Anspruch auf Ersatz eines unfallbedingten Verdienstausfallschadens kann ein in abhängiger Arbeit Beschäftigter auch dann haben, wenn er 

Anspruch auf Ersatz eines unfallbedingten Verdienstausfallschadens kann ein in abhängiger Arbeit Beschäftigter auch dann haben, wenn er 

…. berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertrauen durfte und deshalb nicht zur Arbeit gegangen ist.

Ein Anspruch eines 

  • unfallbedingt

Geschädigten auf

  • Ersatz des ihm entgangenen Verdienstes aus abhängiger Arbeit 

gegen den Schädiger kann bestehen, wenn er durch die verletzungs- bzw. unfallbedingte 

  • Aufhebung oder 
  • Minderung

seiner 

  • Arbeitsfähigkeit

Vermögensnachteile erlitten hat (§§ 249 f., § 842 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 11 Straßenverkehrsgesetz (StVG).

Arbeitsunfähigkeit

  • im Sinne einer verletzungsbedingten Beeinträchtigung der Arbeitskraft 

liegt dabei nicht nur vor, wenn 

  • es dem Arbeitnehmer infolge Krankheit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, seine vertraglich geschuldete Tätigkeit auszuüben, etwa weil 
    • er ein für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendiges Körperteil nicht bewegen kann oder 
    • für ihn aufgrund der Erkrankung ein (gesetzliches oder behördliches) Beschäftigungsverbot besteht bzw. 
    • weil ihm gegenüber aufgrund einer ansteckenden Infektionskrankheit behördlich die Isolierung (Quarantäne) oder Absonderung verfügt wurde 

oder, wenn

  • die Ausübung der geschuldeten Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht vertretbar ist, etwa weil 
    • die Heilung nach ärztlicher Prognose hierdurch verhindert oder verzögert würde oder
    • die gesundheitliche Belastung bei Ausübung der geschuldeten Tätigkeit aus medizinischer Sicht unzumutbar erscheint

sondern auch 

  • bei objektiv nicht bestandener Arbeitsunfähigkeit 

dann, wenn der unfallbedingt Geschädigte deshalb 

  • nicht zur Arbeit 

gegangen ist, weil er

  • berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraute und 
  • sich daher als arbeitsunfähig ansehen musste.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) 

in einem Fall hingewiesen, in dem bei einem in einer Waschstraße Beschäftigten wegen bei einem Verkehrsunfall erlittener Verletzungen eine Krankschreibung von (nur) 

  • vier Monaten 

gerechtfertigt gewesen wäre, infolge eines Fehlers des Arztes aber eine 

  • längere

Krankschreibung erfolgt war und auch für diesen längeren Zeitraum vom Unfallverursacher 

  • Ersatz des Verdienstausfalls 

verlangt wurde.

Allerdings:
Aus der Tatsache allein, dass eine 

  • ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 

ausgestellt wurde, folgt ein 

  • Anspruch nach den dargelegten Grundsätzen 

nicht.  

Zum einen muss, so der Senat, der 

  • medizinische Grund, 

auf dem die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des ausstellenden Arztes beruht, 

  • unfallbedingt

sein, was der Geschädigte 

  • darzulegen und 
  • zu beweisen 

hat. 

Das 

  • berechtigte Vertrauen 

kann insoweit nur die 

  • Arbeitsunfähigkeit als solche 

betreffen, nicht 

  • deren Ursache, 

für deren Feststellung der Arzt auch nicht zuständig ist. 

Zum anderen sind an die 

  • Feststellung eines berechtigten Vertrauens, 

für das der Geschädigte 

  • darlegungs- und beweispflichtig 

ist, nicht zu geringe Anforderungen zu stellen. 

Voraussetzung ist, dass der Geschädigte den Arzt 

  • vollständig und 
  • zutreffend

informiert hat, insbesondere 

  • über die von ihm empfundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Arzt zur Grundlage seiner Beurteilung und Empfehlung gemacht hat (z.B. Schmerzen). 

Auch muss das ärztliche Verfahren 

  • (siehe hierzu auch die sog. Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie i.d.F. v. 14.11.2013, BAnz AT 27.01.2014 B 4, zuletzt geändert am 07.12.2023 BAnz AT 20.02.2024 B 1) 

zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit so gestaltet sein, dass der Geschädigte 

  • zu Recht 

annehmen durfte, dass die Feststellung 

  • inhaltlich zutreffend ist und 
  • auch einer späteren Überprüfung standhalten würde,

was der Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu

beurteilen hat.