OLG Frankfurt entscheidet, dass ein im Ausland rechtmäßig nach Eizellspende durch sog.  Leihmutterschaft geborenes Kind 

OLG Frankfurt entscheidet, dass ein im Ausland rechtmäßig nach Eizellspende durch sog.  Leihmutterschaft geborenes Kind 

…. von der Stiefmutter adoptiert werden kann. 

Mit Beschluss vom 12.12.2023 – 2 UF 33/23 – hat der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem Eheleute,

  • die ein Kind wollten,

 sich an eine 

  • ukrainische Kinderwunschklinik 

gewandt hatten, dort mithilfe einer

  • Eizellspende bei einer ukrainischen Frau eine Schwangerschaft 

eingeleitet, die Vaterschaft 

  • des Anfang 2020 von der Leihmutter in der Ukraine geborenen Kindes 

vom Ehemann anerkannt und das Kind 

  • von seinen deutschen Wunscheltern in ihren Haushalt 

aufgenommen worden war, dem 

  • notariell beurkundeten 

Antrag der Ehefrau (§ 1752 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) auf  

  • Adoption des minderjährigen Kinds ihres Ehemanns 

stattgegeben.

Danach kann, sofern ein Ehemann die 

  • Vaterschaft

eines 

  • im Ausland rechtmäßig nach Eizellspende durch sog. Leihmutterschaft geborenen 

Kindes anerkannt und die (Leih)Mutter 

  • nach der Geburt wirksam in die Adoption des Kindes eingewilligt (§ 1747 BGB)

hat, eine Stiefkindadoption

  • – also eine Adoption des Kindes durch die Ehefrau des aufgrund der Vaterschaftsanerkennung rechtlichen Vaters des Kindes – 

im Sinne des § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB für das Kindeswohl erforderlich sein, wenn 

  • das Kind seit geraumer Zeit im Haushalt der Annehmenden und des rechtlichen Vaters des Kindes gemeinsam erzogen wird und 
  • keine Anhaltspunkte für eine dem Kindeswohl abträgliche Versorgung erkennbar sind,

ohne dass es darauf ankommt, ob der 

  • rechtliche Vater 

auch 

  • genetischer Vater 

des Kindes ist und ob 

  • die Annehmende selbst die Spenderin der Eizelle war, 

weil, 

in erster Linie auf das 

  • Wohl des Kindes 

abzustellen ist, für das die 

  • Bindung zu seinen sozialen Eltern 

zentral ist.