Was bei einer beabsichtigten Stiefkindadoption der Stiefelternteil und der betroffene leibliche Elternteil wissen sollten

Was bei einer beabsichtigten Stiefkindadoption der Stiefelternteil und der betroffene leibliche Elternteil wissen sollten

Mit Beschluss vom 08.04.2022 – 4 UF 101/21 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass, wenn 

  • ein Stiefelternteil bzw. ein neuer Lebenspartner das Kind des anderen 

adoptieren will, was voraussetzt, 

  • dass dies dem Wohl des Kindes dient und 
  • zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht,

auch das

  • schützenswerte Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung der familiären Bande zu seinem leiblichen anderen Elternteil 

zu beachten ist, falls dieses Band 

  • infolge der Stiefkindadoption 

durchtrennt würde. 

Für die Adoption des Kindes durch den Stiefelternteil kann dabei etwa sprechen, dass 

  • zwischen Kind und dem durch die Adoption zurücktretenden leiblichen Elternteil 

keine Beziehung (mehr) besteht, etwa weil dieser 

  • verstorben oder 
  • unbekannt oder 
  • die Beziehung so stark gelockert 

ist und dass sich das 

  • zwischen dem Kind und dem leiblichen Elternteil bestehende Eltern-Kind-Verhältnis 

nur noch als 

  • leere rechtliche Hülle 

darstellt.

Als gewichtiger Vorteil der Annahme als Kind kann sich in diesem Fall der Umstand erweisen, dass der Stiefelternteil 

  • nach der Annahme des Kindes 

eine bisher bereits faktisch gemeinsam wahrgenommene elterliche Verantwortung auch 

  • rechtlich in Gestalt der gemeinsamen elterlichen Sorge 

ausüben kann.

Ob dieser, durch den 

  • Ausspruch der Adoption 

eventuell entstehende Vorteil, den durch das 

  • irreversible Abschneiden der familiären Bande zu seinem leiblichen anderen Elternteil

entstehenden Nachteil auszugleichen vermag, muss immer geprüft werden.

In dem, dem obigen Beschluss zugrunde liegendem Fall, in dem 

  • der Stiefvater eines achtjährigen Kindes die Adoption beantragt, 
  • der leibliche Vater der Adoption widersprochen 

und das Kind 

  • sowohl den Stief- als auch den leiblichen Vater als Vater angesehen und 
  • den Wunsch geäußert hatte, häufiger Kontakt zu seinem leiblichen Vater haben zu können,   

ist die Adoption vom OLG mit der Begründung abgelehnt worden, dass 

  • der durch den Ausspruch der Adoption eventuell entstehende Vorteil, 
  • den Nachteil des irreversiblen Abschneidens des rechtlichen Bandes des Kindes zu seinem leiblichen Vater und dessen Verwandten 

nicht auszugleichen vermag, die 

  • weitreichenden rechtlichen Befugnisse, 

die das Gesetz auch den Stiefeltern z.B. in Angelegenheiten des täglichen Lebens einräumt, 

  • ausreichend

sind, um dem Interesse des Kindes an der Verfestigung einer zum 

  • Stiefelternteil bestehenden sozialen Eltern-Kind-Beziehung 

Genüge zu tun und deshalb auf eine Adoption verzichtet werden kann (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).


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