Was durch Verfügung von Todes wegen Bedachte und von der Erbfolge Ausgeschlossene wissen sollten: Auch wenn der Erblasser an Demenz

Was durch Verfügung von Todes wegen Bedachte und von der Erbfolge Ausgeschlossene wissen sollten: Auch wenn der Erblasser an Demenz

…. erkrankt war, muss er nicht testierunfähig gewesen, sondern kann das von ihm errichtete Testament wirksam sein.

Mit Urteil vom 18.07.2024 – 8 O 97/24 – hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal (Pfalz) den Eilantrag des Testamentsvollstreckers 

  • einer im Alter von 90 Jahren verstorbenen Frau (im Folgenden: Erblasserin) 

abgewiesen, der der Meinung war, dass die Erblasserin, als sie kurz vor ihrem Tod vor einem Notar

  • ein Testament errichtet und 
  • darin den Sohn einer Freundin als Erben ihres wertvollen Anwesens eingesetzt 

hatte, entgegen der Ansicht des Notars, 

  • der in der Urkunde schriftlich vermerkt hatte, dass seiner Auffassung bei der Erblasserin unbeschränkte Geschäfts- und Testierfähigkeit bestehe,

bei der Errichtung des notariellen Testaments 

  • nicht mehr fähig gewesen sei, 

frei zu entscheiden und der dazu auf von ihm vorgelegte Arztbriefe verwiesen hatte, aus denen 

  • eine „beginnende demenzielle Entwicklung“, 
  • eine „demenzielle Entwicklung“ und 
  • eine „bekannte Demenz“ 

der Erblasserin hervorgingen. 

Begründet ist die Antragsabweisung von der Kammer damit worden, dass ohne eine Einstufung des Grades ihrer Demenz,

  • an der es in den vom Testamentsvollstrecker vorgelegten Arztbriefen fehle,

eine verlässliche Aussage über die 

  • Testierfähigkeit der Erblasserin 

nicht getroffen werden könne und vom Testamentsvollstrecker der 

  • ihm obliegende 

Beweis, dass die Erblasserin 

  • aufgrund einer Demenz 

testierunfähig war, nicht erbracht worden sei.

Nicht jede Demenz führt danach 

  • automatisch

zur Testierunfähigkeit nach § 2229 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Vielmehr kommt es darauf an, ob sich die betreffende Person 

  • trotz ihrer Erkrankung 

noch ein klares Urteil über die 

  • Tragweite ihrer Anordnungen 

bilden kann und in der Lage ist, 

  • frei von Einflüssen Dritter 

zu entscheiden. Deshalb müsse, so die Kammer, unterschieden werden zwischen 

  • leichtgradiger,
  • mittelschwerer und 
  • schwerer

Demenz und sei, wenn die Erkrankung sich  

  • noch

in einem leichtgradigen Stadium befindet, regelmäßig 

  • noch nicht 

von einer Testierunfähigkeit auszugehen /Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal (Pfalz)).