…. können nicht gegen den Impfarzt, sondern nur gegen den Staat geltend gemacht werden.
Mit Urteil vom 25.06.2024 – 1 U 34/23 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart die Klage einer
abgewiesen, der im Rahmen einer Impfaktion in einer Pflegeeinrichtung,
- in der sie beschäftigt war,
von einem mobilen Impfteam zwei Impfungen
- mit dem Impfstoff des Unternehmens BioNTech/Pfizer (Comirnaty)
verabreicht worden waren. die vor den Impfungen jeweils das
- vom Deutschen Grünen Kreuz in Kooperation mit dem Robert-Koch-Institut (RKI) erstellte
„Aufklärungsmerkblatt zur Schutzimpfung gegen COVID-19 […] – mit mRNA-Impfstoff“ mit dazugehörigem Anamnesebogen gelesen sowie unterschrieben hatte und die
- wegen eines behaupteten, erlittenen, zur Arbeitsunfähigkeit führenden Impfschadens,
von ihrer Impfärztin
- Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 Euro sowie
- Schadensersatz
mit der Begründung begehrt hatte, dass
- vor den Impfungen kein Aufklärungsgespräch stattgefunden habe,
- sie von der Impfärztin nicht ausreichend über die Risiken der Impfung aufgeklärt worden sei und
- bei einer zureichenden Aufklärung sie sich nicht hätte impfen lassen.
Die Klageabweisung erfolgte bereits
- mangels Passivlegitimation der Impfärztin,
weil nach Auffassung des Senats,
- das Verimpfen von Corona-Impfstoffen im Rahmen der nationalen Impfstrategie durch hierzu Beauftragte
als
zu qualifizieren ist, mit der Folge, dass
- gemäß Art. 34 Satz 1 Grundgesetz (GG)
die Staatshaftung eingreift, daneben eine
- persönliche Haftung des hoheitlich Tätigen selbst gegenüber dem Geschädigten
nicht in Betracht kommt, bei etwaigen Aufklärungsfehlern daher nur
- Staatshaftungsansprüche gegen den Staat
nicht aber
- Schadenersatzansprüche eines Impfgeschädigten gegen die Ärzte persönlich
bestehen, somit
- die Impfärztin schon nicht die zutreffende Anspruchsgegnerin etwaiger Ansprüche war,
sondern
- die Azubi den Staat hätte verklagen müssen.
Dass das Verimpfen von Corona-Impfstoffen im Rahmen der nationalen Impfstrategie durch hierzu Beauftragte als hoheitliche Tätigkeit zu qualifizieren ist, ist vom Senat damit begründet worden,
- dass sowohl die Bundes- als auch die Landesregierung die Bevölkerung im Rahmen einer breit angelegten Impfkampagne der STIKO-Empfehlung des RKI folgend aufgefordert haben, sich zum eigenen Schutz sowie zum Schutze der Allgemeinheit gegen Corona impfen zu lassen und etwa auf ihren Homepages oder auch mit Flyern für die Impfung geworben haben,
- dass mit § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a) Sozialgesetzbuch V in der ab dem 19.11.2020 gültigen Fassung und der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) vom 18.12.2020 außerdem ein Rechtsanspruch auf die Corona-Schutzimpfung geschaffen wurde,
- dass zur Erfüllung dieses gesetzlichen Anspruchs und flächendeckenden Pandemiebekämpfung durch die staatlich geförderte Impfkampagne zunächst „von den Ländern oder im Auftrag der Länder“ Impfzentren eingerichtet und mobile Impfteams gebildet worden sind (§ 6 Abs. 1 CoronaImpfV in der Ursprungsfassung),
- dass später auch beauftragte niedergelassene Ärzte den Impfanspruch erfüllen konnten, deren Beauftragung durch die Zurverfügungstellung des durch den Bund auf staatliche Kosten beschafften Impfstoffs erfolgte
und
- dass nach § 218g Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII zudem zunächst Ärzte, später auch andere Impfberechtigte, die in Impfzentren oder mobilen Impfteams tätig waren, im Interesse des Allgemeinwohls zur Sicherung einer funktionierenden Pandemiebekämpfung von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung befreit gewesen sind.
Übrigens:
Da der Senat die Klage bereits mangels Passivlegitimation der beklagten Impfärztin abgewiesen hat,
- musste er sich nicht damit befassen, ob die Klägerin ausreichend aufgeklärt worden war
und
Ähnliche Beiträge