Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die sich trennen und sich über für das Kind wesentliche Angelegenheiten nicht einigen können, 

…. wie beispielsweise, in welchem Haushalt das Kind künftig leben soll, sollten wissen, dass gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • jeder Elternteil 

beim Familiengericht beantragen kann, dass ihm 

  • das Sorgerecht oder 
  • ein Teil des Sorgerechts 

allein übertragen wird.

Einem solchen Antrag wird stattgegeben, wenn zu erwarten ist, dass

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OLG Frankfurt entscheidet: Landkreis muss der Mutter eines einjährigen Sohnes 23.000 Euro Verdienstausfall wegen

…. verspäteter Zurverfügungstellung eines KITA-Platzes zahlen.

Mit Urteil vom 28.05.2021 – 13 U 436/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall in dem einer Mutter trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs

  • von dem für ihren Wohnsitz als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständigem Landkreis 

kein zumutbarer Betreuungsplatz für ihren einjährigen Sohn zur Verfügung gestellt worden war, den Landkreis   

  • wegen Verletzung seiner Amtspflicht zur unbedingten Gewährleistung eines Betreuungsplatzes

verurteilt, der Mutter den 

  • von ihr infolge des Fehlens eines Betreuungsplatzes

erlittenen Verdienstausfalls in Höhe von gut 23.000,00 Euro zu ersetzen.

Begründet hat das OLG dies damit, dass Kinder 

  • ab Vollendung des ersten Lebensjahres 

Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer 

  • Tageseinrichtung oder Kindertagespflege 

haben und sich daraus die Amtspflicht des Trägers der Jugendhilfe ergibt, jedem anspruchsberechtigten Kind, 

  • für welches rechtzeitig Bedarf angemeldet wurde, 

einen angemessenen Platz 

  • im Sinne eines aktiven Vermittelns bzw. Verschaffens 

nachzuweisen.

Wie das OLG weiter ausgeführt hat, ist der Träger der Jugendhilfe verpflichtet sicherzustellen, dass 

  • eine dem Bedarf entsprechende Anzahl von Betreuungsplätzen vorgehalten wird,

besteht diese Pflicht 

  • auch nicht etwa nur im Rahmen der vorhandenen, von den Gemeinden geschaffenen Kapazitäten, 

sondern sind die Träger der Jugendhilfe aufgrund ihrer Gesamtverantwortung gehalten, 

  • eine ausreichende Anzahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen

und ist ein tatsächlich nachgewiesener Platz nur dann zumutbar, wenn der Platz auch dem konkret-individuellen Bedarf 

  • des Kindes und 
  • seiner Eltern 

in 

  • zeitlicher und 
  • räumlicher

entspricht (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt)   

BVerfG erklärt Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für verfassungswidrig und

…. § 217 Strafgesetzbuch (StGB), der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung verbietet, für nichtig.

Mit Urteil vom 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16 – hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschieden,

  • dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG)
    • ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst,
    • das die Freiheit einschließt, sich das Leben zu nehmen und
    • hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen,
  • dass die in Wahrnehmung dieses Rechts getroffene Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren ist,

dass,

  • weil es die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert

das in § 217 StGB normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, gegen das Grundgesetz verstößt und nichtig ist und der Gesetzgeber,

  • wenn er die Suizidhilfe reguliert,

sicherstellen muss, dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Raum zur Entfaltung und Umsetzung verbleibt,

Was Eltern wissen sollten, wenn nach der Trennung das Kind von dem das Sorgerecht allein ausübenden Elternteil z.B. auf ein Internat

…. geschickt wird und darüber Streit besteht, ob sich der barunterhaltspflichtige Elternteil an den Mehrkosten für die Internatsunterbringung beteiligen muss.

Übt nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern ein Elternteil die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind hinsichtlich der schulischen Angelegenheiten allein aus,

  • ist er berechtigt,

die Ziele und Wege einer Ausbildung unter Berücksichtigung der Eignung und Neigungen des Kindes eigenverantwortlich festzulegen.

  • Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss eine solche Entscheidung grundsätzlich hinnehmen, auch wenn sie ihm nicht sinnvoll erscheint.

Bei den Kosten für eine Internatsunterbringung handelt es sich

  • um (schulischen) Mehrbedarf des Kindes,

der als Teil des Unterhalts

  • gem. §§ 1601, 1602, 1610 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

geschuldet sein kann.

