Tag Adoption

Was bei einer beabsichtigten Stiefkindadoption der Stiefelternteil und der betroffene leibliche Elternteil wissen sollten

Mit Beschluss vom 08.04.2022 – 4 UF 101/21 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass, wenn 

  • ein Stiefelternteil bzw. ein neuer Lebenspartner das Kind des anderen 

adoptieren will, was voraussetzt, 

  • dass dies dem Wohl des Kindes dient und 
  • zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht,

auch das

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Was Frauen, die eine gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen haben, über die rechtliche Elternstellung wissen sollten, wenn

…. die Ehefrau durch künstliche Befruchtung Mutter wird.

Mit Beschluss vom 10.10.2018 – XII ZB 231/18 – hat der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn

  • zwei Frauen die Ehe geschlossen haben und

eine Ehegattin,

  • aufgrund gemeinsamen Entschlusses der beiden Frauen durch medizinisch assistierte künstliche Befruchtung mit Spendersamen einer Samenbank,

Mutter eines Kindes wird,

  • die andere nicht (allein) aufgrund der bestehenden Ehe „als weiteres Elternteil bzw. als weitere Mutter“ im Geburtenregister einzutragen ist.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • das deutsche bürgerliche Recht nur die Zuordnung einer einzigen Mutter kraft Gesetzes kennt, nämlich nach § 1591 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Frau, die das Kind geboren hat und
  • 1592 Nr. 1 BGB, der nach seinem klaren Wortlaut allein die Vaterschaft regelt und diese einem bestimmten Mann zuweist, nicht entsprechend anwendbar ist.

Somit kann, nach der derzeitigen Rechtslage, die Ehefrau der Kindesmutter eine rechtliche Elternstellung nur durch eine Adoption des Kindes nach § 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB erlangen, wobei auf diesem Weg dann

  • sowohl die Rechte des betroffenen Kindes gewahrt werden,
  • als auch über die Vorschrift des § 1747 BGB die Rechte des in solchen Fallgestaltungen notwendigerweise zusätzlich zu den beiden Ehegatten existierenden biologischen Vaters (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18.02.2015 – XII ZB 473/13 –).

Was in nichtehelicher Lebensgemeinschaft Zusammenlebende wissen sollten, wenn der eine ein minderjähriges Kind des anderen adoptieren möchte

Nach § 1741 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann eine

  • nicht verheiratete und
  • nicht verpartnerte

Person ein Kind nur allein annehmen, mit der Folge,

  • dass mit der Abnahme eines minderjährigen Kindes gemäß § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten erlischt.

Demzufolge kann,

  • anders als bei der Stiefkindadoption durch Ehegatten oder Lebenspartner (vgl. §§ 1741 Abs. 2 Satz 3, 1754 Abs. 1, 1755 Abs. 2 BGB),

eine mit ihrem Partner

  • weder verheiratete
  • noch in einer Lebenspartnerschaft lebende

Person dessen minderjähriges Kind nicht annehmen, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Partner und seinem Kind erlischt.

Von einem Mann und einer Frau, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben, kann deshalb nicht die Adoption eines minderjährigen Kindes der Frau durch den Mann mit der Maßgabe beantragt werden, dass dieses die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes erlangt.
Vielmehr ist der Weg zu einer solchen gemeinschaftlichen Elternschaft erst durch eine Eheschließung eröffnet.

Das hat der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 08.02.2017 – XII ZB 586/15 – entschieden.