BGH spricht Ehefrau, trotz einer Ursachensetzung auch durch aktives Tun, vom Vorwurf der Tötung auf Verlangen frei und entscheidet, dass 

BGH spricht Ehefrau, trotz einer Ursachensetzung auch durch aktives Tun, vom Vorwurf der Tötung auf Verlangen frei und entscheidet, dass 

…. nur straflose Beihilfe zum Suizid des Ehemannes vorgelegen hat.

Mit Beschluss vom 28.06.2022 – 6 StR 68/21 – hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Ehefrau 

  • vom Vorwurf der Tötung auf Verlangen

freigesprochen, die ihrem schwerkranken Ehemann, der den 

  • ernsthaften Wunsch 

hatte, seinem Leben ein Ende zu setzten, 

  • wie von ihm verlangt, 

zunächst zusammen mit einem Wasserglas mit dem hineingeschütteten Inhalt einer noch fast vollen 50-ml-Flasche Prothazin

  • sämtliche im Haushalt vorhandenen Tabletten 

in die Hand gegeben hatte und, nachdem die Tabletten von ihm, 

  • mit dem Inhalt des Wasserglases 

hinuntergeschluckt worden waren, anschließend

  • was er zur Sicherstellung des Todeseintritts ebenfalls wollte, 

noch sechs schnell wirkende Insulinspritzen 

  • mit jeweils 100 Einheiten 

in die Bauchdecke injiziert hatte, die, 

  • nachdem er noch eine gewisse Zeit lang bei Bewusstsein und weiterhin sterbewillig geblieben war, 

schließlich den Tod des Ehemanns 

  • infolge Unterzuckerung 

zu einem 

  • früheren

Zeitpunkt herbeigeführt hatten, als die anfangs mittels der Tabletten 

  • eingenommenen Wirkstoffe, 

die ebenfalls geeignet waren, den Tod herbeizuführen, jedoch erst zu einem 

  • späteren

Zeitpunkt.  

Danach liegt eine 

  • Tötung auf Verlangen nach § 216 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) 

vor, wenn sich ein Sterbewilliger nach dem Gesamtplan in die Hand eines anderen gibt, um von ihm 

  • duldend

den Tod entgegenzunehmen, weil dieser dann die 

  • Tatherrschaft

hat.

Behält dagegen, wie im obigen Fall,

  • nach dem auf die Herbeiführung des Todes gerichteten Gesamtplan 

der Sterbewillige 

  • bis zuletzt die freie Entscheidung 

über sein Schicksal, dann tötet er sich, 

  • wenn auch mit (strafloser) fremder (Bei)Hilfe zu seinem Suizid, 

selbst und zwar

  • nach Auffassung des 6. Strafsenats des BGH 

nicht nur dann, wenn die Ursachenreihe 

  • von ihm selbst 

bewirkt wurde, sondern auch, wenn die Ursachenreihe

  • vom anderen 

bewirkt wurde und nach 

  • Vollzug des Tatbeitrags des anderen 

dem Sterbewilligen noch die volle Freiheit verbleibt, 

  • beispielsweise durch die Einleitung von oder den Wunsch nach Gegen- bzw. Rettungsmaßnahmen, 

sich 

  • den Auswirkungen zu entziehen oder 
  • sie zu beenden.

Hinweis:
Das Selbstbestimmungsrecht und die Eigenverantwortlichkeit eines Sterbewilligen begrenzen auch die Einstandspflicht 

  • im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB, 

so dass eine strafbewehrte Pflicht, den 

  • Ehepartner zu retten 

nicht besteht, wenn bei einer freiverantwortlich getroffenen Selbsttötungsentscheidung 

  • im Verlauf der Selbsttötung

pathologische Zustände eintreten und eine Strafbarkeit wegen 

  • unterlassener Hilfeleistung (§ 323c Abs. 1 StGB)  

scheidet, 

  • da eine dem geäußerten Willen zuwiderlaufende Hilfeleistung nicht zumutbar ist, 

ebenfalls aus. 

Übrigens:
Der Senat hält es im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht 

in Bezug auf § 217 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätze zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben für naheliegend, dass 

  • § 216 Abs. 1 StGB 

einer verfassungskonformen Auslegung bedarf, wonach jedenfalls diejenigen Fälle 

  • vom Anwendungsbereich der Norm 

ausgenommen werden, in denen es einer sterbewilligen Person faktisch unmöglich ist, ihre 

  • frei von Willensmängeln getroffene Entscheidung 

aus dem Leben zu scheiden, selbst umzusetzen, sie vielmehr darauf angewiesen ist, dass eine 

  • andere Person 

die 

  • unmittelbar

zum Tod führende Handlung ausführt.


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