Tag Mann

LAG Nürnberg spricht männlichen Stellenbewerber, dessen Bewerbung mit der Begründung, die Tätigkeit sei eher etwas für flinke Frauenhände, abgelehnt

…. wurde, Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu.

Mit Urteil vom 13.12.2022 – 7 Sa 168/22 – hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg einen Modellauto-Hersteller, der eine Stelle als 

  • Bestücker (m/w/d) für Digitaldruckmaschinen, 

u.a. mit dem Hinweis, dass Bewerber Fingerfertigkeit bzw. Geschick mitbringen müssen, da die an der Maschine

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Wie ein Versuch, nicht als Vater eines Kindes festgestellt zu werden, zu einem Fall für den Staatsanwalt wurde

In einem Fall, in dem eine junge Frau angegeben hatte, 

  • sicher zu sein, wer der Vater ihrer 2020 geborenen Tochter ist 

und die Vaterschaft,

  • weil diese von dem von der Frau Angegebenen nicht anerkannt wurde,

gerichtlich geklärt werden sollte, hatte das vom Amtsgericht eingeholte DNA-Gutachten

  • mangels Übereinstimmung der genetischen Merkmale 

einen Ausschluss der Vaterschaft ergeben.

Da die Kindesmutter jedoch bei ihrer Behauptung blieb, 

  • dass nur der von ihr Angegebene der Vater sein könne 

und sie die Vermutung äußerte, dass 

  • dieser seinen ihm sehr ähnlich sehenden Bruder zur Entnahme der DNA-Probe geschickt haben könnte,

ordnete der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg an,

  • eine erneute Begutachtung 

und dass die Kindesmutter 

  • bei der Probenentnahme anwesend sein und 
  • den Angegebenen identifizieren solle.

Nachdem aufgrund des Ergebnisses dieser erneuten Begutachtung 

  • der von der Frau Angegebene eindeutig der Vater war, 

wurde von dem Zivilsenat nicht nur 

  • einen entsprechenden Vaterschaftsfeststellungsbeschluss erlassen,

sondern die Akte auch der Staatsanwaltschaft übersandt, die Anklage erhob 

  • gegen den als Vater Festgestellten wegen versuchten Betruges und 
  • gegen seinen Bruder wegen Beihilfe zum versuchten Betrug (Quelle: Pressemitteilung OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.04.2021 – 3 UF 138/20 –).

Was Mütter wissen sollten, wenn das Kind den Nachnamen des neuen Ehemannes tragen soll und der geschiedene Mann

…. nicht einwilligt.

Mit Beschluss vom 18.12.2019 – 1 UF 140/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem eine

  • in zweiter Ehe verheiratete

Mutter

  • einer minderjährigen Tochter aus erster Ehe sowie
  • einer weiteren Tochter aus zweiter Ehe

wollte, dass ihre Tochter aus der ersten Ehe,

  • ebenso wie sie und ihre Tochter aus zweiter Ehe,

den Familiennamen ihres zweiten Ehemannes trägt und sie

  • nachdem von ihrem geschiedenen Mann, der schon seit Jahren keinen Kontakt mehr mit seiner Tochter hatte, die nach § 1618 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dazu nötige Einwilligung verweigert worden war,

beantragt hatte,

  • seine Einwilligung in die sog. Einbenennung zu ersetzen,

entschieden, dass die Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters erfüllt sei, da

  • die Tochter ausdrücklich eine Namensänderung wünsche,
  • für sie die Namensverschiedenheit mit ihrer Mutter und ihrer Halbschwester außerordentlich belastend sei,
  • sie mit ihrem Vater keinen Kontakt mehr habe,

und deswegen hier

  • die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Eine Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Namensänderung kommt danach

  • zwar nicht schon bei Gründen der Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit in Betracht,
  • allerdings auch nicht erst dann, wenn konkrete Umstände für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen.

Notwendig aber auch ausreichend für die Ersetzung der Einwilligung in die Namensänderung durch das Familiengericht ist nach dem Wortlaut des § 1618 Satz 4 BGB vielmehr, dass die Namensänderung

  • zum Wohl des Kindes erforderlich ist,

was schon dann der Fall ist, wenn die Abwägung der konkreten Umstände ergibt, dass

Kann eine Ehefrau, wenn ihr Mann aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers impotent wird, Schmerzensgeld verlangen?

Wird ein Mann aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung impotent steht der Ehefrau

  • wegen des dadurch bedingten (teilweisen) Verlustes ihrer ehelichen Sexualität

jedenfalls dann kein eigener Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu,

  • wenn die Impotenz ihres Ehemanns bei ihr zu keinem körperlichen oder psychischen Schaden geführt hat.

Darauf hat der 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 07.06.2017 – 3 U 42/17 – hingewiesen.

Die Beeinträchtigung eines zuvor ausgefüllten Sexuallebens durch die Impotenz des Partners allein stelle nämlich, so der Senat, keine Verletzung des Körpers der Ehefrau, ihrer Gesundheit oder ihres Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung,

  • also keinen Eingriff in ihre Rechtsstellung

dar.

Vielmehr handle es sich lediglich um eine Auswirkung der Impotenz auf ihr Leben (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 21.07.2017).