…. wissen sollten.
Hat ein Kraftfahrzeugeigentümer nach einem Verkehrsunfall
- wegen erheblicher Beschädigung seines Fahrzeugs
gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung
- Anspruch auf Schadensersatz,
umfasst der Anspruch
- gemäß § 251 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
auch den
- Ersatz des merkantilen Minderwerts,
weil insoweit eine Herstellung gemäß § 249 BGB nicht möglich ist.
Der merkantile Minderwert eines erheblich unfallbeschädigten Fahrzeugs, bei dem es sich, weil
- – angesichts nicht auszuschließender verborgener technischer Mängel sowie des Risikos höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur –
Unfallfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen
- geringeren Preis als unfallfreie
erzielen, um eine
- Minderung des Verkaufswerts,
handelt, stellt
- wegen der diesbezüglichen Wertdifferenz
einen
- unmittelbaren Sachschaden
dar, der unabhängig davon zu ersetzen ist,
- welche Dispositionen der Geschädigte über das Fahrzeug trifft,
so dass es für die
- Begründung des Anspruchs auf Ersatz des merkantilen Minderwerts
insbesondere nicht darauf ankommt, ob
- der Geschädigte das Fahrzeug verkauft und
- sich der Minderwert tatsächlich in einem geringeren Verkaufspreis manifestiert.
Denn vergleicht man die
- infolge des haftungsbegründenden Ereignisses
eingetretene
mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, hat der Geschädigte
nunmehr einen geringeren Vermögenswert in Händen als zuvor.
Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hingewiesen und
entschieden, dass der Schädiger den
zu ersetzen hat,
- wie er sich im Zeitpunkt der Inbetriebnahme nach der Reparatur ergibt,
dass Grundlage für die Schätzung (Berechnung der Höhe) des merkantilen Minderwerts gemäß § 287 Zivilprozessordnung (ZPO),
- also um wieviel geringer der erzielbare Verkaufspreis des beschädigten Fahrzeugs nach der Reparatur im Vergleich zum erzielbaren Verkaufspreis ohne die Beschädigung wäre,
ein
- hypothetischer (gedachter) Verkauf des Fahrzeugs
und dabei – unabhängig davon, ob der Geschädigte Unternehmer ist oder nicht –
- von Netto-, nicht von Bruttoverkaufspreisen auszugehen
ist und dass, sofern davon abweichend der merkantile Minderwert
- ausgehend vom Bruttoverkaufspreis
geschätzt wurde, er in der Weise
zu korrigieren ist, dass von ihm ein
- dem „Umsatzsteueranteil“ entsprechender Betrag
abgezogen wird.
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