Ob der barunterhaltspflichtige Elternteil für einen solchen schulischen Mehrbedarf des Kindes (mit) aufkommen muss, hängt,

  • neben seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen,

davon ab, ob der Mehrbedarf unterhaltsrechtlich als berechtigt anerkannt werden kann,

  • da ein Kind, trotz der generellen Bindung an die Entscheidung des insoweit sorgeberechtigten Elternteils, einen Mehrbedarf nicht uneingeschränkt geltend machen kann.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Beschluss vom 16.05.2919 – 20 UF 105/18 – hingewiesen und entschieden, dass ein Anspruch des Kindes gegen den Barunterhaltspflichtigen auf Beteiligung an einem schulischen Mehrbedarf,

  • z.B. für eine Internatsunterbringung,

voraussetzt, dass

  • der höhere Aufwand für den Besuch einer teureren Bildungseinrichtung – insbesondere bei erheblichen Mehrkosten – sachlich begründet sowie wirtschaftlich zumutbar ist,
  • aus Sicht eines objektiven Betrachters und unter Berücksichtigung der konkreten Lebensverhältnisse der Eltern gewichtige Gründe, insbesondere in der Person des Kindes, für den Besuch der teureren Bildungseinrichtung vorliegen

und andere für das Kind zumutbare Möglichkeiten zu seiner schulischen Förderung,

  • die bei geringeren Kosten zu vergleichbaren Erfolgen führen würden,

nicht bestehen.

Was nicht miteinander verheiratete und nicht nur vorüber getrennt lebende Eltern wissen sollten, wenn

…. die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind

  • nach § 1626a Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Mutter zusteht

und

  • der Vater nach § 1671 Abs. 2 S. 1 BGB beim Familiengericht die Übertragung des Sorgerechts allein auf sich beantragt.

In einem solchen Fall wird,

  • wenn die Mutter dem Antrag des Vaters nicht zustimmt (§ 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB),

vom Familiengericht eine sog. doppelte Kindeswohlprüfung durchgeführt (§ 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB).

  1. Schritt:

Zunächst prüft das Gericht, ob

  • in der Lebenssituation, in der sich die getrennt lebenden Eltern befinden,

eine gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht abträglich ist und daher in Betracht kommt, was

  • ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge sowie
  • insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern

voraussetzt.

Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht anzuordnen, wenn beispielsweise

  • eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt,

die befürchten lässt,

  • dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und
  • das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen.
  1. Schritt:

Kommt eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht, prüft das Gericht sodann,

  • ob die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater dem Kindeswohl am besten entspricht,
  • ob er also besser als die Mutter in der Lage ist, die Entwicklung und Erziehung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gewährleisten.

Bei der Frage, ob die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht, sind folgende Gesichtspunkte zu beachten, wobei deren Reihenfolge im Hinblick auf ihren Stellenwert keine Bedeutung zukommt,

  • der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse, also auf die Stetigkeit und die Wahrung der Entwicklung des Kindes abstellt,
  • die Bindungen des Kindes, also ob von gleichwertigen, sicheren Bindungen an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister auszugehen ist oder ein Vorrang feststellbar ist,
  • der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist und seinen Äußerungen nicht eine Willensbeeinflussung durch einen Elternteil zugrunde liegt

sowie

  • der Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung.

Diese Kriterien stehen nicht kumulativ nebeneinander, vielmehr kann jedes von ihnen im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Kindeswohl am besten entspricht (Brandenburgisches Oberlandesgericht (OLG), Beschluss vom 19.03.2018 – 10 UF 88/16 –).

Private Darlehensgeber sollten wissen, dass ein steuerlich anzuerkennender Verlust vorliegen kann, wenn der Darlehensnehmer

…. insolvenzbedingt die Tilgungsleistungen nicht vollständig erbringt.

Mit Urteil vom 18.07.2018 – 7 K 3302/17 – hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden, dass bei einem privaten Darlehensgeber,

  • wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem über das Vermögen des Darlehensnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird,
  • noch eine zur Insolvenztabelle angemeldete Restdarlehensforderung besteht,

der Ausfall dieser privaten Darlehensforderung,

  • mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter gegenüber dem Amtsgericht,

als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuerklärung berücksichtigt werden kann.

