Was Eigentümer eines erheblich unfallbeschädigten Fahrzeugs sowie ersatzpflichtige Schädiger über den Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts 

…. wissen sollten. 

Hat ein Kraftfahrzeugeigentümer nach einem Verkehrsunfall

  • wegen erheblicher Beschädigung seines Fahrzeugs 

gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung 

  • Anspruch auf Schadensersatz, 

umfasst der Anspruch

  • gemäß § 251 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

auch den 

  • Ersatz des merkantilen Minderwerts, 

weil insoweit eine Herstellung gemäß § 249 BGB nicht möglich ist.

Der merkantile Minderwert eines erheblich unfallbeschädigten Fahrzeugs, bei dem es sich, weil 

  • – angesichts nicht auszuschließender verborgener technischer Mängel sowie des Risikos höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur –

Unfallfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen 

  • geringeren Preis als unfallfreie 

erzielen, um eine 

  • Minderung des Verkaufswerts, 

handelt, stellt 

  • wegen der diesbezüglichen Wertdifferenz 

einen 

  • unmittelbaren Sachschaden 

dar, der unabhängig davon zu ersetzen ist, 

  • welche Dispositionen der Geschädigte über das Fahrzeug trifft, 

so dass es für die 

  • Begründung des Anspruchs auf Ersatz des merkantilen Minderwerts 

insbesondere nicht darauf ankommt, ob 

  • der Geschädigte das Fahrzeug verkauft und 
  • sich der Minderwert tatsächlich in einem geringeren Verkaufspreis manifestiert.

Denn vergleicht man die 

  • infolge des haftungsbegründenden Ereignisses 

eingetretene

  • Vermögenslage

mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, hat der Geschädigte 

  • infolge des Unfalls 

nunmehr einen geringeren Vermögenswert in Händen als zuvor.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hingewiesen und 

entschieden, dass der Schädiger den 

  • Minderwert des Fahrzeugs 

zu ersetzen hat, 

  • wie er sich im Zeitpunkt der Inbetriebnahme nach der Reparatur ergibt,

dass Grundlage für die Schätzung (Berechnung der Höhe) des merkantilen Minderwerts gemäß § 287 Zivilprozessordnung (ZPO), 

  • also um wieviel geringer der erzielbare Verkaufspreis des beschädigten Fahrzeugs nach der Reparatur im Vergleich zum erzielbaren Verkaufspreis ohne die Beschädigung wäre,

ein 

  • hypothetischer (gedachter) Verkauf des Fahrzeugs 

und dabei – unabhängig davon, ob der Geschädigte Unternehmer ist oder nicht – 

  • von Netto-, nicht von Bruttoverkaufspreisen auszugehen 

ist und dass, sofern davon abweichend der merkantile Minderwert 

  • ausgehend vom Bruttoverkaufspreis 

geschätzt wurde, er in der Weise 

  • nach unten 

zu korrigieren ist, dass von ihm ein 

  • dem „Umsatzsteueranteil“ entsprechender Betrag 

abgezogen wird.