Was bei einer beabsichtigten Stiefkindadoption der Stiefelternteil und der betroffene leibliche Elternteil wissen sollten

Mit Beschluss vom 08.04.2022 – 4 UF 101/21 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass, wenn 

  • ein Stiefelternteil bzw. ein neuer Lebenspartner das Kind des anderen 

adoptieren will, was voraussetzt, 

  • dass dies dem Wohl des Kindes dient und 
  • zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht,

auch das

  • schützenswerte Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung der familiären Bande zu seinem leiblichen anderen Elternteil 

zu beachten ist, falls dieses Band 

  • infolge der Stiefkindadoption 

durchtrennt würde. 

Für die Adoption des Kindes durch den Stiefelternteil kann dabei etwa sprechen, dass 

  • zwischen Kind und dem durch die Adoption zurücktretenden leiblichen Elternteil 

keine Beziehung (mehr) besteht, etwa weil dieser 

  • verstorben oder 
  • unbekannt oder 
  • die Beziehung so stark gelockert 

ist und dass sich das 

  • zwischen dem Kind und dem leiblichen Elternteil bestehende Eltern-Kind-Verhältnis 

nur noch als 

  • leere rechtliche Hülle 

darstellt.

Als gewichtiger Vorteil der Annahme als Kind kann sich in diesem Fall der Umstand erweisen, dass der Stiefelternteil 

  • nach der Annahme des Kindes 

eine bisher bereits faktisch gemeinsam wahrgenommene elterliche Verantwortung auch 

  • rechtlich in Gestalt der gemeinsamen elterlichen Sorge 

ausüben kann.

Ob dieser, durch den 

  • Ausspruch der Adoption 

eventuell entstehende Vorteil, den durch das 

  • irreversible Abschneiden der familiären Bande zu seinem leiblichen anderen Elternteil

entstehenden Nachteil auszugleichen vermag, muss immer geprüft werden.

In dem, dem obigen Beschluss zugrunde liegendem Fall, in dem 

  • der Stiefvater eines achtjährigen Kindes die Adoption beantragt, 
  • der leibliche Vater der Adoption widersprochen 

und das Kind 

  • sowohl den Stief- als auch den leiblichen Vater als Vater angesehen und 
  • den Wunsch geäußert hatte, häufiger Kontakt zu seinem leiblichen Vater haben zu können,   

ist die Adoption vom OLG mit der Begründung abgelehnt worden, dass 

  • der durch den Ausspruch der Adoption eventuell entstehende Vorteil, 
  • den Nachteil des irreversiblen Abschneidens des rechtlichen Bandes des Kindes zu seinem leiblichen Vater und dessen Verwandten 

nicht auszugleichen vermag, die 

  • weitreichenden rechtlichen Befugnisse, 

die das Gesetz auch den Stiefeltern z.B. in Angelegenheiten des täglichen Lebens einräumt, 

  • ausreichend

sind, um dem Interesse des Kindes an der Verfestigung einer zum 

  • Stiefelternteil bestehenden sozialen Eltern-Kind-Beziehung 

Genüge zu tun und deshalb auf eine Adoption verzichtet werden kann (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwas-bei-einer-beabsichtigten-stiefkindadoption-der-stiefelternteil-und-der-betroffene-leibliche-elternteil-wissen-sollten%2F">logged in</a> to post a comment