Kann eine Ehefrau, wenn ihr Mann aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers impotent wird, Schmerzensgeld verlangen?

Kann eine Ehefrau, wenn ihr Mann aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers impotent wird, Schmerzensgeld verlangen?

Wird ein Mann aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung impotent steht der Ehefrau

  • wegen des dadurch bedingten (teilweisen) Verlustes ihrer ehelichen Sexualität

jedenfalls dann kein eigener Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu,

  • wenn die Impotenz ihres Ehemanns bei ihr zu keinem körperlichen oder psychischen Schaden geführt hat.

Darauf hat der 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 07.06.2017 – 3 U 42/17 – hingewiesen.

Die Beeinträchtigung eines zuvor ausgefüllten Sexuallebens durch die Impotenz des Partners allein stelle nämlich, so der Senat, keine Verletzung des Körpers der Ehefrau, ihrer Gesundheit oder ihres Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung,

  • also keinen Eingriff in ihre Rechtsstellung

dar.

Vielmehr handle es sich lediglich um eine Auswirkung der Impotenz auf ihr Leben (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 21.07.2017).


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