Mit Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 – hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass,
- wenn Arbeitgeber Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland entsenden,
- beispielsweise auf eine Baustelle ins Ausland,
die Reisen des Arbeitnehmers
- zur auswärtigen Arbeitsstelle und
- von dort zurück
ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgen und deshalb in der Regel
- die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten
wie Arbeit zu vergüten sind.
Als die für Hin- und Rückreise erforderliche Zeit,
- für die der Arbeitgeber danach die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung zahlen muss,
ist dabei die Reisezeit anzusehen, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 17.10.2018).