Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber vorübergehend zur Arbeit ins Ausland entsendet

Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber vorübergehend zur Arbeit ins Ausland entsendet

Mit Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 – hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass,

  • wenn Arbeitgeber Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland entsenden,
  • beispielsweise auf eine Baustelle ins Ausland,

die Reisen des Arbeitnehmers

  • zur auswärtigen Arbeitsstelle und
  • von dort zurück

ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgen und deshalb in der Regel

  • die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten

wie Arbeit zu vergüten sind.

Als die für Hin- und Rückreise erforderliche Zeit,

  • für die der Arbeitgeber danach die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung zahlen muss,

ist dabei die Reisezeit anzusehen, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 17.10.2018).


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