Tag Beschränkung

Was, wer in eine Notwehrlage gerät, wissen sollte

Wer eine 

  • durch Notwehr 

gemäß § 32 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) gebotene Tat begeht, handelt 

  • nicht rechtswidrig (§ 32 Abs. 1 StGB).

Das bedeutet, besteht eine Notwehrlage, weil 

  • nach objektiver Sachlage

ein gegenwärtiger rechtswidrigen Angriff auf eine Person vorliegt, d.h. ein rechtswidriger Angriff auf eine Person 

ist man,

  • zur Verteidigung bzw. Abwendung des Angriffs,

grundsätzlich berechtigt, das 

  • Abwehrmittel

zu wählen, das unter Berücksichtigung  

  • der Stärke und der Gefährlichkeit des Angreifers und 
  • der Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen, 

erforderlich und geboten ist, um eine

  • endgültige

Beseitigung der Gefahr zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2018 – 5 StR 421/18 – sowie BGH, Beschluss vom 21.07.2015 – 3 StR 84/15 – zu den Grenzen des Notwehrrechts bei Einsatz einer Schusswaffe).

  • Der zur Notwehr bzw. Nothilfe Berechtigte muss sich dabei mit der Anwendung weniger gefährlicher, aber in der Abwehrwirkung zweifelhafter, Verteidigungsmittel nicht begnügen, 
  • auch auf Risiken braucht er sich nicht einzulassen und
  • nur dann, wenn mehrere wirksame Mittel zur Verteidigung zur Verfügung stehen und ihm genügend Zeit zur Wahl des Mittels sowie zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht, hat der Verteidigende dasjenige Mittel zu wählen, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist (BGH, Beschluss vom 17.04.2019 – 2 StR 363/18 –). 

Eine Einschränkung erfährt das Notwehrrecht dann, wenn 

  • der Verteidiger gegenüber dem Angreifer 

ein pflichtwidriges Vorverhalten an den Tag gelegt hat, das 

  • bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls 

den folgenden Angriff als eine 

  • adäquate und 
  • voraussehbare

Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen lässt.

  • In einem solchen Fall muss der Verteidiger 
    • dem Angriff unter Umständen auszuweichen versuchen und 
    • darf zur lebensgefährlichen Trutzwehr nur übergehen, wenn andere Abwehrmöglichkeiten erschöpft oder mit Sicherheit aussichtslos sind.

Darüber hinaus vermag ein 

  • sozial-ethisch zu missbilligendes 

Vorverhalten das Notwehrrecht nur einzuschränken, wenn 

  • zwischen diesem und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Ursachenzusammenhang besteht und 
  • es nach Kenntnis des Täters auch geeignet ist, einen Angriff zu provozieren.

Das Notwehrrecht ist 

  • aber auch in diesen Fällen 

nur eingeschränkt, d.h. 

  • ein vollständiger Ausschluss oder 
  • eine zeitlich unbegrenzte Ausdehnung der Beschränkung des Notwehrrechts 

ist damit nicht verbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 19.08.2020 – 1 StR 248/20 –).

Übrigens:
Bei einer Überschreitung der Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken bleibt man straflos (§ 33 StGB).

Irrt man sich über das Vorliegen eines Angriffs oder die Erforderlichkeit der Verteidigung liegt ein 

  • Erlaubnistatbestandsirrtum

vor, mit der Rechtsfolge, dass 

Corona-Pandemie: Wichtig zu wissen für Gastwirte! Bayerischer VGH kippt die geltende zeitliche Beschränkung der Bewirtung

…. im Freien und in Gaststätten und setzt die Beschränkung vorläufig außer Vollzug.

Mit Beschluss vom 19.06.2020 – 20 NE 20.1127 – hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München auf Antrag eines Gastwirts aus Unterfranken die bis zum 21.06.2020 geltende Regelung in § 13 Abs. 4 und Abs. 5 der 5. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung,

  • nach der die Abgabe von Speisen und Getränken sowohl in den Innenräumen von Gaststätten als auch auf Freischankflächen nur in der Zeit von 6 bis 22 Uhr erlaubt ist,

vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Wie der VGH ausgeführt hat ist die in Bayern geltende zeitliche Beschränkung der Bewirtung voraussichtlich rechtswidrig, weil,

  • nachdem sich nicht abzeichnet, dass die Öffnung von Gastronomiebetrieben seit dem 29.05.2020 bislang zu einem nennenswerten Anstieg der Infektionszahlen mit dem Corona-Virus geführt hat,

die Überlegung, zunächst Erfahrungen mit einer zeitlich begrenzten Öffnung der Gastronomie zu sammeln, 

  • angesichts der weitgehenden Lockerungen im öffentlichen Leben

nicht mehr als tragfähig erscheint und sich die zeitliche Betriebsbeschränkung daher als unverhältnismäßig erweist,

  • zumal den Befürchtungen, es könne alkoholbedingt zur Missachtung von Abstands- und Hygieneregeln und in Folge davon zu vermehrten Infektionen kommen, zum Beispiel durch das Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke ab einer bestimmten Uhrzeit begegnet werden kann. 

