Was Eltern, deren Kind Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege hat, wissen sollten

Was Eltern, deren Kind Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege hat, wissen sollten

Hat ein Kind nach § 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege und wird ein entsprechender Bedarf rechtzeitig von den Eltern des Kindes geltend gemacht, ist der Träger der Jugendhife verpflichtet, dem anspruchsberechtigten Kind

  • einen vom Wohnsitz des Kindes aus in vertretbarer Zeit erreichbaren Betreuungsplatz
  • entweder in einer eigenen Kindertageseinrichtung zuzuweisen oder in einer Einrichtung eines anderen Trägers bzw. nach Wahl der Eltern in Kindertagespflege nachzuweisen.

Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht imstande, einen (zumutbaren) Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, muss er den Eltern, die einen Betreuungsplatz selbst beschaffen,

  • in der Regel diejenigen Aufwendungen erstatten, welche diese für erforderlich halten durften (was vermeidbare Luxusaufwendungen ausschließt),
  • wobei hiervon etwaige ersparte (fiktive) Kostenbeiträge für einen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe verschafften Betreuungsplatz abzusetzen sind.

Darauf

  • und dass ein (hier: von der Landeshauptstadt München) angebotener Betreuungsplatz jedenfalls dann nicht in vertretbarer Zeit erreichbar ist, wenn allein der Zeitaufwand der erwerbstätigen Mutter für die Bewältigung des Hin- und Rückwegs bei Nutzung von Bus und U-Bahn im Berufsverkehr zwei Stunden pro Tag beträgt,

hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Urteil vom 22.07.2016 – 12 BV 15.719 – hingewiesen (Quelle Pressemitteilung des BayVGH vom 18.08.2016).


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