Denn, so das FG,

  • mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit sei klar, dass die Insolvenzgläubiger nach der Einschätzung des Insolvenzverwalters keine Rückzahlungen mehr erhalten würden und
  • auf den weiteren Fortgang des Verfahrens und etwaige Änderungen der Vermögenslage bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens komme es nicht an (Quelle: Newsletter des FG Düsseldorf vom 06.09.2018).

 

Kindern darf ein Kita-Platz in angemessener Nähe zur Wohnung nicht verweigert werden, auch nicht

…. wegen erschöpfter Kapazitäten infolge von Fachkräftemangel.

Darauf hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hingewiesen und am 22.03.2018 – OVG 6 S 2.18 sowie OVG 6 S 6.18 – in zwei Eilverfahren das Land Berlin verpflichtet, zwei Kindern,

  • die das erste, aber noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet hatten und
  • deren Anträge auf Zuweisung eines Platzes zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege mit der Begründung abgelehnt worden waren, dass in den betreffenden Bezirken Pankow und Friedrichshain-Kreuzberg die Kapazitäten erschöpft seien,

jeweils einen Betreuungsplatz in angemessener Entfernung zu ihrer Wohnung, binnen fünf Wochen, nachzuweisen.

Der gesetzliche Anspruch eines Kindes nach § 24 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege

  • besteht danach nicht nur im Rahmen vorhandener Kapazitäten, sondern

verpflichtet nach Auffassung des OLG auch dazu,

  • die erforderlichen Kapazitäten zu schaffen und
  • Kindern, die eine frühkindliche Betreuung in Anspruch nehmen möchten, einen dem individuellen Bedarf gerecht werdenden Betreuungsplatz in angemessener Nähe zur Wohnung anzubieten,
    • wobei ein Betreuungsplatz sich dann nicht in angemessener Nähe zur Wohnung befindet, wenn er

Was Eltern wissen sollten, wenn der Anspruch ihrer Kinder auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kitaplatz)

…. nicht erfüllt wird.

Mit Beschluss vom 21.02.2018 – 18 L 43.18 – hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin darauf hingewiesen,

  • dass die zuständigen Träger der Jugendhilfe grundsätzlich sicherstellen müssen, dass für jedes Kind, das einen Rechtsanspruch nach § 24 des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege besitzt und für das ein entsprechender Bedarf geltend gemacht wird, auch tatsächlich ein Platz zur Verfügung steht

und

Gehört eine Darlehensrückzahlungsforderung gegen einen Pflichtteilsberechtigten zum Nachlass kann der Erbe

…. diese Rückzahlungsforderung gegen die Pflichtteilsforderung aufrechnen, mit der Folge, dass

  • der Pflichtteilsanspruch in Höhe der bestehenden Aufrechnungsforderung erlischt und
  • insoweit kein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten mehr besteht.

Darauf hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 14.03.2017 – 10 U 62/16 – hingewiesen.

Das bedeutet, hat ein Erblasser zu seinem Lebzeiten einem gemäß § 2303 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Pflichtteilsberechtigten

  • ein Darlehen gewährt,
  • den Darlehensgeldbetrag zur Verfügung gestellt und
  • waren zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von dem Darlehen 48.000 Euro noch nicht zurückgezahlt,

kann der von dem Erblasser in seinem Testament eingesetzte Erbe,

  • wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen für den Zeitpunkt des Erbfalls errechneten Pflichtteilsanspruch, beispielsweise in Höhe von 44.000 Euro, geltend macht und
  • die Darlehensrückzahlungsforderung nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB fällig ist,

dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber erklären, dass er die Darlehensrückzahlungsforderung gegen die Pflichtteilsforderung aufrechne (§§ 387, 388 BGB).

Bei Zugrundelegung der obigen Beispielsbeträge würde die Aufrechnungserklärung bewirken, dass

  • der Pflichtteilsanspruch in Höhe von 44.000 Euro erloschen ist und
  • dem Erben gegen den Pflichteilsberechtigten noch ein Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 4.000 Euro (48.000 Euro – 44.000 Euro) zusteht (§ 389 BGB).

