…. die Veröffentlichung ihrer Basisdaten hinnehmen müssen, wenn der Internetbewertungsportalbetreiber als neutraler Informationsmittler auftritt.
Mit Urteil vom 09.04.2020 – 16 U 218/18 – hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass, wenn auf einem Arztsuche- und bewertungsportal kostenfrei abgerufen werden können,
- vom Betreiber des Portals als eigene Information angebotene sog. Basisdaten eines Arztes (Name, Fachrichtung, Praxis Anschrift, Kontaktdaten ect.),
- von Ärzten als Anzeige gekennzeichnete zusätzliche Informationen, die diese, für Nutzer des Portals ersichtlich, gegen Bezahlung auf dem Portal haben veröffentlichen lassen sowie
- daneben von Nutzern in Form eines Notenschemas, aber auch in Form von Freitextkommentaren über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abgegebene Bewertungen,
Ärzte
- nicht die Löschung ihrer Basisdaten verlangen können
und auch negative Nutzerbewertungen dann hinnehmen müssen, wenn sie
- auf einer Tatsachengrundlage, also auf einem Besuch des Bewerters bei dem Arzt beruhen und
- die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten.
Begründet hat der Senat dies damit, dass nach Art. 6 Abs. 1 f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- auch ohne Zustimmung des Arztes
eine rechtmäßige Datenverarbeitung vorliegt,
- wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten (das sind die Nutzer des Portals, die sich über Ärzte informieren wollen) erforderlich ist,
- sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen,
die danach vorzunehmende Interessenabwägung,
- unter Berücksichtigung, dass ein Betreiber eines Ärztebewertungsportal, der als neutraler Informationsmittler auftritt, eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt,
zulasten des Arztes ausfällt und Ärzte durch kritische Bewertungen,
- bei denen es sich um Meinungsäußerungen handelt, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten sowie
- auf einem Besuch bei dem Arzt beruhen und demnach nicht jeder Tatsachengrundlage entbehren,
nicht rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt werden, so dass sie,
- bei Durchführung des in derartigen Fällen vom Portalbetreiber einzuhaltendem Verfahren,
auch die Löschung der Bewertung nicht verlangen können (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).
Hinweis:
Dazu, wann
- ein Bewertungsportalbetreiber seine Stellung als neutraler Informationsmittler verlässt und
- deswegen Betroffene die Löschung ihrer veröffentlichten Daten verlangen können,
vergleiche Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 20.02.2018 – VI ZR 30/17 –).