Tag Tageseinrichtung

Bundesverwaltungsgericht entscheidet, ob und wann welche Aufwendungen für einen selbstbeschafften KITA-Platz

…. vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden müssen.

Mit Urteil vom 26.10.2017 – BVerwG 5 C 19.16 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) darauf hingewiesen, dass

  • Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres Anspruch darauf haben, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihnen einen ihrem Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz nachweist,
  • allerdings ein Recht, zwischen dem Nachweis eines Platzes in einer Tageseinrichtung und in Kindertagespflege zu wählen, ebenso wenig besteht, wie ein Wahlrecht zwischen einem Platz in einer Einrichtung eines öffentlich-rechtlichen Trägers und einer Betreuung in einer privaten Einrichtung und

sich,

  • falls der Träger der öffentlichen Jugendhilfe es versäumt einen Betreuungsplatz nachzuweisen,

aus einer entsprechenden Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung dann ergeben kann, wenn

  • der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung rechtzeitig über den Bedarf in Kenntnis gesetzt hat,
  • die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben und
  • die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

Jedoch muss, auch wenn eine Selbstbeschaffung zulässig war, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe

  • nur diejenigen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz übernehmen,
  • die der Leistungsberechtigte im Falle des rechtzeitigen Nachweises nicht hätte tragen müssen.

Das bedeutet:
Hätte der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Erfüllung seiner Nachweispflicht auch den selbst beschafften Betreuungsplatz von sich aus nachweisen können und

  • der Leistungsberechtigte somit also auch in diesem Fall die Kosten hierfür selbst tragen müssen,

hängt die Frage, ob ein Anspruch der Leistungsberechtigten auf (teilweise) Übernahme der Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz besteht, davon ab,

Was Eltern, deren Kind Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege hat, wissen sollten

Hat ein Kind nach § 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege und wird ein entsprechender Bedarf rechtzeitig von den Eltern des Kindes geltend gemacht, ist der Träger der Jugendhife verpflichtet, dem anspruchsberechtigten Kind

  • einen vom Wohnsitz des Kindes aus in vertretbarer Zeit erreichbaren Betreuungsplatz
  • entweder in einer eigenen Kindertageseinrichtung zuzuweisen oder in einer Einrichtung eines anderen Trägers bzw. nach Wahl der Eltern in Kindertagespflege nachzuweisen.

Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht imstande, einen (zumutbaren) Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, muss er den Eltern, die einen Betreuungsplatz selbst beschaffen,

  • in der Regel diejenigen Aufwendungen erstatten, welche diese für erforderlich halten durften (was vermeidbare Luxusaufwendungen ausschließt),
  • wobei hiervon etwaige ersparte (fiktive) Kostenbeiträge für einen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe verschafften Betreuungsplatz abzusetzen sind.

Darauf

  • und dass ein (hier: von der Landeshauptstadt München) angebotener Betreuungsplatz jedenfalls dann nicht in vertretbarer Zeit erreichbar ist, wenn allein der Zeitaufwand der erwerbstätigen Mutter für die Bewältigung des Hin- und Rückwegs bei Nutzung von Bus und U-Bahn im Berufsverkehr zwei Stunden pro Tag beträgt,

hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Urteil vom 22.07.2016 – 12 BV 15.719 – hingewiesen (Quelle Pressemitteilung des BayVGH vom 18.08.2016).