LAG Nürnberg spricht männlichen Stellenbewerber, dessen Bewerbung mit der Begründung, die Tätigkeit sei eher etwas für flinke Frauenhände, abgelehnt

LAG Nürnberg spricht männlichen Stellenbewerber, dessen Bewerbung mit der Begründung, die Tätigkeit sei eher etwas für flinke Frauenhände, abgelehnt

…. wurde, Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu.

Mit Urteil vom 13.12.2022 – 7 Sa 168/22 – hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg einen Modellauto-Hersteller, der eine Stelle als 

  • Bestücker (m/w/d) für Digitaldruckmaschinen, 

u.a. mit dem Hinweis, dass Bewerber Fingerfertigkeit bzw. Geschick mitbringen müssen, da die an der Maschine

  • verwendeten Teile sehr klein seien und 
  • teilweise mit Hilfe von Pinzetten positioniert 

werden müssen, ausgeschrieben und einem Mann nach seiner Bewerbung mit einem Schreiben, in dem es hieß,

  • „Unsere sehr kleinen, filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände“

eine Absage erteilt hatte, 

  • ohne ihm mittels Probearbeit Gelegenheit gegeben zu haben, dass er zu der kleinteiligen Arbeit willens und in der Lage ist,

entschieden, dass dieses Verhalten unmittelbar benachteiligend 

  • nach § 3 Abs. 1 AGG 

wegen des

  • Geschlechts

war und den Modellauto-Hersteller, 

  • aufgrund Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 AGG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG,

zur Zahlung einer Entschädigung 

  • gemäß § 15 Abs. 2 AGG 

in Höhe von 2.500 Euro, 

  • was dem 1,5-fachen des auf der ausgeschriebenen Stelle erzielbaren Bruttogehalts entsprach,

an den abgelehnten Stellenbewerber verurteilt. 

Begründet ist dies vom LAG damit worden, dass auch dann, wenn man,  

  • gegen den eindeutigen Wortlaut des Absageschreibens, 

davon ausgeht, dass das Absageschreiben selbst noch keine 

  • unmittelbare Benachteiligung des Bewerbers wegen seines Geschlechtes 

zum Ausdruck bringt, es jedenfalls den Charakter einer entsprechenden Indiztatsache nach 

  • § 22 AGG 

hat, der Modellauto-Hersteller,

  • der auch den diesbezüglich vollen Gegenbeweis führen muss, 

schon nicht ausreichend darlegen konnte, dass

  • nicht gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen wurde,

zumal auch

  • große Hände

geschickt sein können und nichts über die mögliche Fingerfertigkeit aussagen und Anhaltspunkte dafür, dass die Bewerbung rechtsmissbräuchlich,

  • d.h. in der Hoffnung auf eine Absage 

erfolgte, nicht vorlagen.


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