu anzuhalten, die eigene Fahrweise zu überdenken, auch erreicht werden könne, wenn die Bewertungen lediglich an die Betroffenen selbst übermittelt werden und
demzufolge das Informationsinteresse der Nutzer weniger schützenswert sei als beispielsweise das Interesse einer Person, die sich vor einem Arztbesuch auf einem Ärztebewertungsportal informiere (Quelle: Pressemitteilung des VG Köln vom 16.02.2017).
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