Nach § 1741 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann eine
- nicht verheiratete und
- nicht verpartnerte
Person ein Kind nur allein annehmen, mit der Folge,
- dass mit der Abnahme eines minderjährigen Kindes gemäß § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten erlischt.
Demzufolge kann,
- anders als bei der Stiefkindadoption durch Ehegatten oder Lebenspartner (vgl. §§ 1741 Abs. 2 Satz 3, 1754 Abs. 1, 1755 Abs. 2 BGB),
eine mit ihrem Partner
- weder verheiratete
- noch in einer Lebenspartnerschaft lebende
Person dessen minderjähriges Kind nicht annehmen, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Partner und seinem Kind erlischt.
Von einem Mann und einer Frau, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben, kann deshalb nicht die Adoption eines minderjährigen Kindes der Frau durch den Mann mit der Maßgabe beantragt werden, dass dieses die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes erlangt.
Vielmehr ist der Weg zu einer solchen gemeinschaftlichen Elternschaft erst durch eine Eheschließung eröffnet.
Das hat der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 08.02.2017 – XII ZB 586/15 – entschieden.