Tag Wille

Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die sich trennen und sich über für das Kind wesentliche Angelegenheiten nicht einigen können, 

…. wie beispielsweise, in welchem Haushalt das Kind künftig leben soll, sollten wissen, dass gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • jeder Elternteil 

beim Familiengericht beantragen kann, dass ihm 

  • das Sorgerecht oder 
  • ein Teil des Sorgerechts 

allein übertragen wird.

Einem solchen Antrag wird stattgegeben, wenn zu erwarten ist, dass

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Betreuungsbedürftige Volljährige können grundsätzlich selbst entscheiden, wer vom Gericht als ihr Betreuer zu bestimmen ist

Ist für eine volljährige Person, weil sie auf Grund 

  • einer psychischen Krankheit oder 
  • einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung 

ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann und für diesen Fall 

erteilt hat, die 

  • Bestellung eines Betreuers 

durch das Amtsgericht (AG) – Betreuungsgericht – erforderlich (vgl. § 1896 BGB), ist 

  • gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB 

grundsätzlich die Person zum Betreuer zu bestellen, die 

  • der Betroffene wünscht bzw. 
  • als Betreuer vorschlägt.

Ein solcher Wunsch bzw. Vorschlag des Betroffenen, der schon vor dem Betreuungsverfahren, beispielsweise 

  • in einer Betreuungsverfügung oder 
  • in einer wegen Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen unwirksamen Vorsorgevollmacht 

zum Ausdruck gebracht bzw. niedergelegt, aber auch erst 

  • bei der gerichtlichen Anhörung vor einer Betreuerbestellung 

geäußert werden kann, erfordert

  • weder Geschäftsfähigkeit 
  • noch eine natürliche Einsichtsfähigkeit.

Es genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden.

Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung.

Darauf sowie dass

  • der Wille bzw. Wunsch des Betroffenen nur dann unberücksichtigt bleiben darf, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft und 
  • dies das Bestehen der konkreten Gefahr voraussetzt, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen 
    • kann oder 
    • will,  

hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) erneut mit Beschluss vom 18.082021 – XII ZB 151/20 – hingewiesen. 

Coronatests für Schüler: Wichtig für gemeinsam sorgeberechtigte Eltern zu wissen, wenn sie sich nicht einigen können, ob ihr Kind

…. daran teilnehmen soll oder nicht. 

Jedenfalls dann, wenn 

  • Testverfahren zur Diagnose von Covid-19 (im folgenden: Coronatest) in allgemeinbildenden Schulen für Schüler zum Besuch des Präsenzunterrichts 

verpflichtend sind, ist die Teilnahme an solchen Coronatests, 

  • weil sie geeignet sind, nachhaltig Einfluss auf die schulische und seelische Entwicklung sowie auf die sozialen Kompetenzen eines Kindes zu nehmen,

keine Entscheidung in einer 

  • Angelegenheit des täglichen Lebens nach § 1687 Abs.1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

sondern eine Entscheidung von

  • erheblicher Bedeutung i.S.d. § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB 

für das Kind und bedarf deshalb,

  • sofern die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind,

der Zustimmung beider Elternteile (Amtsgericht (AG) Mainz, Beschluss vom 04.05.2021 – 34 F 126/21 –).

Können sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nicht einigen,

  • ob ihr Kind an Coronatests im Rahmen eines Schulbesuchs teilnehmen soll, 

kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils gemäß § 1628 S. 1 BGB die 

  • Entscheidungsbefugnis darüber 

einem Elternteil übertragen.

Die in einem solchen Fall zu treffende Entscheidung des Familiengerichts richtet sich gemäß § 1697 a BGB nach dem Kindeswohl. 

Davon ausgehend hat das Familiengericht

  • entweder die gegenseitige Blockierung der Eltern durch die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil zu beseitigen 
  • oder durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand zu belassen,

je nachdem was dem Wohl des Kindes besser gerecht wird.

  • Nur insoweit ist ein familiengerichtlicher Eingriff in die – gemeinsame – elterliche Sorge zulässig. 
  • Nicht hingegen darf das Familiengericht die Entscheidung anstelle der Eltern selbst treffen.

In dem seinem Beschluss vom 04.05.2021 – 34 F 126/21 – zugrunde liegendem Fall hat es das AG Mainz 

  • dem Wohl des Kindes am besten entsprechend 

angesehen, der Kindsmutter, die, 

  • im Gegensatz zum Kindsvater, der die Zustimmung zur Durchführung der Coronatests verweigerte,

die Zustimmung zur Durchführung der Coronatests erteilen will, die 

  • alleinige Entscheidungsbefugnis hierüber 

zu übertragen. 

