Tag Wunsch

BGH spricht Ehefrau, trotz einer Ursachensetzung auch durch aktives Tun, vom Vorwurf der Tötung auf Verlangen frei und entscheidet, dass 

…. nur straflose Beihilfe zum Suizid des Ehemannes vorgelegen hat.

Mit Beschluss vom 28.06.2022 – 6 StR 68/21 – hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Ehefrau 

  • vom Vorwurf der Tötung auf Verlangen

freigesprochen, die ihrem schwerkranken Ehemann, der den 

  • ernsthaften Wunsch 

hatte, seinem Leben ein Ende zu setzten, 

  • wie von ihm verlangt, 

zunächst zusammen mit einem Wasserglas mit dem hineingeschütteten Inhalt einer noch fast vollen 50-ml-Flasche Prothazin

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Betreuungsbedürftige Volljährige können grundsätzlich selbst entscheiden, wer vom Gericht als ihr Betreuer zu bestimmen ist

Ist für eine volljährige Person, weil sie auf Grund 

  • einer psychischen Krankheit oder 
  • einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung 

ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann und für diesen Fall 

erteilt hat, die 

  • Bestellung eines Betreuers 

durch das Amtsgericht (AG) – Betreuungsgericht – erforderlich (vgl. § 1896 BGB), ist 

  • gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB 

grundsätzlich die Person zum Betreuer zu bestellen, die 

  • der Betroffene wünscht bzw. 
  • als Betreuer vorschlägt.

Ein solcher Wunsch bzw. Vorschlag des Betroffenen, der schon vor dem Betreuungsverfahren, beispielsweise 

  • in einer Betreuungsverfügung oder 
  • in einer wegen Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen unwirksamen Vorsorgevollmacht 

zum Ausdruck gebracht bzw. niedergelegt, aber auch erst 

  • bei der gerichtlichen Anhörung vor einer Betreuerbestellung 

geäußert werden kann, erfordert

  • weder Geschäftsfähigkeit 
  • noch eine natürliche Einsichtsfähigkeit.

Es genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden.

Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung.

Darauf sowie dass

  • der Wille bzw. Wunsch des Betroffenen nur dann unberücksichtigt bleiben darf, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft und 
  • dies das Bestehen der konkreten Gefahr voraussetzt, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen 
    • kann oder 
    • will,  

hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) erneut mit Beschluss vom 18.082021 – XII ZB 151/20 – hingewiesen. 

Was man wissen sollte, wenn man andere Autofahrer um Starthilfe bittet oder anderen Starthilfe leistet

Mit Urteil vom 30.07.2020 – 182 C 5212/20 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass, wer 

  • nach einem Hinweis darauf, sich mit Starthilfe mittels eines Überbrückungskabels nicht auszukennen, 

einem anderen, 

  • dennoch auf dessen Wunsch und Bitte hin, 

eine solche Starthilfe bei dessen PKW leistet, muss für Schäden an dem PKW,

  • die er durch eine Fehlpolung bei der Starthilfe verursacht,

nicht haften.

Dass der Helfer in einem solchen Fall 

  • weder aus Vertrag, 
  • noch aus Delikt nach § 823 Abs. 1 BGB 

erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, hat das AG damit begründet, dass der Hinweis, 

  • sich mit Starthilfe nicht auszukennen, 

aus Sicht eines objektiven Empfängers nur so verstanden werden kann, dass 

  • der Helfer für etwaige Fehler, die im Rahmen der Starthilfe geschehen könnten, nicht einstehen will und 
  • demzufolge die Starthilfe auf eigenes Risiko des um Hilfe Bittenden erfolgen soll, 

so dass infolge dessen jedenfalls eine Haftung des Helfers für 

  • einfache Fahrlässigkeit 

ausgeschlossen ist und bei 

  • einer Verwechslung der Pole bei dem Anschluss des Überbrückungskabels oder 
  • einem fehlerhaften Anschluss der einzelnen Pole in unzutreffender Reihenfolge    

kein grob fahrlässiges Verschulden vorgelegen hätte, d.h. dem Helfer 

  • nicht vorgeworfen werden könnte, die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in einer das gewöhnliche Maß übersteigenden und schlechthin unentschuldbarer Weise verletzt zu haben (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

Wichtig zu wissen, wenn eine Betreuung erforderlich ist und die/der Betroffene eine bestimmte Person

…. als Betreuer/in vorschlägt bzw. wünscht.   

Ist für eine volljährige Person, weil sie 

  • auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung 

ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann und für diesen Fall 

erteilt hat, die Bestellung eines Betreuers durch das Amtsgericht (AG) – Betreuungsgericht – erforderlich (vgl. § 1896 BGB), ist 

  • gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB 

grundsätzlich die Person zum Betreuer zu bestellen, die 

  • der Betroffene wünscht bzw. 
  • als Betreuer vorschlägt.

