EGMR weist darauf hin, dass erwachsene Patienten frei entscheiden können, ob sie eine medizinische Behandlung, einschließlich einer Bluttransfusion, 

EGMR weist darauf hin, dass erwachsene Patienten frei entscheiden können, ob sie eine medizinische Behandlung, einschließlich einer Bluttransfusion, 

…. akzeptieren oder ablehnen und dass, wenn sie dies 

  • im Bewusstsein der Tragweite ihrer Entscheidung 
  • klar, spezifisch und unmissverständlich 

tun, ihre Entscheidung respektiert werden muss.  

In der Beschwerdesache Nr. 15541/20, in dem einer

  • in Spanien lebenden und der religiösen Gemeinschaft der Zeugen Jehovas angehörenden

Frau, die in einer, 

  •  bei einer zentralen Behörde eingelagerten und 
  • für das sie behandelnde Krankenhaus elektronisch einsehbaren 

Verfügung niedergeschrieben hatte, 

  • dass sie unter keinen Umständen eine Bluttransfusion möchte, selbst wenn ihr Leben in Gefahr ist,

in einem spanischen Krankenhaus, 

  • trotz ihrer entgegenstehenden Verfügung, 

bei einer aufgrund schwerer innerer Blutungen erforderlichen

  • Notoperation,

wie sie am Tag nach der Operation (OP) erfuhr, 

  • drei Transfusionen roter Blutkörperchen 

verabreicht worden waren, nachdem das Krankenhaus, 

  • ohne zuvor zu überprüfen, ob die Patientin noch selbst einwilligungsfähig ist,

den zuständige Bereitschaftsrichter verständigt hatte und von diesem, 

  • aufgrund der erhaltenden Mitteilung, dass die Patientin mündlich zum Ausdruck gebracht habe „jede Art von Behandlung“ abzulehnen,

„alle zur Rettung des Lebens der Frau erforderlichen medizinischen oder chirurgischen Maßnahmen“ genehmigt worden waren, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) 

  • mit Urteil vom 17.09.2024

entschieden, dass der 

  • Staat Spanien 

der

  • Frau

wegen Verletzung ihres 

  • im Lichte der Religionsfreiheit aus Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auszulegenden 

Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK

  • insgesamt 26.000 Euro 

Schadensersatz zahlen muss, 

  • 12.000 Euro für immaterielle Schäden sowie 
  • 14.000 Euro für die Kosten und Auslagen.

Der EGMR begründete dies damit, dass sowohl vor, als auch bei dem richterlichen Entscheidungsprozess    

  • die Entscheidungsfreiheit der Patientin und 
  • ihr schriftlich dokumentierter Wille 

nicht genügend respektiert wurden und die Autonomie von Patienten in Bezug auf die Art, wie sie behandelt werden möchten, 

  • ein fundamentales Prinzip des Gesundheitssystems 

und 

  • durch die EMRK geschützt 

ist (Quellen: beck-aktuell Heute im Recht und LTO Legal Tribune Online).

Übrigens:
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Beschluss vom 14.11.2018 – XII ZB 107/18 –, dass der 

  • Wille

eines 

  • Volljährigen,

der in einer 

  • Patientenverfügung

schriftlich niedergelegt wurde, 

  • unmittelbar bindend 

für 

  • Ärzte, Bevollmächtigte, Betreuer, Angehörige, Gerichte usw.,

ist, wenn der Volljährige nicht nur 

  • lediglich allgemein, 

sondern 

  • hinreichend konkret umschreibend oder 
  • durch Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen 

festgelegt hat, welche ärztlichen Maßnahmen 

  • in bestimmten Lebens- und Behandlungssituation durchgeführt oder unterlassen werden sollen

und dass, sollten wegen 

  • bestehender Zweifel an der Bindungswirkung oder Wirksamkeit der Patientenverfügung 

das Gericht angerufen werden und dieses zu dem Ergebnis kommen, dass eine wirksame Patientenverfügung vorliegt, die auf 

  • die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation 

zutrifft, es auszusprechen hat, dass eine 

  • gerichtliche Genehmigung 

nicht erforderlich ist (sogenanntes Negativattest).