EuGH entscheidet: EU-Mitgliedstaaten dürfen ihren Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat begründet haben, nicht allein deshalb   

EuGH entscheidet: EU-Mitgliedstaaten dürfen ihren Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat begründet haben, nicht allein deshalb   

…. die Ausstellung eines Personalausweises verweigern.    

Mit Urteil vom 22.02.2024 hat die Erste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-491/21, in der von einem 

  • rumänischen

Rechtsanwalt, der

  • seit 2014 seinen Wohnsitz in Frankreich hat und
  • seine beruflichen Tätigkeiten sowohl in Frankreich, als auch in Rumänien ausübt, 

in Rumänien 2017 ein 

  • Personalausweis

beantragt worden war, 

  • mit dem er nach Frankreich reisen kann, 

die rumänischen Behörden den Antrag aber,

  • mangels seines Wohnsitzes in Rumänien,

abgelehnt hatten, entschieden, dass es gegen Unionsrecht verstößt, wenn ein Mitgliedstaat

  • einem seiner Staatsangehörigen 

die Ausstellung eines als Reisedokument geltenden Personalausweises

  • zusätzlich zu einem Reisepass 

allein deshalb verweigert, weil dieser seinen Wohnsitz in einem 

  • anderen Mitgliedstaat 

hat.

Der EuGH begründete dies damit, dass die Weigerung der rumänischen Behörden, dem rumänischen Antragsteller einen Personalausweis auszustellen, eine 

  • Beschränkung der Freiheit, sich innerhalb der Union frei zu bewegen und aufzuhalten 

darstelle und auch eine Ungleichbehandlung zwischen 

  • Bürgern mit Wohnsitz im Ausland und 
  • jenen im Inland 

vorliege, wenn Ersteren 

  • nur ein Reisepass als Reisedokument zur Verfügung stehe, 

während Zweitere 

  • einen Personalausweis und einen Reisepass haben können.

Zwar verpflichte, wie der EuGH ausführte, das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht, ihren Staatsangehörigen 

  • zwei als Reisedokumente geltende Ausweise auszustellen,

aber es erlaube ihnen nicht, diejenigen, die ihr Recht auf 

  • Freizügigkeit und 
  • Aufenthalt

innerhalb der Union ausgeübt haben, 

  • weniger günstig 

zu behandeln und dass

  • eine Wohnanschrift im Ausland durch die zuständige nationale Behörde nicht leicht zu überprüfen sei,

könne eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).