…. ein Anspruch auf Haushaltshilfe besteht.
Ist einem Versicherten, der
- bisher den Haushalt geführt bzw.
- sich mit seinem Ehepartner die Haushaltsführung untereinander geteilt hat,
wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation die
- Weiterführung des Haushalts
nicht möglich ist, wird
- nach § 74 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
Haushaltshilfe geleistet, soweit eine
- andere im Haushalt lebende Person
den Haushalt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt,
- das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
- das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Darauf hat der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) mit Urteil vom 22.06.2021 – L 2 R 360/18 – hingewiesen und in einem Fall eines versicherten Familienvaters, der
- bei der Rentenversicherung
die Gewährung einer Haushaltshilfe
- für die Zeit der ihm gewährten fünfwöchigen stationären Rehabilitationsmaßnahme
mit der Begründung beantragt hatte, dass
- seine Ehefrau schwanger sei, in Teilzeit arbeite, die beiden 4 und 8 Jahre alten Kinder betreue und
- er Haushaltstätigkeiten wie Einkaufen, Kochen und Putzen erledige,
entschieden, dass
- der Familienvater Anspruch auf Haushaltshilfe hat und
- die Kosten hierfür von der Rentenversicherung übernommen werden müssen.
Wie der Senat in den Gründen der Entscheidung ausgeführt hat, könne von dem Familienvater der Haushalt mit zwei kleinen Kindern, den er zuvor,
- da er an der gemeinsamen Haushaltsführung in nennenswertem Umfang mitgewirkt habe,
selbst geführt habe,
- während seiner stationären Reha,
nicht weitergeführt werden und seiner teilzeitbeschäftigten, schwangeren Ehefrau sei, nachdem
- sie zwei kleine Kinder zu betreuen habe und
- lediglich leichte Haushaltstätigkeiten verrichten könne,
die vollständige und alleinige Weiterführung des Haushalts während der Reha ihres Ehemannes nicht zuzumuten.
Übrigens:
Die Gewährung einer Haushaltshilfe stellt, so das LSG, eine Sachleistung dar.
Da den Rentenversicherungsträgern eigene Kräfte nicht zur Verfügung stehen, ist die Haushaltshilfe stets in Form einer Kostenerstattung für eine vom Rehabilitanden selbstbeschaffte Ersatzkraft zu erbringen.
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