Ein solcher Wunsch bzw. Vorschlag des Betroffenen, 

  • der auch schon vor dem Betreuungsverfahren geäußert bzw. zum Ausdruck gebracht worden sein kann, beispielsweise 
    • in einer Betreuungsverfügung oder 
    • in einer wegen Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen unwirksamen Vorsorgevollmacht,

erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. 

  • Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. 
  • Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung.
  • In einem solchen Fall steht dem AG bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen zu, sondern es ist dann grundsätzlich die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht. 

Der Wille des Betreuten kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung 

  • der vorgeschlagenen Person 

dem Wohl des Betreuten zuwiderliefe. 

Dies setzt voraus, dass sich 

  • aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände 

Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die 

  • gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. 

Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen,

  • auch für die Zukunft und 
  • bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis,

nicht zu dessen Wohl 

Was, wer einen Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen und diesen später widerrufen hat, wissen und

…. beachten sollte.

Mit Beschluss vom 27.11.2018 – 4 U 40/18 – hat der 4. Zivilsenat des Kammergerichts (KG) in Berlin darauf hingewiesen, dass Verbraucher,

  • die einen Darlehensvertrag geschlossen und
  • später der Bank gegenüber den Widerruf hinsichtlich ihrer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen erklärt haben,

sich dann nicht (mehr) auf ihren erklärten Widerruf berufen können, wenn

  • sie sich nach dem Widerruf – trotz Zweifeln an der Wirksamkeit des Darlehensvertrages – auf eine Konditionenanpassungsvereinbarung einlassen
    • – die die Fortführung des Darlehens zu geänderten Bedingungen unter Fortbestand von nicht abgeänderten weiteren Bestimmungen beinhaltet –
  • ohne sich gleichzeitig ihre Rechte aus dem bereits zuvor erklärten Widerruf ausdrücklich vorzubehalten.

Behalten sich Verbraucher die Rechte aus ihrem bereits zuvor erklärten Widerruf nämlich nicht vor, kann der nachträgliche Abschluss eines Konditionenanpassungsvertrages,

  • im Hinblick auf den darin zum Ausdruck gebrachten Wunsch nach einer Fortführung der Darlehensverträge zu geänderten Konditionen,

als ein bestätigendes Festhalten an der Wirksamkeit des Darlehensvertrages angesehen werden, mit der Folge, dass

  • die Verbraucher nunmehr daran gehindert sind, sich darauf zu berufen, dass der ursprüngliche Darlehensvertrag sich durch ihre Widerrufserklärung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe.

ArbG Chemnitz entscheidet, wann der in eine Urlaubsliste eingetragene Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers als genehmigt gelten kann

Mit Urteil vom 29.01.2018 – 11 Ca 1751/17 – hat die 11. Kammer des Arbeitsgerichts (ArbG) Chemnitz darauf hingewiesen, dass,

  • wenn Arbeitnehmer ihren Urlaubswunsch in eine Urlaubsliste eintragen, mit dieser Eintragung tatsächlich die Lage des Urlaubes noch nicht festgelegt ist, weil es Sinn von solchen Urlaubslisten ist, dem Arbeitgeber eine Grundlage zu geben, wie die Urlaubswünsche der einzelnen Arbeitnehmer sich aufeinander abstimmen lassen und mit den betrieblichen Belangen in Einklang zu bringen sind,

dass allerdings dann,

  • wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern verlangt, zu Beginn des Kalenderjahres ihre Urlaubswünsche anzugeben und diese in einen Urlaubsplan einträgt,
  • von ihm verlangt werden muss, dass er in angemessener Zeit dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers widerspricht, wenn er nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer den Urlaub im geplanten Zeitraum zu gewähren

und dass,

  • falls dieser Widerspruch nicht innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach Vorlage des Urlaubswunsches oder Erstellung des Urlaubsplanes erfolgt,
  • der Arbeitnehmer davon ausgehen darf, dass sein Urlaub entsprechend seinem Urlaubswunsch als gewährt gilt.

In einem solchen Fall gelten für eine Verlegung des Urlaubs die allgemeinen Grundsätze,

  • wie bei einer Urlaubsgewährung durch ausdrückliche Genehmigung.

Es bedarf dann,

  • wenn der Urlaub verlegt werden soll,

in der Regel einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien.
Nur bei ganz unvorhergesehenen betrieblichen Ereignissen wird dem Arbeitgeber das Recht zugestanden werden können, den einmal erteilten Urlaub einseitig zu widerrufen (so auch Landesarbeitsgericht (LArbG) Düsseldorf, Urteil vom 08.05.1970 – 3 Sa 89/70 –).

