Wichtig zu wissen für Nutzer eines Duplexgaragenstellplatzes

Wichtig zu wissen für Nutzer eines Duplexgaragenstellplatzes

Mit Urteil vom 19.08.2021 – 3 C 17/21 – hat das Amtsgericht (AG) Singen in einem Fall, in dem ein Nutzer eines 

  • Doppelparkertiefgaragenstellplatzes

beim Runterfahren der oberen Plattform

  • auf dem sein Fahrzeug stand, 

deshalb die Motorhaube des auf der unteren Plattform stehenden PKWs gestreift und beschädigt hatte,

  • weil dieser PKW beim Abstellen auf der unteren Plattform nicht, wie vorgeschrieben, ganz vorgefahren und damit von seinem Eigentümer nicht richtig eingeparkt worden war, 

entschieden, dass der Eigentümer des beschädigten PKWs  

  • von dem Schädiger 40 Prozent des ihm entstandenen Schadens ersetzt verlangen kann und 
  • den Rest er, wegen seines – infolge des nicht ordnungsgemäßen Fahrzeugabstellens – überwiegenden Mitverschuldens (§ 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), selbst tragen muss.

Für Nutzer bzw. Mieter eines Duplexgaragenstellplatzes bedeutet dass:

Wer die obere Plattform runterfahren möchte, 

  • muss zuvor stets prüfen, ob die Rampe gefahrlos für ein auf der Plattform darunter stehendes Fahrzeug abgesenkt werden kann 

und wer auf der unten liegenden Plattform sein Fahrzeug abstellt, 

  • muss es dort ordnungsgemäß (vorschriftsmäßig) abstellen (Quellen: juris Nachrichten und Pressemitteilung des DAV Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht).

Übrigens:
Zur Haftung des 

  • Vermieters eines Duplexgaragenstellplatzes 

bei nicht erfolgter ordnungsgemäßer Einweisung des Mieters für den, 

  • aufgrund fehlerhafter Benutzung, 

dem Mieter entstandenen Schadens, vgl.


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