Übrigens:
Erben, die mit einem zum Nachlass gehörenden Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber einem bestehenden Pflichtteilsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten aufrechnen möchten, müssen im Streitfall beweisen können, dass

Preisänderungsforderung nach Vertragsschluss kann neues Angebot, auch auf Aufhebung des alten Vertrages, sein

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München hingewiesen und mit Urteil vom 23.03.2017 – 274 C 26632/16 – entschieden, dass, wenn ein Dienstleistungsvertrag,

  • beispielsweise ein Trainingsvertrag mit einem Personaltrainer für eine bestimmte Vergütung pro Trainingseinheit,

abgeschlossen worden ist und der Dienstleister nach Vertragsschluss ein höheres Entgelt fordert,

  • mit dem Hinweis, das Personal Training nochmals zu überdenken, falls das ein Kriterium sein sollte,

er damit ein Angebot

  • auf Abschluss eines neuen Vertrages mit höherer Vergütung oder
  • auf Aufhebung des alten Vertrages macht,

weil die Forderung eines höheren Entgelts rechtlich nur möglich durch Abschluss eines neuen Vertrages zwischen den Parteien sei.

In einem solchen Fall hat der Dienstberechtigte die Wahl:

  • Er muss keines dieser Angebote annehmen. Dann bleibt der ursprünglich abgeschlossene Dienstleistungsvertrag bestehen.
  • Er kann das Angebot auf Abänderung des Vertrages hinsichtlich der Vergütungshöhe annehmen.
  • Er kann aber auch das Angebot auf Aufhebung des Vertrages annehmen, mit der Folge, dass damit der zunächst geschlossene Vertrag nachträglich wieder einvernehmlich aufgehoben wird.

Haben im letztgenannten Fall noch keine Trainingseinheiten stattgefunden, stehen dem Dienstleister aus dem Dienstleistungsvertrag dann auch keine Ansprüche auf Zahlung der Trainingsvergütung mehr zu (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 03.11.2017 – Nr. 85/2017 –).

Wichtig zu wissen für Eltern die einen Betreuungsplatz für ihr unter dreijähriges Kind suchen

Mit Beschluss vom 20.07.2017 – 6 L 1177/17 – hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes angeordnet, dass die Stadt Münster einem im Februar 2016 geborenen und im Innenstadtbereich Münster wohnenden Kind

  • einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit dem Betreuungsumfang von 45 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung,
  • die in nicht mehr als 15 Minuten von der elterlichen Wohnung erreichbar ist.

zur Verfügung stellen muss.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes war von den beiden in Vollzeit erwerbstätigen Eltern des Kindes für ihr Kind gestellt worden, nachdem

  • sie ab April oder spätestens August 2017 einen Platz für ihr Kind in der Kindertagesbetreuung für 45 Stunden wöchentlich gesucht sowie
  • ihr Kind im sogenannten Kita-Navigator angemeldet,
  • dort das Kind bei insgesamt 14 Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen vorgemerkt hatten und

ihnen Ende Mai 2017 vom Jugendamt mitgeteilt worden war,

  • dass das aktuelle Platzangebot bedauerlicherweise nicht ausreiche, um für alle vorgemerkten Kinder Plätze zuzusagen und
  • in der Folgezeit von den Eltern insgesamt drei Stellen der Kindertagespflege („Tagesmutter“), die das Jugendamt angeboten hatte, abgelehnt worden waren.

Erfolg hatte der Antrag deshalb, weil

  • unter dreijährige Kinder einen Anspruch auf frühkindliche Förderung
    • in einer öffentlich geförderten Tageseinrichtung oder
    • in Tagespflege haben,
  • der Träger der Jugendhilfe seine Verpflichtung zur Förderung der Kinder zwar gleichermaßen
    • mit dem Nachweis eines zumutbaren Platzes in einer Kindertagesstätte und
    • mit dem Nachweis eines zumutbaren Platzes in der Kindertagespflege erfüllen kann,
  • er grundsätzlich aber verpflichtet ist, den Leistungsberechtigten auch die ihren Wünschen entsprechende Betreuungsform zu vermitteln,
  • dieses Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten nur dann seine Grenze findet, wenn keine Plätze in der gewünschten Betreuungsform vorhanden sind und

der Träger der Jugendhilfe, den ihm obliegenden Nachweis der Erschöpfung der Kapazitäten,

  • der voraussetzt, dass ein sachgerecht ausgestaltetes und durchgeführtes Verfahren zur Vergabe der städtischen Kindergartenplätze stattgefunden hat,

nicht hatte führen können.

