Tag Pannenhilfe

Was Automobilclubmitglieder über mögliche Unterschiede der Schutzbriefleistung Pannenhilfe im In- und Ausland wissen sollten

Durch eine Schutzbriefversicherung sind,

  • wenn die Versicherungsbedingungen bei der Schutzbriefleistung Pannenhilfe im Ausland lediglich eine Kostenerstattung vorsehen,

gewöhnlich nicht die Schäden abgedeckt,

  • die am Fahrzeug beim Abschleppen im Ausland durch ein ausländisches Abschleppunternehmen entstehen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 11.01.2016 – 251 C 18763/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem ein deutscher Automobilclub zu Gunsten seiner Mitglieder Gruppenversicherungsverträge mit einer Schutzbriefversicherung abgeschlossen hatte, denen die jeweiligen Gruppenversicherungsbedingungen der Versicherungsgesellschaft zugrunde lagen,

die Klage eines Automobilclubmitglieds abgewiesen, der von der Schutzbriefversicherung den Schaden an seinem der Schutzbrief-Gruppenversicherung unterfallenden Fahrzeug ersetzt haben wollte, der dadurch entstanden war,

  • dass das nach einem Motordefekt in Dänemark nicht mehr fahrbereite Fahrzeug beim Abschleppen durch ein dänisches Abschleppunternehmen, das nach telefonischer Rücksprache mit der Schutzbriefversicherung deren Mitarbeiter verständigt hatten, versehentlich vom Abschleppfahrzeug gefallen war.

Dass die beklagte Schutzbriefversicherung für diesen dem Kläger entstandenen Schaden nicht haftet, hat das AG damit begründet,

  • dass sich aus den der Schutzbriefversicherung zugrunde liegenden Gruppenversicherungsbedingungen ergebe, dass die Pannen- oder Unfallhilfe eine zusätzliche Serviceleistung des Versicherers in Deutschland und bei Pannenfällen im Ausland dagegen lediglich Kostenerstattung bis zu einer bestimmten Leistungsgrenze vereinbart sei,
  • der Versicherer somit im Ausland die Leistung der Pannenhilfe nicht selbst bzw. zusammen mit seinen Vertragspartnern durchführe, sondern die Erbringung dieser Serviceleistung nur vermittle,
  • hieran sich dadurch, dass die Schutzbriefversicherung das Tätigwerden des Abschleppunternehmens vor Ort veranlasst habe, nichts ändere und
  • Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden nicht vorlägen.

Das hat die Pressestelle des AG München am 23.09.2016 – 75/16 – mitgeteilt.

AG München erklärt Haftungsbeschränkung wegen Unverständlichkeit für unwirksam

Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), insbesondere auch haftungsbeschränkende Klauseln, klar und verständlich sein.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 15.04.2016 – 274 C 24303/15 – hingewiesen und die haftungsbeschränkende Klausel,

  • „Für Leistungsstörungen bei Pannen- und Unfallhilfe haften wir, wenn wir oder unsere Vertragspartner vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, soweit es nicht die wesentlichen Hauptpflichten des Vertrages oder Körperschäden betrifft“,

die von einem Verein zur Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrzeugwesens und des Motorsports, der sich seinen Mitgliedern gegenüber zur Pannen- und Unfallhilfe verpflichtet hatte, in seine allgemeinen Vertragsbedingungen aufgenommen worden war,

  • für unwirksam erklärt.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte

  • ein für den Verein tätiger Pannenhelfer im Rahmen einer Pannenhilfe den Pkw eines Vereinsmitglieds fahrlässig beschädigt,
  • das Vereinsmitglied deswegen von dem Verein Schadensersatz verlangt und
  • der Verein, unter Hinweis, dass kein grob fahrlässiges Verhalten des Pannenhelfers vorgelegen habe, sich auf die obige in seinen allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Haftungsbeschränkung berufen.

Begründet hat das AG die Unwirksamkeit der haftungsbeschränkenden Klausel, mit der der Verein seine Haftung auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zu beschränken versucht hatte, damit, dass die Klausel gegen das Verständlichkeitsgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße.
Denn der Begriff „wesentliche Hauptpflichten“ sei zu vage und werde auch weder durch eine abstrakte Erklärung noch durch Regelbeispiele näher erläutert, so dass, was die Haftungsbeschränkung umfasse, für einen typischen Verbraucher nicht hinreichend verständlich sei (Quelle: Pressemitteilung des AG München 43/16 vom 03.06.2016).