…. § 217 Strafgesetzbuch (StGB), der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung verbietet, für nichtig.
Mit Urteil vom 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16 – hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschieden,
- dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG)
- ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst,
- das die Freiheit einschließt, sich das Leben zu nehmen und
- hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen,
- dass die in Wahrnehmung dieses Rechts getroffene Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren ist,
dass,
- weil es die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert
das in § 217 StGB normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, gegen das Grundgesetz verstößt und nichtig ist und der Gesetzgeber,
- wenn er die Suizidhilfe reguliert,
sicherstellen muss, dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Raum zur Entfaltung und Umsetzung verbleibt,
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