Mit Beschluss vom 08.04.2022 – 4 UF 101/21 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass, wenn
- ein Stiefelternteil bzw. ein neuer Lebenspartner das Kind des anderen
adoptieren will, was voraussetzt,
- dass dies dem Wohl des Kindes dient und
- zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht,
auch das
- schützenswerte Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung der familiären Bande zu seinem leiblichen anderen Elternteil
zu beachten ist, falls dieses Band
- infolge der Stiefkindadoption
durchtrennt würde.
Für die Adoption des Kindes durch den Stiefelternteil kann dabei etwa sprechen, dass
- zwischen Kind und dem durch die Adoption zurücktretenden leiblichen Elternteil
keine Beziehung (mehr) besteht, etwa weil dieser
- verstorben oder
- unbekannt oder
- die Beziehung so stark gelockert
ist und dass sich das
- zwischen dem Kind und dem leiblichen Elternteil bestehende Eltern-Kind-Verhältnis
nur noch als
darstellt.
Als gewichtiger Vorteil der Annahme als Kind kann sich in diesem Fall der Umstand erweisen, dass der Stiefelternteil
- nach der Annahme des Kindes
eine bisher bereits faktisch gemeinsam wahrgenommene elterliche Verantwortung auch
- rechtlich in Gestalt der gemeinsamen elterlichen Sorge
ausüben kann.
Ob dieser, durch den
eventuell entstehende Vorteil, den durch das
- irreversible Abschneiden der familiären Bande zu seinem leiblichen anderen Elternteil
entstehenden Nachteil auszugleichen vermag, muss immer geprüft werden.
In dem, dem obigen Beschluss zugrunde liegendem Fall, in dem
- der Stiefvater eines achtjährigen Kindes die Adoption beantragt,
- der leibliche Vater der Adoption widersprochen
und das Kind
- sowohl den Stief- als auch den leiblichen Vater als Vater angesehen und
- den Wunsch geäußert hatte, häufiger Kontakt zu seinem leiblichen Vater haben zu können,
ist die Adoption vom OLG mit der Begründung abgelehnt worden, dass
- der durch den Ausspruch der Adoption eventuell entstehende Vorteil,
- den Nachteil des irreversiblen Abschneidens des rechtlichen Bandes des Kindes zu seinem leiblichen Vater und dessen Verwandten
nicht auszugleichen vermag, die
- weitreichenden rechtlichen Befugnisse,
die das Gesetz auch den Stiefeltern z.B. in Angelegenheiten des täglichen Lebens einräumt,
sind, um dem Interesse des Kindes an der Verfestigung einer zum
- Stiefelternteil bestehenden sozialen Eltern-Kind-Beziehung
Genüge zu tun und deshalb auf eine Adoption verzichtet werden kann (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).
Ähnliche Beiträge