Abgesehen davon war es auch so, dass die angebotenen Kindertagespflegestellen

  • entweder nicht die Arbeitszeiten der Eltern abdeckten oder
  • für sie nicht in zumutbarer Zeit erreichbar waren und

deshalb das Jugendamt die Eltern nicht auf diese hätte verweisen dürfen (Quelle: Pressemitteilung des VG Münster vom 21.07.2017).

Was, wer eine Forderungsausfallversicherung abgeschlossen hat bzw. abschließen will, wissen sollte

Mit Beschluss vom 15.02.2017 – IV ZR 202/16 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass einem Forderungsausfallversicherungsvertrag zugrunde liegende Allgemeine Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB), die

  • unter „Was ist Versicherungsstand“, „Was ist generell nicht versichert“ sowie „Versicherungsfall Nichtzahlung“

bestimmen, dass

  • der Versicherer dem Versicherungsnehmer ersetzt Ausfälle an einredefreien Forderungen aus ……..,
  • vom Versicherungsschutz generell ausgeschlossen sind: Bestrittene Forderungen; …….. und
  • Versicherungsfall die Nichtzahlung versicherter Forderungen ist, der eintritt, wenn der Versicherungsnehmer spätestens innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit der betreffenden versicherten Forderung den Versicherer mittels Interventionsauftrag unwiderruflich mit dem Einzug sämtlicher zu diesem Zeitpunkt fälligen Forderungen beauftragt hat und diese Forderung drei Monate nach fristgemäßem Zugang des Interventionsauftrages beim Versicherer nicht oder nicht vollständig erfüllt ist ……..

wirksam sind und

  • vom Versicherungsschutz generell jede Art von bestrittenen Forderungen des Versicherungsnehmers ausschließen.

Darauf, ob der Schuldner des Versicherungsnehmers dessen Forderung mit Substanz oder nur pauschal bestritten hat, kommt es danach nicht an.
Ebenso wenig ist durch den Versicherer nachzuprüfen, ob das Bestreiten der Forderung durch den Schuldner berechtigt ist oder nicht.

  • Für die Frage ob Versicherungsschutz besteht ist allein entscheidend, ob der Schuldner die Forderung des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bestritten hat.

Eine Forderungsausfallversicherung gewährt in einem solchen Fall

  • somit keinen allumfassenden Schutz gegen den Ausfall von Forderungen des Versicherungsnehmers,
  • sondern sichert lediglich das Risiko eines Versicherungsnehmers ab,
    • der eine einredefreie und unbestrittene Forderung gegen den Schuldner nicht durchzusetzen vermag,
    • weil dieser seiner bestehenden Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.

Was Handybesitzer wissen sollten, wenn in der Mobilfunkrechnung nicht bestellte Drittanbieterleistungen enthalten sind

Enthält die Mobilfunkrechnung eines Mobilfunkanbieters nicht nur die Abrechnung von Leistungen des Mobilfunkanbieters sondern auch Leistungen sogenannter Drittanbieter,

  • d.h. Leistungen von Dritten, wie beispielsweise für ein Abo, die über den Mobilfunkanbieter mit dessen Mobilfunkrechnung abgerechnet werden,

kann,

  • wenn der Mobilfunkkunde die Leistungen des Drittanbieters bei diesem nicht bestellt hat und die Abrechnung des Mobilfunkanbieters deshalb reklamiert,

der Mobilfunkanbieter

  • sich nicht darauf berufen als nur inkassierender Dienstleister für Einwendungen gegen Forderungen von Drittanbietern nicht zuständig zu sein und
  • den Kunden nicht darauf verweisen, dass er sich mit Einwendungen gegen die Forderung des Drittanbieters direkt an diese wenden müsse, um eine Gutschrift wegen einer Forderung, die nicht entstanden sein soll, zu erhalten.

Darauf hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Potsdam mit Urteil vom 17.09.2015 – 2 O 340/14 – hingewiesen.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass

  • die Möglichkeit sich wegen Einwendungen gegen Forderungen von Drittanbietern an das abrechnende Telekommunikationsunternehmen zu wenden aus § 404 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt, der bestimmt, dass der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen kann, die zur Zeit der Abrechnung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, wozu auch der Einwand gehört, dass die Forderung nicht entstanden ist und
  • dieses Recht ferner in § 45h Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) Ausdruck gefunden hat, dessen Sinn und Zweck es sei, den Verbrauchern ein direktes Zugriffsrecht auf den Telekommunikationsanbieter zu ermöglichen (vgl. auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16.11.2006 – III ZR 58/06 – wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen, die das Einwendungsrecht ausschließen unter Berücksichtigung der in § 15 Abs. 3 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) enthaltenen Wertung gemäß § 207 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam wären).