Wichtig zu wissen wenn ein Betreuerwechsel beantragt wird bzw. es um die Betreuerauswahl geht

Wird bei einer

  • fortbestehenden Betreuung

beantragt

  • den gerichtlich bestellten Berufsbetreuer durch eine andere Person zu ersetzen

richtet sich die isolierte Entscheidung, die vom Betreuungsgericht über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll, nach § 1908 b Abs. 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

  • Nach dieser Vorschrift soll das Betreuungsgericht den nach § 1897 Abs. 6 BGB bestellten Betreuer entlassen, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann.

Für die Betreuerauswahl

  • bei einer Neubestellung,
  • ebenso wie bei der Frage eines Betreuerwechsels im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung,

ist dagegen

  • die Vorschrift des § 1897 BGB

maßgeblich (vgl. etwa Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 17.09.2014 – XII ZB 220/14 –).

Während es nach § 1908 b Abs. 3 BGB grundsätzlich im Ermessen des Gerichts steht,

  • ob ein Betreuer während eines laufenden Betreuungsverfahrens entlassen wird, weil der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt,

räumt § 1897 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB,

  • wenn der Betroffene eine Person vorschlägt oder vor dem Betreuungsverfahren vorgeschlagen hat, die zu seinem Betreuer bestellt werden kann,

dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein.
Vielmehr ist dann die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht.

  • Unberücksichtigt kann der Wille des Betreuten nur dann bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft.

Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände

  • Gründe von erheblichem Gewicht ergeben,
  • die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen.

Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl

  • führen kann oder
  • will,

etwa weil die vorgeschlagene Person

Schlägt der Betroffene

  • niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann,

so ist nach § 1897 Abs. 5 BGB bei der Auswahl des Betreuers Rücksicht zu nehmen,

  • auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Betroffenen,
    • insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie
  • auf die Gefahr von Interessenkonflikten.

Schließlich soll,

  • wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt,

nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB nur dann zum Betreuer bestellt werden,

  • wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht,
  • die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist.

Was betreuungsbedürftige Volljährige und Personen, die zum Betreuer eines Betroffenen bestellt werden möchten, wissen sollten

Ist für einen volljährigen Betroffenen, weil er auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann und er für diesen Fall keiner Person Vorsorgevollmacht erteilt hat,

  • die Bestellung eines Betreuers durch das Amtsgericht (AG) erforderlich (vgl. § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
  • kann der Betroffene eine Person vorschlagen, die zum Betreuer für ihn bestellt werden soll.

Einem solchen Vorschlag des Betroffenen hat das AG zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB).

Ein solcher Vorschlag erfordert in der Regel auch

  • weder Geschäftsfähigkeit
  • noch natürliche Einsichtsfähigkeit.

Vielmehr genügt es, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 131/13 –).

Ein solcher Vorschlag kann auch schon vor dem Betreuungsverfahren,

  • etwa in einer Betreuungsverfügung abgegeben werden und
  • daher auch in einer wegen Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen unwirksamen Vorsorgevollmacht zum Ausdruck kommen (vgl. hierzu § 1901c BGB).

In einem solchen Fall steht dem AG bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen zu.
Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht.

  • Der Wille des Betreuten kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderliefe.

Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen.
Dazu müssen aussagekräftige Erkenntnisse vorliegen, die die konkrete Gefahr begründen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (BGH, Beschlüsse vom 07.08.2013 – XII ZB 131/13 – und vom 25.03.2015 – XII ZB 621/14 –).

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 03.08.2016 – XII ZB 616/15 – hingewiesen.

Arzt darf nicht so behandeln wie der Patient es verlangt

Verstößt eine vom Patienten verlangte Behandlung gegen den medizinischen Standard, muss ein Arzt sie ablehnen.

Das und

  • dass ein vom Patienten gewünschtes behandlungsfehlerhaftes Vorgehen eines Arztes auch durch eine eingehende ärztliche Aufklärung über die möglichen Behandlungsfolgen nicht legitimiert wird,

hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 26.04.2016 – 26 U 116/14 – entschieden und in einem Fall einen Zahnarzt zur Zahlung von Schadensersatz sowie Schmerzensgeld und Rückerstattung des geleisteten Zahnarzthonorars an eine Patientin verurteilt, weil er

  • bei der Patientin eine CMD (craniomandibuläre Dysfunktion) zunächst hatte fachgerecht therapieren wollen,
  • von ihm auf Wunsch der Patientin dann aber mit der endgültigen Frontzahnsanierung behandlungsfehlerhaft zu früh begonnen, hierdurch die Bisshöhe falsch festgelegt worden und es zu einer irreparablen Kompression der Kiefergelenke gekommen war.

Ein Arzt kann sich danach im Falle eines behandlungsfehlerhaften Vorgehens nicht darauf berufen, dass der Patient dieses ausdrücklich verlangt habe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 27.06.2016).