Wichtig zu wissen für kleine Unternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe

…. mit bis zu 10 Beschäftigten, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen.

Bundesfinanzminister Scholz und Bundeswirtschaftsminister Altmaier haben am 23.03.2020 umfassende zusätzliche Maßnahmen mit Soforthilfen von bis zu 50 Milliarden Euro für von der Corona-Krise hart getroffene

  • kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen,
  • Solo-Selbständige und
  • Angehörige der Freien Berufe

vorgelegt,

  • bei maximaler Ausschöpfung von 3 Mio. Selbständigen und Kleinstunternehmen über 3+2 Monate.

Als finanzielle Soforthilfe zur Unterstützung werden

  • (steuerbare) Zuschüsse

gewährt,

  • also nicht Kredite, so dass davon nichts zurückgezahlt werden muss.

Vorgesehen sind Einmalzahlungen für 3 Monate von

  • bis 9000 Euro bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)

und

  • bis 15.000 Euro bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).

Die Gewährung eines Zuschusses,

  • der die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller sichern und
  • akute Liquiditätsengpässe, u.a. aufgrund laufender Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä (auch komplementär zu den Länderprogrammen) überbrücken soll,

setzt voraus

  • wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona, wobei
    • das Unternehmen nicht vor März 2020 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf und
    • der Schaden bei dem Unternehmen nach dem 11. März 2020 eingetreten sein muss.

Beachtet werden muss Folgendes:

  • Der Zuschuss soll möglichst elektronisch beantragt werden.
  • Die Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass bedingt durch Corona sind dabei zu versichern.
  • Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens – oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt (Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)).

Was Selbständige wissen sollten, wenn sie Ersatz des ihnen entgangenen Gewinns (Verdienstausfallschaden) vom Schädiger verlangen wollen

…. beispielsweise weil sie bei einem Verkehrsunfall eine Verletzung erlitten haben, die sie bei ihrer selbständigen Tätigkeit (zeitweise oder dauerhaft) beeinträchtigt.

Der Ausfall der Arbeitskraft als solcher ist kein Vermögensschaden.
Einem in seiner Arbeitsfähigkeit Geschädigten entsteht ein gegebenenfalls zu ersetzender Vermögensschaden erst dann, wenn sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit konkret und sichtbar ausgewirkt hat.

  • Das muss sich allerdings nicht im Verlust bisher bezogener Einnahmen zeigen, sondern kann auch dadurch sichtbar werden, dass ohne die Schädigung zu erwartende, gegebenenfalls auch gesteigerte Gewinne nicht gemacht werden konnten.

Daher bedarf es bei selbständig Tätigen zur Beantwortung der Frage,

  • ob diese einen Verdienstausfallschaden (§§ 842, 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) erlitten haben,

der Prüfung,

  • wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte.

Im Rechtsstreit kommen dem Geschädigten dabei die Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 252 BGB, § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) zugute.

  • Nach § 252 Satz 2 BGB gilt nämlich alsentgangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte und
  • nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet, wenn unter den Parteien streitig ist, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse beläuft, hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, wobei
    • es dem Ermessen des Gerichts überlassen bleibt, obund inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen ist und
    • das Gericht (auch) den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen kann.

Diese Erleichterungen ändern jedoch nichts daran, dass

  • es im Rahmen der notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns im Sinn des § 252 Satz 2 BGB
  • ebenso wie für die Ermittlung des Erwerbsschadens nach § 287 ZPO,

konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte,

  • in der Regel unter Anknüpfung an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse
  • in den letzten Jahren vor dem Unfall

darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss.

Darauf und dass

  • an die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen dabei aber keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden dürfen,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 19.09.2017 – VI ZR 530/16 – hingewiesen.