Tag Schädiger

BGH überträgt die Grundsätze zum Werkstattrisiko auf überhöhte Kostenansätze des Sachverständigen (Sachverständigenrisiko)

Mit Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die 

fortentwickelten Grundsätze 

  • zum Werkstattrisiko 

auf 

  • überhöhte Kostenansätze eines Sachverständigen 

übertragen, den der Geschädigte mit der

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Was Fahrzeugeigentümer wissen sollten, wenn sie ihr Fahrzeug vollkaskoversichert haben und dieses bei einem Verkehrsunfall,

…. für den ein anderer einstandspflichtig ist, beschädigt wird. 

Mit Urteil vom 17. November 2020 – VI ZR 569/19 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn bei einem Verkehrsunfall 

  • ein vollkaskoversichertes Fahrzeug 

beschädigt wird 

  • und für den Schaden ein anderer einstandspflichtig ist,

der Eigentümer des beschädigten vollkaskoversicherten Fahrzeugs grundsätzlich nicht verpflichtet ist, 

  • den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen,

etwa um 

  • die Zeit eines Nutzungsausfalls und damit 

die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung 

  • des einstandspflichtigen Schädigers und 
  • dessen Haftpflichtversicherers 

möglichst gering zu halten.

Begründet hat der Senat dies u. a. damit, dass 

  • Sinn und Zweck der Kaskoversicherung nicht die Entlastung des Schädigers ist,

vielmehr sich der Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung den Versicherungsschutz für die Fälle erkauft, in denen ihm ein 

  • nicht durch andere zu ersetzender 

Schaden verbleibt.

Wer ein Auto geleast und damit einen fremdverschuldeten Unfall hat, der den vereinbarten Restwert des Leasingfahrzeugs mindert, sollte

…. wissen, dass Zahlungen des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherers ihm zugute kommen müssen. 

Ein Leasingnehmer, der mit einem für einen bestimmten Zeitraum geleasten Auto einen Unfall hat, der den 

  • mit dem Leasinggeber vereinbarten

Restwert des Leasingfahrzeugs mindert, muss die

  • nach Ablauf des Leasingvertrages vorhandene 

Differenz ausgleichen.

Allerdings ist der Leasinggeber, der 

  • für den bei einem Verkehrsunfall an dem Leasingfahrzeug erlittenen Schaden 

von dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer Zahlungen auf den Fahrzeugschaden erhält, verpflichtet, diese ihm als Fahrzeugeigentümer aus dem Schadensfall zustehenden Entschädigungsleistungen 

  • dem Leasingnehmer 

zugutekommen zu lassen, indem er 

  • sie für die Reparatur oder Wiederbeschaffung des Fahrzeugs verwendet oder 
  • diese bei Vertragsende auf den Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch anrechnet,

so dass eine Zahlung, die der Leasinggeber 

  • als Minderwertausgleich von dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer 

erhalten hat, 

  • – unabhängig davon, ob der Leasinggeber von einem vertraglich vereinbarten Andienungsrecht Gebrauch macht oder das Fahrzeug verwertet – 

zumindest bei der Abrechnung am Ende in der Weise berücksichtigt werden muss, dass die Zahlung den Anspruch 

  • des Leasinggebers 

auf Restwertausgleich mindert. 

Das hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 30. 09.2020 – VIII ZR 48/18 – entschieden.

BGH entscheidet wann die formularmäßige Abtretung eines Schadensersatzanspruchs erfüllungshalber unwirksam ist

…. hier: Abtretung des Schadensersatzanspruchs gegen den Schädiger durch den Geschädigten nach einem Verkehrsunfall erfüllungshalber

  • an den von ihm mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe beauftragten Sachverständigen.

Mit Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 135/19 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem die Geschädigte eines Verkehrsunfalles ein

  • Kfz-Sachverständigenbüro

mit der Erstellung eines Schadensgutachtens für ihr Kraftfahrzeug beauftragt und es in dem von der Geschädigten unterzeichneten Formular unter

  • „Zahlungsanweisung und Abtretung (erfüllungshalber)“

u.a. geheißen hatte,

  • „Aus Anlass des oben beschriebenen Schadensfalles habe ich das o.g. Kfz-Sachverständigenbüro beauftragt, ein Gutachten zur Schadenshöhe zu erstellen. Das Sachverständigenbüro berechnet sein Honorar […]
    Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des […] Sachverständigenbüros unwiderruflich erstrangig erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des beteiligten Fahrzeugs an das Sachverständigenbüro ab.
    Ich weise den regulierungspflichtigen Versicherer an, Sachverständigenkosten unmittelbar an das von mir beauftragte Sachverständigenbüro oder dessen Abrechnungsstelle zu zahlen. Das Kfz-Sachverständigenbüro ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern offen zu legen und den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen.
    Ich erkläre mich damit einverstanden, dass der Sachverständige diese Forderung zum Zwecke der Einziehung weiter abtritt.
    Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet.
    In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen.“

entschieden, dass diese formularmäßige Anspruchsabtretung „erfüllungshalber“ an das Kfz-Sachverständigenbüro

  • wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und
  • der sich daraus ergebenden unangemessenen Benachteiligung des Vertragsgegners,

unwirksam ist.

Der Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt, wie der Senat ausgeführt hat, darin, dass die formularmäßige Abtretungserklärung zugleich die Regelung enthält,

  • „Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich [geschädigter Auftraggeber] geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet.
    In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen.“

und aus ihr für den durchschnittlichen Auftraggeber (Unfallgeschädigten) nicht hinreichend deutlich wird,

  • unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und
  • welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat,

da offen bleibt, ob der Auftraggeber die Forderung zurückerhält,

  • bereits bei Zahlungsanforderung durch das Sachverständigenbüro,
  • gleichzeitig mit der Zahlung des Auftraggebers oder
  • erst danach.