Was Eigentümer eines erheblich unfallbeschädigten Fahrzeugs sowie ersatzpflichtige Schädiger über den Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts 

Was Eigentümer eines erheblich unfallbeschädigten Fahrzeugs sowie ersatzpflichtige Schädiger über den Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts 

…. wissen sollten. 

Hat ein Kraftfahrzeugeigentümer nach einem Verkehrsunfall

  • wegen erheblicher Beschädigung seines Fahrzeugs 

gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung 

  • Anspruch auf Schadensersatz, 

umfasst der Anspruch

  • gemäß § 251 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

auch den 

  • Ersatz des merkantilen Minderwerts, 

weil insoweit eine Herstellung gemäß § 249 BGB nicht möglich ist.

Der merkantile Minderwert eines erheblich unfallbeschädigten Fahrzeugs, bei dem es sich, weil 

  • – angesichts nicht auszuschließender verborgener technischer Mängel sowie des Risikos höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur –

Unfallfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen 

  • geringeren Preis als unfallfreie 

erzielen, um eine 

  • Minderung des Verkaufswerts, 

handelt, stellt 

  • wegen der diesbezüglichen Wertdifferenz 

einen 

  • unmittelbaren Sachschaden 

dar, der unabhängig davon zu ersetzen ist, 

  • welche Dispositionen der Geschädigte über das Fahrzeug trifft, 

so dass es für die 

  • Begründung des Anspruchs auf Ersatz des merkantilen Minderwerts 

insbesondere nicht darauf ankommt, ob 

  • der Geschädigte das Fahrzeug verkauft und 
  • sich der Minderwert tatsächlich in einem geringeren Verkaufspreis manifestiert.

Denn vergleicht man die 

  • infolge des haftungsbegründenden Ereignisses 

eingetretene

  • Vermögenslage

mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, hat der Geschädigte 

  • infolge des Unfalls 

nunmehr einen geringeren Vermögenswert in Händen als zuvor.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hingewiesen und 

entschieden, dass der Schädiger den 

  • Minderwert des Fahrzeugs 

zu ersetzen hat, 

  • wie er sich im Zeitpunkt der Inbetriebnahme nach der Reparatur ergibt,

dass Grundlage für die Schätzung (Berechnung der Höhe) des merkantilen Minderwerts gemäß § 287 Zivilprozessordnung (ZPO), 

  • also um wieviel geringer der erzielbare Verkaufspreis des beschädigten Fahrzeugs nach der Reparatur im Vergleich zum erzielbaren Verkaufspreis ohne die Beschädigung wäre,

ein 

  • hypothetischer (gedachter) Verkauf des Fahrzeugs 

und dabei – unabhängig davon, ob der Geschädigte Unternehmer ist oder nicht – 

  • von Netto-, nicht von Bruttoverkaufspreisen auszugehen 

ist und dass, sofern davon abweichend der merkantile Minderwert 

  • ausgehend vom Bruttoverkaufspreis 

geschätzt wurde, er in der Weise 

  • nach unten 

zu korrigieren ist, dass von ihm ein 

  • dem „Umsatzsteueranteil“ entsprechender Betrag 

abgezogen wird.