Tag Bewerbung

LAG Nürnberg spricht männlichen Stellenbewerber, dessen Bewerbung mit der Begründung, die Tätigkeit sei eher etwas für flinke Frauenhände, abgelehnt

…. wurde, Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu.

Mit Urteil vom 13.12.2022 – 7 Sa 168/22 – hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg einen Modellauto-Hersteller, der eine Stelle als 

  • Bestücker (m/w/d) für Digitaldruckmaschinen, 

u.a. mit dem Hinweis, dass Bewerber Fingerfertigkeit bzw. Geschick mitbringen müssen, da die an der Maschine

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AG Charlottenburg verurteilt Wohnungsunternehmen wegen Diskriminierung eines Wohnungssuchenden bei Bewerbung

…. um eine Wohnung zur Zahlung einer Entschädigung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Mit Urteil vom 14.01.2020 – 203 C 31/19 – hat das Amtsgericht (AG) Charlottenburg in einem Fall, in dem ein Wohnungssuchender 

  • mit einem türkisch klingenden Namen, 

bei Bewerbungen 

  • bei einem großen Wohnungsunternehmen 

um Wohnungsbesichtigungen,

  • bei Angabe seines Namens und seiner Kontaktdaten in dem von ihm auszufüllendem Online-Formular

jeweils Absagen und

  • bei Angabe eines deutsch klingenden Namens, 

jeweils Einladungen zur Wohnungsbesichtigung erhalten hatte, das Wohnungsunternehmen verurteilt, dem Wohnungsbewerber,

  • wegen Diskriminierung aufgrund seiner ethnischen Herkunft,

nach § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG eine Entschädigung von 3.000 Euro zu zahlen.

Begründet hat das AG dies damit, dass 

  • das durchgeführte sogenannte Testing-Verfahren im Bereich der Wohnungsmiete zulässig und 

durch 

  • die erhaltenen Absagen bei der Angabe seines türkisch klingenden Namens sowie 
  • die erhaltenen Einladungen zur Wohnungsbesichtigung bei Angabe eines deutsch klingenden Namens,  

die Vermutung gerechtfertigt sei, dass der Wohnungssuchende allein wegen seines türkisch klingenden Namens keine Einladung zu einem Besichtigungstermin erhalten habe, worin,

  • nachdem er weniger günstig behandelt worden sei, als eine Peron mit deutsch klingendem Namen,

eine schuldhafte Diskriminierung wegen seiner ethnischen Herkunft nach § 19 Abs. 2 AGG liege.

Anspruch auf Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz haben nur „echte Stellenbewerber“

…. und keine sogenannten „AGG-Hopper“.

Mit Urteil vom 24.11.2016 – 173 C 8860/16 – hat das Amtsgericht (AG) München darauf hingewiesen, dass,

  • wer sich nicht ernsthaft um eine Stelle bewirbt,
  • sondern von vornherein nur die Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) anstrebt,

auch dann keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 AGG hat,

  • wenn der Arbeitgeber gegen die Vorgaben des AGG verstoßen hat.

Der Entscheidung zugrunde lag ein Fall, in dem sich der Kläger

  • erfolglos auf eine Stellenanzeige, nach der eine „nette weibliche Telefonstimme“ gesucht worden war, beworben hatte,

nach Überzeugung des AG