AG Bad Iburg entscheidet: Bei Uneinigkeit der Eltern über Corona-Impfung des Kindes ist die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil

AG Bad Iburg entscheidet: Bei Uneinigkeit der Eltern über Corona-Impfung des Kindes ist die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil

…. zu übertragen, der den STIKO-Empfehlungen folgen will.

Mit Urteil vom 14.01.2022 – 5 F 458/21 EASO – hat das Amtsgericht (AG) – Familiengericht – Bad Iburg in einem Fall, in dem geschiedene, gemeinsam sorgeberechtigte Eltern 

  • zunächst darüber einig waren, 

sich bei der Entscheidung, 

  • ob ihre 14 und 12 Jahre alten Kinder gegen Corona geimpft werden sollen, 

an die Empfehlung der behandelnden Kinderärztin zu halten, die Kindsmutter dann aber, 

  • entgegen dieser Empfehlung 

eine Impfung der Kinder generell abgelehnt hatte, die Entscheidung 

  • über die Zustimmung zu einer Schutzimpfung gegen das Corona-Virus 

auf dessen Antrag gemäß § 1628 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • allein dem Kindsvater 

übertragen, mit der Maßgabe, dass die Impfung mit dem 

  • mRNA-Impfstoff Comirnaty (BioNTech/Pfizer) 

zu erfolgen hat.

Nach Auffassung des AG wird dem Wohl der beiden Kinder die 

  • Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Kindsvater und die 

dadurch ermöglichte Corona-Impfung der Kinder mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty, die von der Ständigen Kommission beim Robert-Koch-Institut 

  • für Kinder und Jugendliche im Alter von 12-17 Jahren, 
  • unabhängig davon, ob sie aufgrund von Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf der Covid-19-Erkrankung haben,

empfohlen wird, besser gerecht als ein Unterlassen der Impfung, §§ 1628, 1697a BGB.

Dabei steht, so das AG, der nach § 1697a BGB auch zu beachtende Kindeswille jedenfalls dann einer 

  • Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Impfung auf den die Impfung befürwortenden Elternteil

nicht entgegen, wenn ein Kind 

  • entweder im Hinblick auf sein Alter und seine Entwicklung
  • oder aufgrund des massiven, auf Angst und Einschüchterung abzielendes Verhaltens eines Elternteils,

nicht imstande ist, sich

  • über den Nutzen und die Risiken der Corona-Impfung 

eine eigenständige Meinung zu bilden (Quelle: Pressemitteilung des AG Bad Iburg).

Hinweis:
Vgl. hierzu auch unseren Blog

sowie zur Entscheidung über die Durchführung der Impfung bei 16 Jahre alten Kindern den 


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