Der Erste Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat
- am 10.11.2022 – B 1 KR 21/21 R, B 1 KR 28/21 R, B 1 KR 9/22 R, B 1 KR 19/22 R –
in vier Fällen, in denen von der Krankenkasse der Antrag von
- unter Epilepsie, ADHS, chronischen Schmerzen oder psychischen Erkrankungen leidenden
Patienten auf
- Versorgung mit medizinischen Cannabis-Produkten und
- Übernahme der Kosten
abgelehnt worden war, darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Behandlung mit einer Cannabistherapie
- nach § 31 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und § 13 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtmG)
grundsätzlich
- das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung ist und
- dass andere Behandlungsmethoden, insbesondere anerkannte Behandlungstherapien, schon ausgeschöpft sind,
dass dabei, wann im Einzelnen eine
- schwerwiegende Erkrankung
anzunehmen ist, auf die
der mit Cannabis zu behandelnden Krankheiten und Symptome abzustellen ist, dass
verordnet werden darf, wenn zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung noch
zur Verfügung stehen, dass
die Verordnung von Cannabis zur Krankenbehandlung
nur
dürfen, wenn der behandelnde Arzt hierfür
- eine besonders sorgfältige und umfassende Einschätzung
abgegeben, d.h. den
- Krankheitszustand umfassend dokumentiert,
- Therapiealternativen analysiert
und sowohl
- die Erfolgschancen und Risiken der Therapien
als auch sorgfältig abgewogen hat, ob im konkreten Einzelfall eine
der Verordnung von Cannabis entgegensteht.
Allerdings:
Sind die
- hohen Anforderungen an diese Einschätzung
erfüllt, darf von der Krankenkasse
- die Begutachtung nicht mehr einfach in Frage gestellt, sondern
das Ergebnis
nur noch darauf hin überprüft werden, ob dieses
ist (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 10.11.2022).
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