Tag Ehefrau

BGH spricht Ehefrau, trotz einer Ursachensetzung auch durch aktives Tun, vom Vorwurf der Tötung auf Verlangen frei und entscheidet, dass 

…. nur straflose Beihilfe zum Suizid des Ehemannes vorgelegen hat.

Mit Beschluss vom 28.06.2022 – 6 StR 68/21 – hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Ehefrau 

  • vom Vorwurf der Tötung auf Verlangen

freigesprochen, die ihrem schwerkranken Ehemann, der den 

  • ernsthaften Wunsch 

hatte, seinem Leben ein Ende zu setzten, 

  • wie von ihm verlangt, 

zunächst zusammen mit einem Wasserglas mit dem hineingeschütteten Inhalt einer noch fast vollen 50-ml-Flasche Prothazin

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Gesetzlich Versicherte, sollten wissen, unter welchen Voraussetzungen während einer stationären Rehabilitation

…. ein Anspruch auf Haushaltshilfe besteht.

Ist einem Versicherten, der 

  • bisher den Haushalt geführt bzw. 
  • sich mit seinem Ehepartner die Haushaltsführung untereinander geteilt hat, 

wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation die 

  • Weiterführung des Haushalts 

nicht möglich ist, wird 

  • nach § 74 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) 

Haushaltshilfe geleistet, soweit eine 

  • andere im Haushalt lebende Person 

den Haushalt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt, 

  • das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder 
  • das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. 

Darauf hat der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) mit Urteil vom 22.06.2021 – L 2 R 360/18 – hingewiesen und in einem Fall eines versicherten Familienvaters, der 

  • bei der Rentenversicherung 

die Gewährung einer Haushaltshilfe 

  • für die Zeit der ihm gewährten fünfwöchigen stationären Rehabilitationsmaßnahme 

mit der Begründung beantragt hatte, dass

  • seine Ehefrau schwanger sei, in Teilzeit arbeite, die beiden 4 und 8 Jahre alten Kinder betreue und 
  • er Haushaltstätigkeiten wie Einkaufen, Kochen und Putzen erledige,

entschieden, dass 

  • der Familienvater Anspruch auf Haushaltshilfe hat und 
  • die Kosten hierfür von der Rentenversicherung übernommen werden müssen.

Wie der Senat in den Gründen der Entscheidung ausgeführt hat, könne von dem Familienvater der Haushalt mit zwei kleinen Kindern, den er zuvor, 

  • da er an der gemeinsamen Haushaltsführung in nennenswertem Umfang mitgewirkt habe,

selbst geführt habe, 

  • während seiner stationären Reha,  

nicht weitergeführt werden und seiner teilzeitbeschäftigten, schwangeren Ehefrau sei, nachdem

  • sie zwei kleine Kinder zu betreuen habe und 
  • lediglich leichte Haushaltstätigkeiten verrichten könne,

die vollständige und alleinige Weiterführung des Haushalts während der Reha ihres Ehemannes nicht zuzumuten.

Übrigens:
Die Gewährung einer Haushaltshilfe stellt, so das LSG, eine Sachleistung dar. 
Da den Rentenversicherungsträgern eigene Kräfte nicht zur Verfügung stehen, ist die Haushaltshilfe stets in Form einer Kostenerstattung für eine vom Rehabilitanden selbstbeschaffte Ersatzkraft zu erbringen.

OLG Frankfurt entscheidet: Hat ein bevollmächtigter Ehepartner von einem Versicherungsvertrag des anderen keine Kenntnis,

…. kann eine verspätete Anzeige eines Versicherungsfalles durch ihn unverschuldet und die Versicherung rückwirkend leistungspflichtig sein.

Mit Urteil vom 11.11.2020 – 7 U 36/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem es in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer 

  • von einer Frau (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) für den Fall der Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegestufe III) abgeschlossenen 

Pflegetagegeldversicherung hinsichtlich der Leistungserbringung u.a. hieß, dass

  • bei Stellung des Antrags nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, der Leistungsanspruch vom Beginn des Monats der Antragstellung gegeben ist und
  • bei einer unverschuldet verspäteten Anzeige des Versicherungsfalls die Leistungen jedoch rückwirkend erbracht werden,

die Versicherungsnehmerin 

  • nach einem schweren Schlaganfall mit halbseitiger Lähmung, vollständigem Verlust der Sprachfähigkeit sowie erheblichen Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens 

die Pflegestufe III erhalten hatte und zwei Jahre später vom Ehemann der Versicherungsnehmerin,

  • der von ihr eine Vorsorgevollmacht hatte, 

der Versicherungsfall gemeldet sowie eine Leistungserbringung für die Versicherungsnehmerin, 

  • ab Erhalt der Pflegestufe III, 

beantragt worden war, entschieden, dass 

  • die verspätete Anzeige des Versicherungsfalles unverschuldet war und deswegen

die Versicherung zur rückwirkenden Leistung verpflichtet ist.

