Wer eine
gemäß § 32 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) gebotene Tat begeht, handelt
- nicht rechtswidrig (§ 32 Abs. 1 StGB).
Das bedeutet, besteht eine Notwehrlage, weil
ein gegenwärtiger rechtswidrigen Angriff auf eine Person vorliegt, d.h. ein rechtswidriger Angriff auf eine Person
ist man,
- zur Verteidigung bzw. Abwendung des Angriffs,
grundsätzlich berechtigt, das
zu wählen, das unter Berücksichtigung
- der Stärke und der Gefährlichkeit des Angreifers und
- der Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen,
erforderlich und geboten ist, um eine
Beseitigung der Gefahr zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2018 – 5 StR 421/18 – sowie BGH, Beschluss vom 21.07.2015 – 3 StR 84/15 – zu den Grenzen des Notwehrrechts bei Einsatz einer Schusswaffe).
- Der zur Notwehr bzw. Nothilfe Berechtigte muss sich dabei mit der Anwendung weniger gefährlicher, aber in der Abwehrwirkung zweifelhafter, Verteidigungsmittel nicht begnügen,
- auch auf Risiken braucht er sich nicht einzulassen und
- nur dann, wenn mehrere wirksame Mittel zur Verteidigung zur Verfügung stehen und ihm genügend Zeit zur Wahl des Mittels sowie zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht, hat der Verteidigende dasjenige Mittel zu wählen, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist (BGH, Beschluss vom 17.04.2019 – 2 StR 363/18 –).
Eine Einschränkung erfährt das Notwehrrecht dann, wenn
- der Verteidiger gegenüber dem Angreifer
ein pflichtwidriges Vorverhalten an den Tag gelegt hat, das
- bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls
den folgenden Angriff als eine
- adäquate und
- voraussehbare
Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen lässt.
- In einem solchen Fall muss der Verteidiger
- dem Angriff unter Umständen auszuweichen versuchen und
- darf zur lebensgefährlichen Trutzwehr nur übergehen, wenn andere Abwehrmöglichkeiten erschöpft oder mit Sicherheit aussichtslos sind.
Darüber hinaus vermag ein
- sozial-ethisch zu missbilligendes
Vorverhalten das Notwehrrecht nur einzuschränken, wenn
- zwischen diesem und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Ursachenzusammenhang besteht und
- es nach Kenntnis des Täters auch geeignet ist, einen Angriff zu provozieren.
Das Notwehrrecht ist
- aber auch in diesen Fällen
nur eingeschränkt, d.h.
- ein vollständiger Ausschluss oder
- eine zeitlich unbegrenzte Ausdehnung der Beschränkung des Notwehrrechts
ist damit nicht verbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 19.08.2020 – 1 StR 248/20 –).
Übrigens:
Bei einer Überschreitung der Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken bleibt man straflos (§ 33 StGB).
Irrt man sich über das Vorliegen eines Angriffs oder die Erforderlichkeit der Verteidigung liegt ein
- Erlaubnistatbestandsirrtum
vor, mit der Rechtsfolge, dass
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