…. als Betreuer/in vorschlägt bzw. wünscht.
Ist für eine volljährige Person, weil sie
- auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann und für diesen Fall
erteilt hat, die Bestellung eines Betreuers durch das Amtsgericht (AG) – Betreuungsgericht – erforderlich (vgl. § 1896 BGB), ist
- gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB
grundsätzlich die Person zum Betreuer zu bestellen, die
- der Betroffene wünscht bzw.
- als Betreuer vorschlägt.
Ein solcher Wunsch bzw. Vorschlag des Betroffenen,
- der auch schon vor dem Betreuungsverfahren geäußert bzw. zum Ausdruck gebracht worden sein kann, beispielsweise
- in einer Betreuungsverfügung oder
- in einer wegen Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen unwirksamen Vorsorgevollmacht,
erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit.
- Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden.
- Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung.
- In einem solchen Fall steht dem AG bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen zu, sondern es ist dann grundsätzlich die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht.
Der Wille des Betreuten kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung
- der vorgeschlagenen Person
dem Wohl des Betreuten zuwiderliefe.
Dies setzt voraus, dass sich
- aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände
Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die
- gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen.
Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen,
- auch für die Zukunft und
- bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis,
nicht zu dessen Wohl
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