…. in den Briefkasten seiner Werkstatt wirft und anschließend das Fahrzeug gestohlen wird.
Mit Urteil vom 14.10.2020 – 13 O 688/20 – hat das Landgericht (LG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein kaskoversicherter PKW an einem Sonntag vom Gelände einer KFZ-Werkstatt
- mit Hilfe der Fahrzeugschlüssel
gestohlen worden war, die von dem Fahrzeugeigentümer,
- nachdem er das Fahrzeug zu der Werkstatt gebracht und auf dem Werkstattgelände abgestellt hatte,
in den Briefkasten der Werkstatt geworfen
- und aus diesem von dem Fahrzeugdieb wieder herausgezogen
worden waren, entschieden, dass die Kaskoversicherung dem Fahrzeugeigentümer den ihm
- aufgrund des Diebstahls seines Fahrzeuges
entstandenen Schaden ersetzen muss.
Begründet hat das LG dies damit, dass das
- Einwerfen von Fahrzeugschlüsseln in den Briefkasten eines Autohauses
zwar eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sein kann,
- die den Kaskoversicherer zur Kürzung seiner Leistung berechtigt,
aber dann keine grobe Fahrlässigkeit des Fahrzeugeigentümers vorliegt, wenn wie hier, der Briefkasten den Eindruck erweckt hat,
- stabil,
- nicht leicht aufbrechbar sowie
- so tief zu sein, dass die oben in den Schlitz eingeworfenen Teile von außen nicht erreichbar und herausholbar sind.
Fazit:
Als grob fahrlässig ist das Einwerfen des Fahrzeugschlüssels in einen Werkstattbriefkasten danach zu werten, wenn
- es im konkreten Einzelfall für jeden einleuchtend und ersichtlich ist, dass ein in den Briefkasten eingeworfener Schlüssel leicht wieder herausgezogen werden kann oder
- sonstige äußere Umstände den Verdacht aufkommen lassen müssen, dass der Schlüssel dort nicht sicher und dem Zugriff Dritter leicht ausgesetzt ist (Quelle: Pressemitteilung des LG Oldenburg).