Beim Befahren eines Parkplatzes besteht,
- weil stets mit ein- und ausparkenden bzw. -fahrenden Fahrzeugen gerechnet werden muss,
eine besondere Rücksichtnahmepflicht für alle Verkehrsteilnehmer,
- auch für von rechts Kommende und
- auch für die auf einer (breiten) Fahrspur mit Straßencharakter befindlichen Vorfahrtsberechtigten.
Deshalb kann auch ein Vorfahrtsberechtigter mit 50 Prozent haften,
- wenn es zur Kollision von zwei Fahrzeugen kommt und
- die Kollision, wenn beide Beteiligte ihre sich aus dem Parkplatzverhältnis ergebende besondere Rücksichtnahmepflicht erfüllt hätten, hätte vermieden werden können.
Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 23.06.2016 – 333 C 16463/13 – entschieden (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 03.02.2017 – 10/17 –).
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