Übrigens:
Dazu, was gemeinsam sorgeberechtigte Eltern wissen sollten, wenn sie sich nicht einigen können, ob ihr Kind mit einem mRNA-Impfstoff gegen Corona geimpft werden soll, vgl. die Beschlüsse des OLG Frankfurt am Main 

Corona-Impfung: Wichtig zu wissen für gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die sich nicht einigen können, ob ihr 16jähriges Kind

…. geimpft werden soll oder nicht. 

Mit Beschluss vom 17.08.2021 – 6 UF 120/21 – hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass es,

  • auch bei vorhandener Einwilligungsfähigkeit in eine Corona-Schutzimpfung bei einer/einem fast 16-jährigen impfbereiten Jugendlichen,

eines Co-Konsenses mit den sorgeberechtigten Eltern bedarf und dass, wenn

  • die gemeinsam sorgeberechtigte Eltern sich in dieser Frage nicht einigen können und
  • deshalb jeder der beiden Elternteile beim Familiengericht gemäß § 1628 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beantragt, ihm die Entscheidung darüber zu übertragen,

die Entscheidung über die Durchführung der Corona-Impfung mit einem mRNA-Impfstoff 

  • bei einer vorhandenen Empfehlung der Impfung durch die Ständige Impfkommission (STIKO) und 
  • bei einem die Impfung befürwortendem Kind, bei dem keine besonderen Impfrisiken vorliegen,

auf denjenigen Elternteil zu übertragen ist, der die Impfung befürwortet.

Das bedeutet:
Die Entscheidung über die 

  • Durchführung einer Impfung gegen das Corona Virus SARSCoV-2 

ist keine Entscheidung 

  • in einer Angelegenheit des täglichen Lebens nach § 1687 Abs.1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

sondern eine Entscheidung von

  • erheblicher Bedeutung i.S.d. § 1628 Satz 1 BGB 

für das Kind.

Auch wenn es naheliegt, dass ein Kind, 

  • wie beispielsweise ein/e fast 16-Jährige/r, 

für einen solchen medizinischen Eingriff im Verhältnis zu der ärztlichen Impfperson selbst einwilligungsfähig ist,

bedarf es bei diesem nicht geringfügigen medizinischen Eingriff 

  • zur Wirksamkeit der Einwilligung des Patienten 
  • auch der Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern im Wege eines sog. Co-Konsenses. 

Sollten sich Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge über die Erteilung der Einwilligung hierzu nicht einigen können, kann das Familiengericht 

  • auf Antrag eines Elternteils gemäß § 1628 Satz 1 BGB, §§ 49 ff. FamFG 

die Entscheidungsbefugnis einem 

  • Elternteil allein 

übertragen und wird es, 

  • da hierbei vom Familiengericht auch der Wille eines Kindes zu beachten ist, 

jedenfalls in Fällen, in denen ein Kind 

  • aufgrund seines Alters und seiner Entwicklung im Stande ist, sich eine eigene Meinung über den Nutzen und die Risiken der Corona-Schutzimpfung zu bilden,
  • impfbereit ist und 
  • keine besonderen Impfrisiken vorliegen,

dem – bei der Entscheidung des Familiengerichts nach § 1697a BGB im Vordergrund stehenden – Wohl des Kindes besser gerecht, die Entscheidungsbefugnis demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung des Kindes 

  • entsprechend den Empfehlungen der STIKO 

befürwortet (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).

Wichtig zu wissen, wenn eine Betreuung erforderlich ist und die/der Betroffene eine bestimmte Person

…. als Betreuer/in vorschlägt bzw. wünscht.   

Ist für eine volljährige Person, weil sie 

  • auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung 

ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann und für diesen Fall 

erteilt hat, die Bestellung eines Betreuers durch das Amtsgericht (AG) – Betreuungsgericht – erforderlich (vgl. § 1896 BGB), ist 

  • gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB 

grundsätzlich die Person zum Betreuer zu bestellen, die 

  • der Betroffene wünscht bzw. 
  • als Betreuer vorschlägt.

Ein solcher Wunsch bzw. Vorschlag des Betroffenen, 

  • der auch schon vor dem Betreuungsverfahren geäußert bzw. zum Ausdruck gebracht worden sein kann, beispielsweise 
    • in einer Betreuungsverfügung oder 
    • in einer wegen Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen unwirksamen Vorsorgevollmacht,

erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. 

  • Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. 
  • Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung.
  • In einem solchen Fall steht dem AG bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen zu, sondern es ist dann grundsätzlich die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht. 

Der Wille des Betreuten kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung 

  • der vorgeschlagenen Person 

dem Wohl des Betreuten zuwiderliefe. 

Dies setzt voraus, dass sich 

  • aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände 

Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die 

  • gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. 

Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen,

  • auch für die Zukunft und 
  • bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis,

nicht zu dessen Wohl