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Bundessozialgericht entscheidet: Lichtbild eines Versicherten darf von Krankenkasse nicht dauerhaft

…. gespeichert werden.

Mit Urteil vom 18.12.2018 – B 1 KR 31/17 R – hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden, dass Krankenkassen ein ihnen

  • zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte vom Versicherten eingereichtes Lichtbild (vgl. § 291 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V))

nur so lange speichern dürfen,

  • bis hiermit die elektronische Gesundheitskarte hergestellt ist und
  • sie in den Herrschaftsbereich des Versicherten übermittelt wurde.

Eine Speicherung des Lichtbildes bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses ist dagegen wegen Fehlens einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage datenschutzrechtlich unzulässig (vgl. § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V).

Speichert eine Krankenkasse das Lichtbild eines Versicherten über den erlaubten Zeitraum hinaus kann vom Versicherten die Unterlassung der Speicherung verlangt werden (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 19.12.2018).