Tag Erkrankte

BVerwG entscheidet, dass, ohne krankheitsbedingte Notlage, kein Anspruch auf Zugang zu Betäubungsmitteln zum

…. Zweck der Selbsttötung besteht und nur in extremen Ausnahmesituationen

  • für schwer und unheilbar Erkrankte

der Zugang zu einem Betäubungsmittel zur Selbsttötung nicht verwehrt werden darf.

Mit Urteil vom 28.05.2019 – 3 C 6.17 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Fall, in dem Eheleute,

  • weil sie wünschten, dass ihr Leben zu einem Zeitpunkt enden solle, in dem sie noch handlungsfähig und von schweren Erkrankungen verschont sind,

zum Zweck einer gemeinsamen Selbsttötung jeweils 15 g Natrium-Pentobarbital erwerben wollten und ihnen die Erlaubnis für diesen Erwerb,

  • die sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) benötigten,

vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nicht erteilt worden war, entschieden, dass

  • das BfArM die Erlaubnis zu Recht versagt hat.

Begründet hat das BVerwG dies damit, dass gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG die Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zu versagen ist, wenn sie nicht mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes vereinbar ist, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen,

  • die Erlaubniserteilung damit voraussetze, dass die Verwendung des beantragten Betäubungsmittels eine therapeutische Zielrichtung habe, also dazu diene, Krankheiten oder krankhafte Beschwerden zu heilen oder zu lindern,

und

  • 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG danach, mangels Vereinbarkeit mit dem Ziel des Betäubungsmittelgesetzes, die menschliche Gesundheit und das Leben zu schützen, die Erteilung einer Erwerbserlaubnis zum Zweck der Selbsttötung grundsätzlich ausschließe (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 28.05.2019).

Nur schwer und unheilbar kranken Personen,

  • die ihren Willen (noch) frei bilden und entsprechend handeln können,
  • die wegen ihrer unerträglichen Leidenssituation frei und ernsthaft entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen und
  • denen keine zumutbare Alternative – etwa durch einen palliativmedizinisch begleiteten Behandlungsabbruch – zur Verfügung stehe,

dürfe im Lichte der Verfassung,

  • da das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auch das Recht umfasse zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt ihr Leben beendet werden soll,

vom Staat der Zugang zu einem verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel das ihnen eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermöglicht, nicht verwehrt werden (BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 – 3 C 19.15 –).

Was arbeitsunfähig Erkrankte, die von ihrer Krankenkasse Krankengeld beziehen, wissen sollten, wenn

…. ein geplanter Urlaub im Ausland ansteht.

Mit Urteil vom 20.02.2018 – S 4 KR 2398/17 – hat das Sozialgericht (SG) Karlsruhe entschieden, dass eine Krankenkasse einem arbeitsunfähig Erkrankten

  • auch während eines Urlaubes im Ausland

Krankengeld zahlen muss, wenn

  • die Arbeitsunfähigkeit in Deutschland festgestellt,
  • durchgängig auch für die Zeit des Urlaubs bescheinigt worden ist und
  • der behandelnde Arzt keine Bedenken gegen den Auslandsurlaub hat.

Dass in einem solchen Fall der Anspruch auf Krankengeld während des Urlaubes im Ausland nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ruht, hat das SG damit begründet, dass

  • die Vorschrift über das Ruhen des Krankengeldanspruchs bei einem Auslandsurlaub nur eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Krankengeld in den Fällen verhindern soll,
  • in denen die Arbeitsunfähigkeit im Ausland nur mit Schwierigkeiten festgestellt werden kann und

wenn

  • die Arbeitsunfähigkeit in Deutschland festgestellt worden ist sowie
  • feststeht, dass sie auch während des Urlaubes vorliegen wird,

für eine Ermessensentscheidung der Krankenkasse

  • hinsichtlich einer Zustimmung zu dem Auslandsaufenthalt nach § 16 Abs. 4 SGB V

kein Raum mehr bleibt, sondern die Zustimmung für den Auslandsaufenthalt zu erteilen ist.

An spastischer Spinalparalyse (HSP) Erkrankte sollten wissen, dass sie Anspruch auf die Versorgung mit

…. einem Rollstuhl mit Rollstuhlzuggerät mit Motorunterstützung haben können.

Mit Urteil vom 13.11.2018 – S 42 KR 516/16 – hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück im Fall eines an einer hereditären spastischen HSP leidenden, gesetzlich Krankenversicherten entschieden, dass dessen Krankenversicherung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) verpflichtet ist, ihn,

  • zum Ausgleich seiner, durch eine spastische Gangstörung charakterisierten Behinderung,

mit einem Rollstuhl mit Rollstuhlzuggerät mit Motorunterstützung (Kosten knapp 10.000 €) zu versorgen und dass seine von der Krankenkasse stattdessen gewollte, wirtschaftlich günstigere Versorgung,

  • entweder mit einem elektrisch unterstützten Greifreifenantrieb (Restkraftverstärker)
  • oder mit einem Elektrorollstuhl,

nicht ausreicht.

Für die Entscheidung maßgebend war, dass bei einem Rollstuhl mit Rollstuhlzuggerät mit Motorunterstützung der Versicherte die Möglichkeit hat,

  • sowohl den Elektroantrieb zu nutzen,
  • als auch selbst noch Kraft zur Fortbewegung aufzuwenden,

wodurch dem, ihm von der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährenden, Behindertenausgleich Rechnung getragen werden kann,

  • nämlich dem Versicherten einen Bewegungsradius zu eröffnen, den ein nicht behinderter Mensch üblicherweise noch zu Fuß erreicht,

während diese, einem Grundbedürfnis des täglichen Lebens entsprechende Bewegungsmöglichkeit,

  • für den Versicherten bei der Versorgung mit einem elektrisch unterstützten Greifreifenantrieb (Restkraftverstärker) wegen seiner deutlichen Kraftreduzierung in den Händen sowie der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Problematik des Schulter-Arm-Syndroms nicht bestanden

und