…. von der Stiefmutter adoptiert werden kann.
Mit Beschluss vom 12.12.2023 – 2 UF 33/23 – hat der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem Eheleute,
sich an eine
- ukrainische Kinderwunschklinik
gewandt hatten, dort mithilfe einer
- Eizellspende bei einer ukrainischen Frau eine Schwangerschaft
eingeleitet, die Vaterschaft
- des Anfang 2020 von der Leihmutter in der Ukraine geborenen Kindes
vom Ehemann anerkannt und das Kind
- von seinen deutschen Wunscheltern in ihren Haushalt
aufgenommen worden war, dem
Antrag der Ehefrau (§ 1752 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) auf
- Adoption des minderjährigen Kinds ihres Ehemanns
stattgegeben.
Danach kann, sofern ein Ehemann die
eines
- im Ausland rechtmäßig nach Eizellspende durch sog. Leihmutterschaft geborenen
Kindes anerkannt und die (Leih)Mutter
- nach der Geburt wirksam in die Adoption des Kindes eingewilligt (§ 1747 BGB)
hat, eine Stiefkindadoption
- – also eine Adoption des Kindes durch die Ehefrau des aufgrund der Vaterschaftsanerkennung rechtlichen Vaters des Kindes –
im Sinne des § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB für das Kindeswohl erforderlich sein, wenn
- das Kind seit geraumer Zeit im Haushalt der Annehmenden und des rechtlichen Vaters des Kindes gemeinsam erzogen wird und
- keine Anhaltspunkte für eine dem Kindeswohl abträgliche Versorgung erkennbar sind,
ohne dass es darauf ankommt, ob der
auch
des Kindes ist und ob
- die Annehmende selbst die Spenderin der Eizelle war,
weil,
in erster Linie auf das
abzustellen ist, für das die
- Bindung zu seinen sozialen Eltern
zentral ist.
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