Arzt darf nicht so behandeln wie der Patient es verlangt

Arzt darf nicht so behandeln wie der Patient es verlangt

Verstößt eine vom Patienten verlangte Behandlung gegen den medizinischen Standard, muss ein Arzt sie ablehnen.

Das und

  • dass ein vom Patienten gewünschtes behandlungsfehlerhaftes Vorgehen eines Arztes auch durch eine eingehende ärztliche Aufklärung über die möglichen Behandlungsfolgen nicht legitimiert wird,

hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 26.04.2016 – 26 U 116/14 – entschieden und in einem Fall einen Zahnarzt zur Zahlung von Schadensersatz sowie Schmerzensgeld und Rückerstattung des geleisteten Zahnarzthonorars an eine Patientin verurteilt, weil er

  • bei der Patientin eine CMD (craniomandibuläre Dysfunktion) zunächst hatte fachgerecht therapieren wollen,
  • von ihm auf Wunsch der Patientin dann aber mit der endgültigen Frontzahnsanierung behandlungsfehlerhaft zu früh begonnen, hierdurch die Bisshöhe falsch festgelegt worden und es zu einer irreparablen Kompression der Kiefergelenke gekommen war.

Ein Arzt kann sich danach im Falle eines behandlungsfehlerhaften Vorgehens nicht darauf berufen, dass der Patient dieses ausdrücklich verlangt habe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 27.06.2016).


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