Hinweis:
Die weiter bestehende Schließung von Bars, Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben und sonstigen Vergnügungsstätten wird durch die Entscheidung nicht berührt. 
Auch die anderweitig vorgegebenen Sperrzeiten, etwa nach dem Immissionsschutzrecht zum Schutz der Nachbarschaft oder nach der Bayerischen Biergartenverordnung, sind weiterhin zu beachten (Quelle: Pressemitteilung des VGH München).

Ausrichter einer Feier und Betreiber eines Gastronomiebetriebes sollten wissen, dass im Falle eines verbindlich vereinbarten Ausschankplans

…. gilt, dass jeder (nur) das zahlen muss, was er bestellt hat.

Mit Urteil vom 03.09.2019 – 31 C 376/19 – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main entschieden, dass Gastgeber einer Feier, die mit dem Betreiber des Gastronomiebetriebes,

  • bei dem die Feier stattfindet,

vereinbart haben, dass

  • den Gästen nur bestimmte Spirituosen/Getränke angeboten werden sollen,

andere an Gäste ausgeschenkte Getränke/Spirituosen,

  • die den von ihnen bestimmten nicht entsprechen bzw.
  • von diesen nicht umfasst sind,

nicht bezahlen müssen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem vereinbart worden war,

  • dass lediglich Prosecco, Rotwein, Weißwein, Bier, Wodka Red Bull, Whisky Sour, Wasser und Säfte ausgeschenkt werden dürfen,

und der Betreiber des Gastronomiebetriebes die Gastgeber der Feier auf Zahlung auch der von den Gästen konsumierten

  • Jackie Cola, Wodka Orange, Tequila, Gin Tonic, Sky Wodka und Absolut Wodka

verklagt hatte, hat das AG die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass

  • der Wortlaut der Getränkeabsprache eindeutig,
  • einer von dem Betreiber des Gastronomiebetriebes vorgenommenen Interpretation, dass hiervon auch „wesensgleiche“ oder „gleichpreisige“ Getränke erfasst seien, nicht zugänglich gewesen sei und demzufolge

der Betreiber des Gastronomiebetriebes

  • von der Getränkebeschränkung nicht (ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der Gastgeber) hätte abweichen dürfen,
  • sondern sich an diese hätte halten müssen (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt am Main).

Was Wohnungseigentümer, denen ein Sondernutzungsrecht an einem Gartenanteil zugewiesen ist, wissen sollten

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 08.11.2017 – 485 C 12677/17 WEG – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass, wenn laut Teilungserklärung

  • die den einzelnen Wohnungseigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Nutzung zugewiesenen Gartenanteile
  • ausschließlich als „Ziergarten“ gestattet ist,

dies die Aufstellung eines Trampolins nicht verbietet bzw. hindert, sofern das Trampolin

  • weder mit dem Boden fest verbunden
  • noch überdimensioniert ist.

Nach Auffassung des AG soll der Begriff des „Ziergartens“ nämlich nicht einschränkend dahingehend auszulegen sein, dass damit eine Beschränkung lediglich auf das Anpflanzen „optisch erbaulicher“ und „schmückender“ Pflanzen verbunden ist.
Vielmehr sollen dort auch Kinder spielen und

  • nachdem hierzu das Aufstellen eines Spielgeräts gehört,

von den sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümern größere Spielgeräte zum Spielen für ihre Kinder oder die Kinder ihrer Mieter aufgestellt werden dürfen, was,

  • da dies zu einem geordneten Zusammenleben gehört,

von den anderen Miteigentümern hingenommen werden müsse (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 29.12.2017).

Wichtig zu wissen für unverheiratete privat krankenversicherte Frauen, die Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung erwägen

Mit Urteil vom 13.10.2017 – 12 U 107/17 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe entschieden, dass

  • private Krankenversicherungen eine Kostenerstattung für künstliche Befruchtung nicht auf verheiratete Paare beschränken dürfen und
  • eine solche Begrenzung der Leistung auf Verheiratete in allgemeinen Versicherungsbedingungen unwirksam ist.