Wie das OLG ausgeführt hat, war die verspätete Anzeige des Versicherungsfalls durch den Ehemann der Versicherungsnehmerin hier deshalb unverschuldet, weil die Versicherungsnehmerin,  

  • die den Versicherungsfall grundsätzlich selbst hätte anzeigen müssen,

aufgrund der gesundheitlichen Folgen ihres Schlaganfalls 

  • weder selbst zu der Anzeige, 
  • noch zu einer Information ihres Ehemanns über die bestehende Versicherung 

in der Lage war, sie auch nicht 

  • im Sinne einer vorausschauenden Verhaltenspflicht 

ihren Ehemann vor dem Eintritt des Versicherungsfalls 

  • über das Bestehen des Versicherungsvertrages 

hatte informieren müssen, von dem bevollmächtigten Ehemann der Versicherungsnehmerin selbst auch nicht 

  • schuldhaft und 
  • in einer der Versicherungsnehmerin zuzurechnenden Weise 

eine frühere Anzeige des Versicherungsfalls unterlassen worden ist, dieser

  • vielmehr unverschuldet keine Kenntnis vom Bestehen dieses Vertrages hatte und 

aufgrund der ihm bekannten monatlichen Abbuchungen der Versicherungsbeiträge i.H.v. 20 Euro/pM nicht vom Bestehen einer derartigen Versicherung ausgehen musste,

  • zumal sich aus dem Buchungstext nicht die Art der Versicherung ergeben hat, 
  • sondern nur, dass irgendein Versicherungsvertrag bestanden hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).  

Kann eine Ehefrau, wenn ihr Mann aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers impotent wird, Schmerzensgeld verlangen?

Wird ein Mann aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung impotent steht der Ehefrau

  • wegen des dadurch bedingten (teilweisen) Verlustes ihrer ehelichen Sexualität

jedenfalls dann kein eigener Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu,

  • wenn die Impotenz ihres Ehemanns bei ihr zu keinem körperlichen oder psychischen Schaden geführt hat.

Darauf hat der 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 07.06.2017 – 3 U 42/17 – hingewiesen.

Die Beeinträchtigung eines zuvor ausgefüllten Sexuallebens durch die Impotenz des Partners allein stelle nämlich, so der Senat, keine Verletzung des Körpers der Ehefrau, ihrer Gesundheit oder ihres Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung,

  • also keinen Eingriff in ihre Rechtsstellung

dar.

Vielmehr handle es sich lediglich um eine Auswirkung der Impotenz auf ihr Leben (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 21.07.2017).

Eheleute sollten wissen, dass bei einer Scheidung von einem Versorgungsausgleich abgesehen werden kann

…. wenn es während der Ehezeit zu schweren Misshandlungen eines Ehegatten gekommen ist.

Nach einer Scheidung findet ein Versorgungsausgleich,

  • d.h. eine Teilung der in der Ehezeit erworbenen, im In- oder Ausland bestehenden Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten,

ausnahmsweise nicht statt,

  • wenn ein solcher Ausgleich grob unbillig wäre, § 27 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG).

Beispielsweise wäre eine Teilhabe des Ehemannes an den Versorgungsansprüchen der Ehefrau nach einer Scheidung grob unbillig und nicht mehr zu rechtfertigen, wenn der Ehemann wegen vorsätzlicher Körperverletzung in fünf Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen,

  • jeweils begangen zum Nachteil seiner Ehefrau während der Ehezeit,

zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist,

  • er in einem dieser Fälle seiner Frau einen Blumentopf gegen den Kopf geworfen, ihr danach ein Kopfkissen so ins Gesicht gedrückt hat, dass die Ehefrau Todesängste ausstehen musste und
  • erst von ihr abgelassen hat, als der Sohn seiner Frau einschritt.

Darauf

  • und dass bei einem derartigen Fehlverhalten des Ehemannes auch dann nichts anderes gilt, wenn sich die Ehefrau zwischenzeitlich habe versöhnen wollen,

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 18.04.2017 – 3 UF 17/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 02.05.2017)..

Wichtig zu wissen für Internetanschlussinhaber die wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15 – in einem Fall, in dem ein Rechteinhaber den Inhaber eines Internetanschlusses,

  • weil über diesen eine Urheberrechtsverletzung begangen worden war,

nach § 97 Urheberrechtsgesetz (UrhG) in Anspruch genommen und der Anschlussinhaber

  • die Begehung der Urheberrechtsverletzung bestritten sowie
  • vorgetragen hatte, dass
    • seine Ehefrau über einen eigenen Computer Zugang zu seinem Internetanschluss habe, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch seine Ehefrau mitzuteilen und
    • auf seinem Computer keine Filesharing-Software vorhanden sei (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 – dazu, dass der Anschlussinhaber im Rahmen des Vortrags zu Umständen, die seine eigene Internetnutzung betreffen, auch zu der Angabe verpflichtet sein kann, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden ist),

entschieden, dass

  • der Internetanschlussinhaber dadurch seiner sekundären Darlegungslast genügt hat und
  • es somit wieder Sache des Rechteinhabers als Anspruchsteller sei, die für eine Haftung des Internetabschlussinhabers als Täter der Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass,

  • auch unter Berücksichtigung des für den Rechteinhaber sprechenden Eigentumsschutzes (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) der zugunsten des Anschlussinhabers wirkende grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG) der Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mitteilungspflichten entgegen stehe und
  • es aufgrund dessen dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar sei,
    • die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können oder
    • die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen.