Tag Bewertungsportal

OLG Frankfurt entscheidet, wann Ärzte auf einem Ärztebewertungsportal negative Nutzerbewertungen und

…. die Veröffentlichung ihrer Basisdaten hinnehmen müssen, wenn der Internetbewertungsportalbetreiber als neutraler Informationsmittler auftritt.

Mit Urteil vom 09.04.2020 – 16 U 218/18 – hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass, wenn auf einem Arztsuche- und bewertungsportal kostenfrei abgerufen werden können, 

  • vom Betreiber des Portals als eigene Information angebotene sog. Basisdaten eines Arztes (Name, Fachrichtung, Praxis Anschrift, Kontaktdaten ect.),
  • von Ärzten als Anzeige gekennzeichnete zusätzliche Informationen, die diese, für Nutzer des Portals ersichtlich, gegen Bezahlung auf dem Portal haben veröffentlichen lassen sowie     
  • daneben von Nutzern in Form eines Notenschemas, aber auch in Form von Freitextkommentaren über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abgegebene Bewertungen,

Ärzte

  • nicht die Löschung ihrer Basisdaten verlangen können 

und auch negative Nutzerbewertungen dann hinnehmen müssen, wenn sie 

  • auf einer Tatsachengrundlage, also auf einem Besuch des Bewerters bei dem Arzt beruhen und 
  • die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten.

Begründet hat der Senat dies damit, dass nach Art. 6 Abs. 1 f  Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 

  • auch ohne Zustimmung des Arztes 

eine rechtmäßige Datenverarbeitung vorliegt, 

  • wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten (das sind die Nutzer des Portals, die sich über Ärzte informieren wollen) erforderlich ist,  
  • sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen,

die danach vorzunehmende Interessenabwägung, 

  • unter Berücksichtigung, dass ein Betreiber eines Ärztebewertungsportal, der als neutraler Informationsmittler auftritt, eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt, 

zulasten des Arztes ausfällt und Ärzte durch kritische Bewertungen, 

  • bei denen es sich um Meinungsäußerungen handelt, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten sowie 
  • auf einem Besuch bei dem Arzt beruhen und demnach nicht jeder Tatsachengrundlage entbehren,

nicht rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt werden, so dass sie,

  • bei Durchführung des in derartigen Fällen vom Portalbetreiber einzuhaltendem Verfahren,

auch die Löschung der Bewertung nicht verlangen können (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).

Hinweis:

Dazu, wann

  • ein Bewertungsportalbetreiber seine Stellung als neutraler Informationsmittler verlässt und 
  • deswegen Betroffene die Löschung ihrer veröffentlichten Daten verlangen können, 

vergleiche Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 20.02.2018 – VI ZR 30/17 –).

LG Augsburg entscheidet: Ein-Stern-Bewertung ohne Begründung für eine Klinik auf einem Klinikbewertungsportal abzugeben kann

…. zulässige Meinungsäußerung sein.

Mit Urteil vom 17.08.2018 – 22 O 560/17 – hat die 22. Kammer des Landgerichts (LG) Augsburg entschieden, dass, wenn Kliniken auf einer Internetplattform,

  • von Nutzern in Form kurzer Texte, versehen mit einem bis fünf Sterne, bewertet werden können und

ein Nutzer eine Klinik,

  • mit der er in irgend einer Art und Weise in Berührung gekommen ist sowie
  • sich über diesen Kontakt eine Meinung über die Klinik gebildet hat,

ohne Begründung (nur) mit einem Stern bewertet, der Klinikbetreiber von dem Betreiber der Internetplattform nicht die Löschung der Bewertung verlangen kann.

Denn, so die Kammer, bei einer solchen „Ein-Stern-Bewertung“ ohne Begründung, handle es sich um eine zulässige Meinungsäußerung, die den Klinikbetreiber nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletze, weil

  • keine Aussage getroffen worden sei, welche konkreten Leistungen oder Personen der Klinik gemeint,
  • sondern die Hintergründe der Bewertung für den Internetnutzer offengeblieben seien und

der Nutzer lediglich seine subjektive und individuelle Bewertung über die Klinik zum Ausdruck gebracht habe, so dass der Betreiber der Internetplattform

  • als (Mit-)Störer oder mittelbarer Störer

seine Prüfungspflichten im Hinblick auf die weitere Verbreitung der streitgegenständlichen Bewertung nicht verletzt habe.

In Internetbewertungsportalen bewertete Betroffene sollten wissen, dass sie die Löschung ihrer veröffentlichten Daten dann verlangen können, wenn

…. der Bewertungsportalbetreiber mit der mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis seine Stellung als „neutraler“ Informationsmittler verlässt.

Darauf und dass der Betreiber eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet

  • seine Rolle als „neutraler“ Informationsmittler zugunsten eines Werbeangebots dann verlässt,

wenn er Ärzten, gegen Zahlung eines Entgelts, anbietet, ihr Profil auf dem Portal,

  • auf dem, neben den sogenannten „Basisdaten“ eines Arztes, wie akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen,
  • auch Bewertungen abgerufen werden können, die von Nutzern in Form eines Notenschemas, aber auch von Freitextkommentaren, abgegeben worden sind,

anders als das Basisprofil der nichtzahlenden Ärzte, mit einem Foto sowie zusätzlichen Informationen zu versehen und daneben

  • beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes – als „Anzeige“ gekennzeichnet – die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet werden,
  • während eine solche Einblendung beim Aufruf des Profils der zahlenden Ärzte unterbleibt,

hat der Sechste Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 20.02.2018 – VI ZR 30/17 – hingewiesen.

Denn, so der Senat, nimmt ein Portalbetreiber sich in einer solchen Weise zugunsten eines Werbeangebots in seiner Rolle als „neutraler“ Informationsmittler zurück, überwiegt,

  • gegenüber seinem Grundrecht auf Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG), Art. 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)),

das Recht der im Portal gegen ihren Willen mit ihrem akademischen Grad, ihren Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführten nichtzahlenden Ärzte auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK),

  • so dass ihnen ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)) zuzubilligen und
  • ihre Daten damit nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG zu löschen sind (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 20.02.2018).

Wichtig zu wissen für Käufer die nach einer eBay Transaktion eine Verkäuferbewertung abgeben

…. sowie für Verkäufer die von Käufern auf dem Bewertungsportal bewertet werden.

Enthält eine von einem Käufer nach einer Ebay Transaktion auf dem Bewertungsportal abgegebene Verkäuferbewertung

  • falsche Tatsachenbehauptungen

kann der Verkäufer vom Käufer deren Löschung verlangen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 23.09.2016 – 142 C 12436 /16 – entschieden und in einem Fall,

  • in dem der Käufer eine negative Verkäuferbewertung abgegeben und darin wahrheitswidrige Angaben gemacht hatte,

auf die Klage des Verkäufers hin,

  • dessen Bewertung danach von 100 Prozent auf 97,1 Prozent herabgesetzt worden war,

den Käufer verurteilt,

  • der Entfernung der von ihm abgegebenen negativen Bewertung auf dem von der eBay International AG gestellten Formular „Antrag auf Bewertungslöschung“ zuzustimmen.

Begründet hat das AG dies damit, dass

  • Bewertungen quasi eine Kundenempfehlung bzw. Warnung darstellen,
  • durch die Abgabe einer falschen Bewertung dem Verkäufer ein Schaden und eine Beeinträchtigung seiner Rechte entstehen können, weil negative Bewertungen geeignet sind Käufer abzuschrecken und einen Verkäufer mit besseren Bewertungen vorzuziehen und

aufgrund dessen einen Käufer im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags die Nebenpflicht trifft,

BGH entscheidet wann Betreiber eines Bewertungsportals sich Bewertungsäußerung zu eigen macht

Der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16 – in einem Fall, in dem von dem Betreiber eines Internetportals, in das Patienten ihre Bewertung von Kliniken einstellen konnten, nach dem Verlangen einer Klinik einen sie betreffenden negativen Bewertungsbeitrag zu entfernen,

  • der beanstandete Textbeitrag des Patienten inhaltlich überprüft, anschließend ohne Rücksprache mit dem Patienten eigenmächtig durch selbständige Einfügungen sowie Streichungen geändert und die Klinik darüber in Kenntnis gesetzt worden war,

entschieden, dass der Portalbetreiber damit

  • die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen sowie
  • sich diese zu eigen gemacht hat und

von der Klinik aufgrund dessen als unmittelbarer Störer auf Unterlassung der Äußerungen in dem Bewertungsportal in Anspruch genommen werden kann, wenn es sich dabei

  • um unwahre Tatsachenbehauptungen und/oder
  • um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handelt (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 04.04.2017 – Nr. 49/2017 –).

Was, wer ein Autofahrer-Bewertungsportal betreibt oder betreiben will, wissen sollte

Wer ein Autofahrer-Bewertungsportal betreibt,

  • in dem das Fahrverhalten anderer Personen
  • unter Angabe eines Kfz-Kennzeichens nach bestimmten Auswahlkriterien bewertet werden kann,

muss,

  • auch wenn er auf diese Weise Autofahrer dazu anzuhalten will, die eigene Fahrweise zu überdenken und
  • damit einen Beitrag zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr leisten möchte,

das Portal so gestalten, dass die Bewertungsergebnisse zu einzelnen Kfz-Kennzeichen

  • nicht für jeden Nutzer einsehbar sind,
  • sondern nur von den Kfz-Haltern zu ihrem eigenen Kennzeichen abgerufen werden können.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln mit Urteil vom 16.02.2017 – 13 K 6093/15 – entschieden.

Begründet hat das VG dies damit, dass

  • die zu einzelnen Kfz-Kennzeichen erhobenen und gespeicherten Daten personenbezogen sind im Sinne von § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), nachdem der jeweilige Fahrer bzw. Fahrzeughalter von Portalnutzern mit verhältnismäßigem Aufwand bestimmt werden kann und

der Datenschutz der bewerteten Fahrer das Informationsinteresse der Nutzer überwiege, weil

  • bei dem Fahrerbewertungsportal eine Prangerwirkung einzelner Fahrer im Vordergrund stehe,
  • das Ziel, Autofahrer dazu anzuhalten, die eigene Fahrweise zu überdenken, auch erreicht werden könne, wenn die Bewertungen lediglich an die Betroffenen selbst übermittelt werden und

demzufolge das Informationsinteresse der Nutzer weniger schützenswert sei als beispielsweise das Interesse einer Person, die sich vor einem Arztbesuch auf einem Ärztebewertungsportal informiere (Quelle: Pressemitteilung des VG Köln vom 16.02.2017).