Begründet worden ist dies vom Senat damit, dass

  • private Krankenversicherer ausschließlich wirtschaftliche Interessen verfolgen und
  • die Unterscheidung zwischen verheirateten und unverheirateten Versicherten mit Kinderwunsch demzufolge willkürlich sei.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hat der Senat deswegen auch der Klage einer privat Krankenversicherten stattgegeben,

  • die vor ihrer Heirat einen Versuch zur künstlichen Befruchtung mit In-vitro-Fertilisation hatte durchführen lassen und

die durch diesen Behandlungsversuch verursachten Kosten von ihrer Krankenversicherung erstattet haben wollte,

  • obwohl nach den Versicherungsbedingungen der beklagten privaten Krankenversicherung ein Anspruch auf Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nur dann bestehen sollte,
  • wenn die versicherte Person verheiratet ist und ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 13.10.2017).

Was man wissen sollte, wenn man klageweise Schmerzensgeldansprüche wegen erlittener Verletzungen geltend macht

Verlangt ein Geschädigter vom Schädiger für erlittene Körperverletzungen

  • uneingeschränkt

ein Schmerzensgeld, so werden

  • durch den gerichtlich zuerkannten Betrag

alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die

  • entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder
  • deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte.

Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen.

Solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt

  • noch nicht eingetreten waren und
  • deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war,

mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und

  • können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein.

Ob Verletzungsfolgen im Zeitpunkt der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes erkennbar waren, beurteilt sich

  • nicht nach der subjektiven Sicht der Parteien oder der Vollständigkeit der Erfassung des Streitstoffes durch das Gericht,
  • sondern nach objektiven Gesichtspunkten,
    • das heißt nach den Kenntnissen und Erfahrungen der einschlägigen medizinischen Fachkreise.

Maßgebend ist, ob sich bereits in jenem Verfahren eine Verletzungsfolge als derart nahe liegend darstellte, dass sie schon damals bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden konnte, wobei

Allerdings kann der Schmerzensgeldanspruch, wie jeder andere auf Zahlung einer Geldsumme lautende Anspruch,

  • auch nur teilweise geltend gemacht werden.

So kann ein Geschädigter

  • im Wege einer offenen Teilklage

insbesondere eine Beschränkung auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufgetretenen Verletzungsfolgen vornehmen (sog. zeitlich unbegrenztes Teilschmerzensgeld), vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20.01.2004 – VI ZR 70/03 –.

Darauf hat der 10. Zivilsenat des OLG München mit Urteil vom 24.02.2017 – 10 U 3261/16 – hingewiesen.

Schwerlastverkehr in Ortsdurchfahrt kann für Anwohner unzumutbar sein

Das Verwaltungsgericht (VG) Cottbus hat mit Urteil vom 15.12.2016 – 5 K 983/14 – entschieden, dass, wenn

  • täglich seit Jahren unverändert rund 11.000 Kfz., darunter ca. 11% Lkw, auf einer Bundesstraße, eine von Wohnhäusern gesäumten Ortsdurchfahrt passieren und
  • sich anhand der dort höchstzulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h, ein Lärmpegel von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts, errechnet,

durch eine derart starke Verkehrsbelastung aus Sicht des Grundrechtschutzes die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschritten ist und

  • in einem solchen Fall der Antrag einer Anwohnerin auf Beschränkung des Schwerlastverkehrs von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf,
  • dass der Schwerlastverkehr andernfalls nur über die Autobahnen gelenkt werden könnte, ein Autobahnzwang aber unmöglich sei.

Denn, so das VG, dass der Verkehr in bestimmten Fällen auf den Autobahnen gehalten werden soll, würden gerade die Vorschriften zur Bekämpfung des Mautausweichverkehrs zeigen.

Die Straßenverkehrsbehörde wurde deshalb in dem der Entscheidung des VG zugrunde liegendem Fall dazu verurteilt, über den Antrag der Anwohnerin auf Lärmschutz erneut zu entscheiden.
Zu berücksichtigen wird von der Straßenverkehrsbehörde dabei auch sein, ob,

  • weil nach Feststellungen der zuständigen Bußgeldstelle das Tempolimit von 30 km/h in 91% der Fälle überschritten wird und die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit im Durchschnitt eher 36 km/h beträgt,

die tatsächliche Belastung nicht weit höher liegt, als die anhand der dortigen höchstzulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h errechnete (Quelle: Pressemitteilung des VG Cottbus vom 30.01.2017).

Möglichkeiten der Gebrauchsregelung des Gemeinschaftseigentums – Was Wohnungseigentümer wissen sollten

Ansprüche auf interessengerechte Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) können,

  • sofern die Wohnungseigentümer über die verlangte Regelung durch Beschluss entscheiden können (§ 15 Abs. 2 WEG),

von einem Wohnungseigentümer mit einer Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG durchgesetzt werden,

  • wobei es der vorherigen Befassung der Eigentümerversammlung mit der Angelegenheit ausnahmsweise dann nicht bedarf, wenn im Hinblick auf die tiefgreifende Zerstrittenheit der Parteien und die Stimmengleichheit – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass ein dem Klageziel entsprechender Antrag in der Eigentümerversammlung nicht die erforderliche Mehrheit finden wird (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 15.01.2010 – V ZR 114/09 –).

