…. Schädiger geltend machen möchten, wenn die Höhe des Verdienstausfallschadens streitig ist.
Bei selbständig Tätigen bedarf es zur Beantwortung der Frage,
- ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben,
der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen
voraussichtlich entwickelt hätte.
Ein Verdienstausfall lässt sich bei Selbstständigen und Freiberuflichen i.d.R. nämlich nur nach
- §§ 252 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 287 Zivilprozessordnung (ZPO)
ermitteln.
Dabei gewähren
- sowohl § 252 S. 2 BGB
- als auch § 287 ZPO, der auf die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität angewandt wird,
eine Beweiserleichterung gegenüber dem allgemeinen Grundsatz, wonach für die Entstehung des Schadens der volle Beweis erforderlich ist.
Nach § 252 S. 2 BGB muss der Geschädigte allerdings die Umstände
- darlegen und
- ggf. beweisen,
aus denen er
- nach dem gewöhnlichen Verlauf oder
- nach den besonderen Umständen des Falles
seine Gewinnerwartung herleitet.
Stehen diese Tatsachen
- zur Überzeugung des Gerichts
fest, so genügt es, wenn der Gewinn
- nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wobei solche Tatsachen,
- die selbst zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören,
nicht bewiesen zu werden brauchen.
Welche Tatsachen
- zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören
und welche Tatsachen
- so wesentlich sind, dass sie von der Klagepartei dargelegt und ggf. bewiesen werden müssen,
hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich daher nicht ein für alle Mal festlegen, jedoch darf an das, was die Klagepartei vorbringen muss,
- um das Gericht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu veranlassen,
keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden.
Genaue Tatsachen, die zwingend
- auf das Bestehen und
- den Umfang
eines Schadens schließen lassen, braucht sie nicht anzugeben, denn §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO mindern auch die Substantiierungslast.
- Es genügt, wenn die Klagepartei hinreichend Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO liefert.
Steht fest, dass ein
- der Höhe nach nicht bestimmbarer,
- aber erheblicher
Schaden entstanden ist, ergibt sich i.d.R. aus den Umständen eine hinreichende Grundlage für die
- Schätzung eines Mindestschadens.
Fehlt es für das freie Ermessen nicht an allen Unterlagen, muss das Gericht nötigenfalls nach freiem Ermessen entscheiden,
- ob ein Schaden entstanden ist und
- in welcher Höhe.
Dabei kann und darf das Gericht auch solche Umstände berücksichtigen,
- die ihm sonst bekannt geworden sind,
ohne dass es einer Verhandlung darüber oder einer etwaigen Befragung der Parteien nach § 139 ZPO bedarf.
Eine
- völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens in Form der Schätzung eines „Mindestschadens“
lässt die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 287 Abs. 1 ZPO aber nicht zu.
Denn § 287 ZPO entbindet nicht
von der grundsätzlichen Beweislastverteilung und erlaubt es nicht, zugunsten des Beweispflichtigen einen
- bestimmten Schadensverlauf
zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen
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