…. zu übertragen, der den STIKO-Empfehlungen folgen will.
Mit Urteil vom 14.01.2022 – 5 F 458/21 EASO – hat das Amtsgericht (AG) – Familiengericht – Bad Iburg in einem Fall, in dem geschiedene, gemeinsam sorgeberechtigte Eltern
- zunächst darüber einig waren,
sich bei der Entscheidung,
- ob ihre 14 und 12 Jahre alten Kinder gegen Corona geimpft werden sollen,
an die Empfehlung der behandelnden Kinderärztin zu halten, die Kindsmutter dann aber,
- entgegen dieser Empfehlung
eine Impfung der Kinder generell abgelehnt hatte, die Entscheidung
- über die Zustimmung zu einer Schutzimpfung gegen das Corona-Virus
auf dessen Antrag gemäß § 1628 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
übertragen, mit der Maßgabe, dass die Impfung mit dem
- mRNA-Impfstoff Comirnaty (BioNTech/Pfizer)
zu erfolgen hat.
Nach Auffassung des AG wird dem Wohl der beiden Kinder die
- Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Kindsvater und die
dadurch ermöglichte Corona-Impfung der Kinder mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty, die von der Ständigen Kommission beim Robert-Koch-Institut
- für Kinder und Jugendliche im Alter von 12-17 Jahren,
- unabhängig davon, ob sie aufgrund von Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf der Covid-19-Erkrankung haben,
empfohlen wird, besser gerecht als ein Unterlassen der Impfung, §§ 1628, 1697a BGB.
Dabei steht, so das AG, der nach § 1697a BGB auch zu beachtende Kindeswille jedenfalls dann einer
- Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Impfung auf den die Impfung befürwortenden Elternteil
nicht entgegen, wenn ein Kind
- entweder im Hinblick auf sein Alter und seine Entwicklung
- oder aufgrund des massiven, auf Angst und Einschüchterung abzielendes Verhaltens eines Elternteils,
nicht imstande ist, sich
- über den Nutzen und die Risiken der Corona-Impfung
eine eigenständige Meinung zu bilden (Quelle: Pressemitteilung des AG Bad Iburg).
Hinweis:
Vgl. hierzu auch unseren Blog
sowie zur Entscheidung über die Durchführung der Impfung bei 16 Jahre alten Kindern den
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