Was Automobilclubmitglieder über mögliche Unterschiede der Schutzbriefleistung Pannenhilfe im In- und Ausland wissen sollten

Was Automobilclubmitglieder über mögliche Unterschiede der Schutzbriefleistung Pannenhilfe im In- und Ausland wissen sollten

Durch eine Schutzbriefversicherung sind,

  • wenn die Versicherungsbedingungen bei der Schutzbriefleistung Pannenhilfe im Ausland lediglich eine Kostenerstattung vorsehen,

gewöhnlich nicht die Schäden abgedeckt,

  • die am Fahrzeug beim Abschleppen im Ausland durch ein ausländisches Abschleppunternehmen entstehen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 11.01.2016 – 251 C 18763/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem ein deutscher Automobilclub zu Gunsten seiner Mitglieder Gruppenversicherungsverträge mit einer Schutzbriefversicherung abgeschlossen hatte, denen die jeweiligen Gruppenversicherungsbedingungen der Versicherungsgesellschaft zugrunde lagen,

die Klage eines Automobilclubmitglieds abgewiesen, der von der Schutzbriefversicherung den Schaden an seinem der Schutzbrief-Gruppenversicherung unterfallenden Fahrzeug ersetzt haben wollte, der dadurch entstanden war,

  • dass das nach einem Motordefekt in Dänemark nicht mehr fahrbereite Fahrzeug beim Abschleppen durch ein dänisches Abschleppunternehmen, das nach telefonischer Rücksprache mit der Schutzbriefversicherung deren Mitarbeiter verständigt hatten, versehentlich vom Abschleppfahrzeug gefallen war.

Dass die beklagte Schutzbriefversicherung für diesen dem Kläger entstandenen Schaden nicht haftet, hat das AG damit begründet,

  • dass sich aus den der Schutzbriefversicherung zugrunde liegenden Gruppenversicherungsbedingungen ergebe, dass die Pannen- oder Unfallhilfe eine zusätzliche Serviceleistung des Versicherers in Deutschland und bei Pannenfällen im Ausland dagegen lediglich Kostenerstattung bis zu einer bestimmten Leistungsgrenze vereinbart sei,
  • der Versicherer somit im Ausland die Leistung der Pannenhilfe nicht selbst bzw. zusammen mit seinen Vertragspartnern durchführe, sondern die Erbringung dieser Serviceleistung nur vermittle,
  • hieran sich dadurch, dass die Schutzbriefversicherung das Tätigwerden des Abschleppunternehmens vor Ort veranlasst habe, nichts ändere und
  • Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden nicht vorlägen.

Das hat die Pressestelle des AG München am 23.09.2016 – 75/16 – mitgeteilt.


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