…. für den ein anderer einstandspflichtig ist, beschädigt wird.
Mit Urteil vom 17. November 2020 – VI ZR 569/19 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn bei einem Verkehrsunfall
- ein vollkaskoversichertes Fahrzeug
beschädigt wird
- und für den Schaden ein anderer einstandspflichtig ist,
der Eigentümer des beschädigten vollkaskoversicherten Fahrzeugs grundsätzlich nicht verpflichtet ist,
- den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen,
etwa um
- die Zeit eines Nutzungsausfalls und damit
die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung
- des einstandspflichtigen Schädigers und
- dessen Haftpflichtversicherers
möglichst gering zu halten.
Begründet hat der Senat dies u. a. damit, dass
- Sinn und Zweck der Kaskoversicherung nicht die Entlastung des Schädigers ist,
vielmehr sich der Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung den Versicherungsschutz für die Fälle erkauft, in denen ihm ein
- nicht durch andere zu ersetzender
Schaden verbleibt.
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