…. verspäteter Zurverfügungstellung eines KITA-Platzes zahlen.
Mit Urteil vom 28.05.2021 – 13 U 436/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall in dem einer Mutter trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs
- von dem für ihren Wohnsitz als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständigem Landkreis
kein zumutbarer Betreuungsplatz für ihren einjährigen Sohn zur Verfügung gestellt worden war, den Landkreis
- wegen Verletzung seiner Amtspflicht zur unbedingten Gewährleistung eines Betreuungsplatzes
verurteilt, der Mutter den
- von ihr infolge des Fehlens eines Betreuungsplatzes
erlittenen Verdienstausfalls in Höhe von gut 23.000,00 Euro zu ersetzen.
Begründet hat das OLG dies damit, dass Kinder
- ab Vollendung des ersten Lebensjahres
Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer
- Tageseinrichtung oder Kindertagespflege
haben und sich daraus die Amtspflicht des Trägers der Jugendhilfe ergibt, jedem anspruchsberechtigten Kind,
- für welches rechtzeitig Bedarf angemeldet wurde,
einen angemessenen Platz
- im Sinne eines aktiven Vermittelns bzw. Verschaffens
nachzuweisen.
Wie das OLG weiter ausgeführt hat, ist der Träger der Jugendhilfe verpflichtet sicherzustellen, dass
- eine dem Bedarf entsprechende Anzahl von Betreuungsplätzen vorgehalten wird,
besteht diese Pflicht
- auch nicht etwa nur im Rahmen der vorhandenen, von den Gemeinden geschaffenen Kapazitäten,
sondern sind die Träger der Jugendhilfe aufgrund ihrer Gesamtverantwortung gehalten,
- eine ausreichende Anzahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen
und ist ein tatsächlich nachgewiesener Platz nur dann zumutbar, wenn der Platz auch dem konkret-individuellen Bedarf
- des Kindes und
- seiner Eltern
in
- zeitlicher und
- räumlicher
entspricht (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt)