…. einem Rollstuhl mit Rollstuhlzuggerät mit Motorunterstützung haben können.
Mit Urteil vom 13.11.2018 – S 42 KR 516/16 – hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück im Fall eines an einer hereditären spastischen HSP leidenden, gesetzlich Krankenversicherten entschieden, dass dessen Krankenversicherung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) verpflichtet ist, ihn,
- zum Ausgleich seiner, durch eine spastische Gangstörung charakterisierten Behinderung,
mit einem Rollstuhl mit Rollstuhlzuggerät mit Motorunterstützung (Kosten knapp 10.000 €) zu versorgen und dass seine von der Krankenkasse stattdessen gewollte, wirtschaftlich günstigere Versorgung,
- entweder mit einem elektrisch unterstützten Greifreifenantrieb (Restkraftverstärker)
- oder mit einem Elektrorollstuhl,
nicht ausreicht.
Für die Entscheidung maßgebend war, dass bei einem Rollstuhl mit Rollstuhlzuggerät mit Motorunterstützung der Versicherte die Möglichkeit hat,
- sowohl den Elektroantrieb zu nutzen,
- als auch selbst noch Kraft zur Fortbewegung aufzuwenden,
wodurch dem, ihm von der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährenden, Behindertenausgleich Rechnung getragen werden kann,
- nämlich dem Versicherten einen Bewegungsradius zu eröffnen, den ein nicht behinderter Mensch üblicherweise noch zu Fuß erreicht,
während diese, einem Grundbedürfnis des täglichen Lebens entsprechende Bewegungsmöglichkeit,
- für den Versicherten bei der Versorgung mit einem elektrisch unterstützten Greifreifenantrieb (Restkraftverstärker) wegen seiner deutlichen Kraftreduzierung in den Händen sowie der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Problematik des Schulter-Arm-Syndroms nicht bestanden
und
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