Was Eltern, deren Kind Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege hat, wissen sollten

Hat ein Kind nach § 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege und wird ein entsprechender Bedarf rechtzeitig von den Eltern des Kindes geltend gemacht, ist der Träger der Jugendhife verpflichtet, dem anspruchsberechtigten Kind

  • einen vom Wohnsitz des Kindes aus in vertretbarer Zeit erreichbaren Betreuungsplatz
  • entweder in einer eigenen Kindertageseinrichtung zuzuweisen oder in einer Einrichtung eines anderen Trägers bzw. nach Wahl der Eltern in Kindertagespflege nachzuweisen.

Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht imstande, einen (zumutbaren) Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, muss er den Eltern, die einen Betreuungsplatz selbst beschaffen,

  • in der Regel diejenigen Aufwendungen erstatten, welche diese für erforderlich halten durften (was vermeidbare Luxusaufwendungen ausschließt),
  • wobei hiervon etwaige ersparte (fiktive) Kostenbeiträge für einen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe verschafften Betreuungsplatz abzusetzen sind.

Darauf

  • und dass ein (hier: von der Landeshauptstadt München) angebotener Betreuungsplatz jedenfalls dann nicht in vertretbarer Zeit erreichbar ist, wenn allein der Zeitaufwand der erwerbstätigen Mutter für die Bewältigung des Hin- und Rückwegs bei Nutzung von Bus und U-Bahn im Berufsverkehr zwei Stunden pro Tag beträgt,

hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Urteil vom 22.07.2016 – 12 BV 15.719 – hingewiesen (Quelle Pressemitteilung des BayVGH vom 18.08.2016).

Was getrennt lebende, gemeinsam sorgeberechtigte Eltern wissen sollten, wenn sie die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für ihr gemeinsames Kind beantragen

Leben Eltern,

  • denen die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zusteht,
  • nicht nur vorübergehend getrennt,

so kann gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jeder Elternteil beantragen,

  • dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

Dem Antrag ist, sofern nicht die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB vorliegen, stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass

  • die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und
  • die Übertragung auf den Antragsteller

dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.

Vor diesem Hintergrund ist eine doppelte Kindeswohlprüfung durchzuführen,

  • die zunächst dahin geht festzustellen, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht.
  • Bejahendenfalls ist zu prüfen, ob die Übertragung gerade auf den Antrag stellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht.

Der Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt voraus, dass

  • zwischen den Eltern eine tragfähige soziale Beziehung und
  • in den wesentlichen Sorgerechtsbereichen ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht (Bundesgerichtshof (BGH), Beschlüsse vom 12.12.2007 – XII ZB 158/05 – und vom 16.03.2011 – XII ZB 407/10 –).

Letztlich kommt es entscheidend darauf an, ob

  • die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat
  • als die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken, Beschluss vom 11.05.2015 – 6 UF 18/15 –).

Entspricht danach die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten, ist zur Beantwortung der Frage, ob die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den einen oder den anderen Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht, eine Abwägung nachfolgender Gesichtspunkte vorzunehmen, wobei deren Reihenfolge im Hinblick auf ihren Stellenwert keine Bedeutung zukommt:

  • Für welchen Elternteil spricht der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse abstellt oder lässt sich diesbezüglich kein Vorrang zugunsten eines Elternteils feststellen?
  • Lässt sich unter dem Gesichtspunkt der Bindungen des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister ein Vorrang zugunsten eines Elternteils feststellen oder ist von gleichwertigen, sicheren Bindungen des Kindes an beide Eltern auszugehen?
  • Was will das Kind? (sofern der Wille des Kindes mit seinem Wohl vereinbar ist, das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist und seinen Äußerungen nicht eine Willensbeeinflussung durch einen Elternteil zugrunde liegt)
  • Ist einem Elternteil und ggf. welchem, unter dem Gesichtspunkt des Förderungsgrundsatzes, nämlich der Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung der Vorrang zu geben?

Darauf hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen OLG mit Beschluss vom 19.07.2016 – 10 UF 8/16 – hingewiesen.