Ist eine Notwehrlage gegeben, d.h. sieht sich Jemand einem
- rechtswidrigen und
- noch gegenwärtigen
Angriff ausgesetzt, bei der es sich beispielsweise auch um einen rechtswidrigen und noch gegenwärtigen Angriff auf
- sein Besitzrecht an ihm entwendeten Geld
handeln kann, ist eine,
- während einer solchen Notwehrlage,
durch einen
- zumindest auch zu dem Zweck, den vorangehenden Angriff abzuwehren, also
mit Verteidigungswillen geführten Gegenangriff verübte Tat des Verteidigers bzw. Hilfeleistenden gemäß § 32 Strafgesetzbuch (StGB)
wenn sie erforderlich war,
- um den Angriff sofort und endgültig abzuwehren bzw.
- die Gefahr sofort und endgültig zu beseitigen
und
- es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel gehandelt hat, das dem Angegriffenen bzw. Hilfeleistenden in der konkreten Situation zur Verfügung stand, wobei auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur zurückgegriffen werden muss, wenn
- deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und
- genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung stand.
Für die Beurteilung, ob,
- bei der gebotenen ex ante-Betrachtung
in einer festgestellten Notwehrlage die
Verteidigungshandlung
war, ist entscheidend, wie die Lage aus Sicht eines
- objektiven und
- umfassend über den Sachverhalt orientierten
Dritten sich in
- der Tatsituation des Verteidigers bzw. Hilfeleistenden bzw.
- den jeweiligen Tatsituationen im Fall von mehreren Verteidigungs- und Abwehrhandlungen unter sich geänderten Bedingungen
bei
- dem ihm in diesem Moment zugänglichen Erkenntnishorizont sowie
- sorgfältiger Beobachtung aus seiner Perspektive,
(jeweils) darstellte und
ob die konkret ausgeübte Verteidigungshandlung zur
- Beseitigung der Gefahr bzw.
- Abwehr des Angriffs
von ihm erkennbar
war oder ob bei ihm hierüber ein Irrtum
- nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB
vorgelegen hat.
Für den lebensgefährlichen Einsatz
- einer Schusswaffe in Notwehrsituationen
gilt, dass ein solcher
- zwar nicht von vornherein unzulässig ist,
- aber nur das letzte Mittel der Verteidigung sein kann.
In der Regel ist der Angegriffene bzw. Hilfeleistende gehalten, den Gebrauch
zunächst anzudrohen.
Reicht dies nicht aus, muss,
- soweit möglich, ohne dabei die Erfolgschancen seiner Verteidigung bzw. Hilfeleistung in relevantem Umfang zu schmälern,
vor einem tödlichen Schuss ein
Waffeneinsatz versucht, also z.B.
oder, wenn diese nicht ausreichen,
abgeben werden, um den Angreifer kampfunfähig zu machen (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 25.10.2022 – 5 StR 276/22 –).
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