Das Gericht hat dann die im Rahmen von § 21 Abs. 8 WEG festzulegende Regelung nach denselben Maßstäben zu treffen, wie sie das Wohnungseigentumsgesetz den Wohnungseigentümern vorgibt, im Fall der Ersetzung eines Beschlusses über eine interessengerechte Gebrauchsregelung gemäß § 15 Abs. 3 WEG also nach billigem, das Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer berücksichtigende Ermessen.

Auch über die

  • Nutzung des Gemeinschaftseigentums

kann, soweit sich aus Gesetz, Vereinbarungen oder Beschlüssen keine Regelung ergibt, der Abschluss einer interessegerechten Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 3 WEG verlangt werden.

  • Solche Gebrauchsregelungen können Bestimmungen zur Nutzungsart und -zweck enthalten.
  • Möglich sind auch Nutzungsbeschränkungen bis hin zu einem Nutzungsverbot.

Nicht unter § 15 WEG fällt allerdings eine Regelung,

  • die im Gemeinschaftseigentum stehende Flächen an einem Wohnungseigentümer
  • zum ausschließlichen Gebrauch zuweist.

Eine solche Regelung stellt wegen des damit verbundenen vollständigen Ausschlusses der anderen Wohnungseigentümer von dem Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums

  • keine Konkretisierung des Gebrauchs im Sinne von § 15 WEG dar, wie beispielsweise
    • die Vermietung von im Gemeinschaftseigentum stehenden Flächen, die den Wohnungseigentümern nicht das Recht zum Mitgebrauch entzieht, vielmehr es weiterhin voraussetzt und nur die Art und Weise der Ausübung regelt, indem er die Möglichkeit des unmittelbaren (Eigen-)Gebrauchs durch die des mittelbaren (Fremd-)Gebrauchs ersetzt und an die Stelle des unmittelbaren Gebrauchs den Anteil an den Mieteinnahmen treten lässt (§ 13 Abs. 2 Satz 2, §16 Abs. 1 WEG; vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2000 – V ZB 46/99 –),
  • sondern begründet, in Abänderung des § 13 Abs. 2 WEG ein Sondernutzungsrecht des begünstigten Wohnungseigentümers und erfordert daher eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG (BGH, Beschluss vom 20.09.2000 – V ZB 58/99 –).

Das gilt auch dann, wenn allen Wohnungseigentümern eine gleichwertige Fläche des Gemeinschaftseigentums zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird, weil

  • mit der Überlassung einer gleichwertigen Fläche zur Alleinnutzung die Entziehung der Mitgebrauchsberechtigung an den übrigen Flächen nur ideell und wirtschaftlich, nicht aber – worauf es entscheidend ankommt – rechtlich kompensiert wird,
  • worin auch der wesentliche Unterschied zur Vermietung von Flächen, die im Gemeinschaftseigentum stehen, besteht

Hinzu kommt, dass die Feststellung, ob der Entzug der Gebrauchsmöglichkeit einer Fläche in gleichwertiger Weise durch die Zuweisung einer anderen Fläche kompensiert wird, erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann.

Nicht zu einem (befristeten) Sondernutzungsrecht führt dagegen grundsätzlich

  • eine Regelung,
  • die im Interesse eines geordneten Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums dessen turnusmäßige Nutzung durch einzelne Wohnungseigentümer vorsieht (Rotationsregelung).
    Sie kann daher durch (Mehr- heits-) Beschluss getroffen werden.

Sondernutzungsrechte sind dadurch gekennzeichnet, dass einem oder mehreren Wohnungseigentümern unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer das Recht zur Nutzung von Teilen des Gemeinschaftseigentums zugewiesen wird (BGH, Urteil vom 02.12.2011 – V ZR 74/11 –).

  • Bei einer Turnusregelung kann ein Wohnungseigentümer das Gemeinschaftseigentum zu den ihm zugewiesenen Zeiten zwar ausschließlich nutzen.
  • Dient die Regelung dem geordneten, weil nicht gleichzeitig möglichen oder zweckmäßigen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums, wie etwa bei einem Wasch- und Trockenraum, bedeutet dies aber nur eine Einschränkung, nicht dagegen einen Entzug des Mitgebrauchs.

Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 08.04.2016 – V ZR 191/15 – hingewiesen.