Wann ist eine Verteidigungshandlung erforderlich und deshalb die dazu begangene (Straf)Tat durch Notwehr nach § 32 StGB gerechtfertigt?

Wann ist eine Verteidigungshandlung erforderlich und deshalb die dazu begangene (Straf)Tat durch Notwehr nach § 32 StGB gerechtfertigt?

Ist eine Notwehrlage gegeben, d.h. sieht sich Jemand einem 

  • rechtswidrigen und 
  • noch gegenwärtigen 

Angriff ausgesetzt, bei der es sich beispielsweise auch um einen rechtswidrigen und noch gegenwärtigen Angriff auf 

  • sein Besitzrecht an ihm entwendeten Geld 

handeln kann, ist eine,

  • während einer solchen Notwehrlage,

durch einen 

  • zumindest auch zu dem Zweck, den vorangehenden Angriff abzuwehren, also 

mit Verteidigungswillen geführten Gegenangriff verübte Tat des Verteidigers bzw. Hilfeleistenden gemäß § 32 Strafgesetzbuch (StGB)  

  • gerechtfertigt,

wenn sie erforderlich war,

  • um den Angriff sofort und endgültig abzuwehren bzw. 
  • die Gefahr sofort und endgültig zu beseitigen

und

  • es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel gehandelt hat, das dem Angegriffenen bzw. Hilfeleistenden in der konkreten Situation zur Verfügung stand, wobei auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur zurückgegriffen werden muss, wenn
    • deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und 
    • genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung stand.

Für die Beurteilung, ob, 

  • bei der gebotenen ex ante-Betrachtung

in einer festgestellten Notwehrlage die 

  • konkret ausgeübte

Verteidigungshandlung

  • erforderlich

war, ist entscheidend, wie die Lage aus Sicht eines 

  • objektiven und 
  • umfassend über den Sachverhalt orientierten 

Dritten sich in 

  • der Tatsituation des Verteidigers bzw. Hilfeleistenden bzw. 
  • den jeweiligen Tatsituationen im Fall von mehreren Verteidigungs- und Abwehrhandlungen unter sich geänderten Bedingungen 

bei

  • dem ihm in diesem Moment zugänglichen Erkenntnishorizont sowie 
  • sorgfältiger Beobachtung aus seiner Perspektive,

(jeweils) darstellte und 

  • ausgehend hiervon auch, 

ob die konkret ausgeübte Verteidigungshandlung zur 

  • Beseitigung der Gefahr bzw.
  • Abwehr des Angriffs 

von ihm erkennbar

  • geeignet oder ungeeignet 

war oder ob bei ihm hierüber ein Irrtum 

  • nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB 

vorgelegen hat.

Für den lebensgefährlichen Einsatz 

  • einer Schusswaffe in Notwehrsituationen 

gilt, dass ein solcher 

  • zwar nicht von vornherein unzulässig ist, 
  • aber nur das letzte Mittel der Verteidigung sein kann. 

In der Regel ist der Angegriffene bzw. Hilfeleistende gehalten, den Gebrauch 

  • der Waffe 

zunächst anzudrohen.

Reicht dies nicht aus, muss, 

  • soweit möglich, ohne dabei die Erfolgschancen seiner Verteidigung bzw. Hilfeleistung in relevantem Umfang zu schmälern,

vor einem tödlichen Schuss ein 

  • weniger gefährlicher 

Waffeneinsatz versucht, also z.B. 

  • ungezielte Warnschüsse 

oder, wenn diese nicht ausreichen, 

  • Schüsse in die Beine 

abgeben werden, um den Angreifer kampfunfähig zu machen (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 25.10.2022 – 5 StR 276/22 –).


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