OLG Frankfurt entscheidet, dass ein im Ausland rechtmäßig nach Eizellspende durch sog.  Leihmutterschaft geborenes Kind 

…. von der Stiefmutter adoptiert werden kann. 

Mit Beschluss vom 12.12.2023 – 2 UF 33/23 – hat der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem Eheleute,

  • die ein Kind wollten,

 sich an eine 

  • ukrainische Kinderwunschklinik 

gewandt hatten, dort mithilfe einer

  • Eizellspende bei einer ukrainischen Frau eine Schwangerschaft 

eingeleitet, die Vaterschaft 

  • des Anfang 2020 von der Leihmutter in der Ukraine geborenen Kindes 

vom Ehemann anerkannt und das Kind 

  • von seinen deutschen Wunscheltern in ihren Haushalt 

aufgenommen worden war, dem 

  • notariell beurkundeten 

Antrag der Ehefrau (§ 1752 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) auf  

  • Adoption des minderjährigen Kinds ihres Ehemanns 

stattgegeben.

Danach kann, sofern ein Ehemann die 

  • Vaterschaft

eines 

  • im Ausland rechtmäßig nach Eizellspende durch sog. Leihmutterschaft geborenen 

Kindes anerkannt und die (Leih)Mutter 

  • nach der Geburt wirksam in die Adoption des Kindes eingewilligt (§ 1747 BGB)

hat, eine Stiefkindadoption

  • – also eine Adoption des Kindes durch die Ehefrau des aufgrund der Vaterschaftsanerkennung rechtlichen Vaters des Kindes – 

im Sinne des § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB für das Kindeswohl erforderlich sein, wenn 

  • das Kind seit geraumer Zeit im Haushalt der Annehmenden und des rechtlichen Vaters des Kindes gemeinsam erzogen wird und 
  • keine Anhaltspunkte für eine dem Kindeswohl abträgliche Versorgung erkennbar sind,

ohne dass es darauf ankommt, ob der 

  • rechtliche Vater 

auch 

  • genetischer Vater 

des Kindes ist und ob 

  • die Annehmende selbst die Spenderin der Eizelle war, 

weil, 

in erster Linie auf das 

  • Wohl des Kindes 

abzustellen ist, für das die 

  • Bindung zu seinen sozialen Eltern 

zentral ist.